Arztrecht:
Brücke mit erheblichen Mängeln – Zahnarzt muss Neuanfertigung anbieten
| Weist eine zahnprothetische Brücke so erhebliche Mängel auf, dass sie erneuert werden muss, muss der Zahnarzt dem Patienten eine Neuanfertigung anbieten. Unterlässt er dies, kann der Patient den Behandlungsvertrag fristlos kündigen, schuldet kein Zahnarzthonorar und kann seinerseits Schmerzensgeld beanspruchen. |
Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und einem 72-jährigen Patienten recht gegeben. Dieser hatte sich von einem Zahnarzt Brücken eingliedern lassen. Der Zahnarzt stellte Behandlungskosten von ca. 8.600 EUR in Rechnung. Der Patient bezahlte diesen Betrag nicht […]