Baurecht Info - 10.2014

HOAI:

Beratung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens

Der mit der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1) beauftragte Architekt hat den Besteller hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens vollständig und richtig zu beraten.

Das stellte der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung noch einmal klar. Verletze der Architekt diese Pflicht und erkläre sich der Besteller aus diesem Grund damit einverstanden, dass der Architekt ein anderes Gebäude als das ursprünglich gewollte plant, ist der Architekt dem Besteller zum Schadenersatz verpflichtet. Der Schaden besteht in diesem Fall darin, dass der Besteller Aufwendungen für ein Gebäude tätigt, das er ohne die mangelhafte Planungsleistung des Architekten nicht hätte errichten lassen (BGH, VII ZR 55/13).


Haftungsrecht:

Keine Arglisthaftung des Architekten trotz gravierender Ausführungsmängel!

Den Architekten trifft im Rahmen der ihm übertragenen Bauüberwachung eine erhöhte Überwachungspflicht, wenn es sich um Bauabschnitte bzw. Bauleistungen handelt, die besondere Gefahrenquellen mit sich bringen, wie dies etwa bei Abdichtungs-, Dämmungs- und Dachdeckerarbeiten der Fall ist.

Das gilt nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a.M. auch, wenn bestimmte Bauarbeiten in Eigenleistung ausgeführt werden. Erkenne der Architekt gravierende Ausführungsmängel trotz zahlreicher Baustellenbesuche nicht, deute dies zwar darauf, dass er seinen Überwachungspflichten nicht nachgekommen ist. Diesen Beweis des ersten Anscheins könne der Architekt allerdings ausräumen, indem er darlege und beweise, was er an Überwachungsmaßnahmen geleistet habe. Die gegen diese Entscheidung eingereichte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwischenzeitlich zurückgewiesen (OLG Frankfurt a.M., 6 U 181/11; BGH, VII ZR 327/12).


Insolvenz:

Auftraggeber darf Bauvertrag kündigen

Der Auftraggeber darf den Bauvertrag kündigen, wenn der Bauunternehmer das Insolvenzverfahren beantragt hat.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem entsprechenden Fall. Die Richter machten dabei deutlich, dass sich der Auftraggeber auf § 8 Abs. 2 VOB/B berufen könne. Diese Regelung verstoße nicht gegen die Vorschriften der Insolvenzordnung und sei daher wirksam. Gemäß § 8 Abs. 2 VOB/B könne der Auftraggeber den Vertrag unter anderem dann kündigen, wenn der Auftragnehmer, der Auftraggeber oder ein anderer Gläubiger das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren beantragt hat oder ein solches Verfahren eröffnet wird oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird (OLG Koblenz, 12 U 231/13).


Baubeseitigungsanordnung:

Werbeschild muss nicht sofort entfernt werden

Es besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Entfernung eines seit mehr als zehn Jahren vorhandenen und in der Zeit auch unbeanstandeten Werbeschilds in einer Innenstadt.

Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Trier im Fall einer Antragstellerin, die seitens der Stadt Trier eine bauaufsichtliche Verfügung erhalten hatte. Darin war ihr aufgegeben worden, ein am Nachbarhaus befestigtes Werbeschild für eine Apotheke am Hauptmarkt innerhalb von zwei Wochen zu beseitigen. Sie legte gegen die Verfügung Widerspruch ein. Zudem stellte sie beim VG den Antrag, im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes das Schild nicht sofort entfernen zu müssen.

Dem gaben die Richter statt. Sie führten in der Entscheidung aus, das Schild sei offenkundig seit mehr als zehn Jahren ohne Beanstandungen vor Ort vorhanden gewesen. Eine seitens der Stadt befürchtete Vorbildwirkung könne angesichts des langen Zeitraums der Existenz des Schilds nicht eingewandt werden. Das Schild stelle keine Gefahr für Fußgänger und Zulieferer dar. Auch die inzwischen in Kraft getretene Werbesatzung der Stadt könne hieran nichts ändern. Daher könne das Schild bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, in dem zu klären sei, ob das Schild genehmigt werden könne oder nicht, dort verbleiben (VG Trier, 5 L 1239/14).

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