Familienrecht Info - 07.2016

27.06.2016
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Betreuung:

Justizministerium veröffentlicht neue Broschüre für Betreuerinnen und Betreuer

| Das Niedersächsische Justizministerium unterstützt ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bei ihrer Aufgabe künftig mit der Broschüre „Arbeitshilfen für ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer“. Das Heft soll den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern ihre Tätigkeit erleichtern. Es enthält zahlreiche Muster für Anträge, Schreiben an das Gericht oder Berichtsvordrucke, zeigt typische Probleme auf und informiert über Hilfsmöglichkeiten. |

Allein in Niedersachsen sind derzeit rund 140.000 Menschen auf eine rechtliche Betreuung angewiesen. Rund zwei Drittel der Betreuungen übernehmen Ehrenamtliche. Häufig sind dies Familienangehörige. Aber auch Menschen, die nicht zur Familie der betreuungsbedürftigen Person gehören, sind in diesem Bereich tätig.

Aus dem Justizministerium heißt es dazu: „Menschen, die sich für die Übernahme einer rechtlichen ehrenamtlichen Betreuung entscheiden, leisten einen wertvollen Dienst für unsere Gemeinschaft. Dieses Engagement verdient unser aller Respekt und Anerkennung, vor allem aber auch unsere Unterstützung.“

Die ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuer erhalten die Broschüre bei ihrer ersten Bestellung vom Betreuungsgericht. Sie steht aber auch als pdf-Datei auf der Internetseite des Niedersächsischen Justizministeriums unter www.mj.niedersachsen.de -> Service -> Publikationen (http://www.iww.de/sl1881) zur Verfügung.

Die Broschüre ist eine gute Hilfestellung. Bleiben jedoch noch Fragen offen oder besteht Unsicherheit, sollte Rat beim Anwalt eingeholt werden.

Quelle | Niedersächsisches Justizministerium

 


Ehewohnung:

Ehegatte muss schon vor der Scheidung an der Mietvertragsentlassung mitwirken

| Was passiert mit der gemieteten gemeinsamen Ehewohnung nach der Scheidung? Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch wird das Mietverhältnis nach der rechtskräftigen Scheidung nur mit dem Ehegatten fortgesetzt, der in der Wohnung bleibt. Der andere, der ausgezogen ist, soll dann keine Miete mehr zahlen und dem Vermieter auch nicht mehr für Mietausfälle haften müssen. |

Außerhalb eines gerichtlichen Wohnungszuweisungsverfahrens treten diese Rechtswirkungen aber nur ein, wenn beide Ehegatten dem Vermieter mitteilen, wer in der Wohnung bleibt. Das führt zu Streit, wenn der in der Wohnung verbleibende Ehegatte auch nach der Scheidung die Erklärung nicht abgibt und so verzögert, dass der ausgezogene Ehegatte aus dem Mietvertrag entlassen wird. Darf er das möglicherweise, wenn sich die Ehegatten noch nicht über die finanzielle Abwicklung wie z.B. die Kosten bereits durchzuführender Schönheitsreparaturen geeinigt haben?

Diese Frage hatte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zu entscheiden. In dem Fall wurde ein Ehepaar im September 2015 rechtskräftig geschieden. Der Ehemann war schon im September 2013 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Im Januar 2015 stellte er klar, dass er mit der Rechtskraft der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheiden wolle. Er forderte die Ehefrau auf, zusammen mit ihm eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Vermieter abzugeben. Die Ehefrau verweigerte das. Sie wollte die Erklärung erst abgeben, wenn geklärt sei, in welchem Umfang sich der Ehemann an Renovierungsarbeiten und an Nebenkostennachzahlungen beteilige. Sie hat die gewünschte Erklärung erst im Oktober 2015 abgegeben.

Der Ehemann hat daraufhin den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Das OLG musste daher nur noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Diese Kostenentscheidung ging zum Nachteil der Ehefrau aus. Nach Ansicht der Richter habe der Ehemann schon während der Trennung verlangen können, dass die Ehefrau an der gemeinsamen Erklärung gegenüber dem Vermieter mitwirkt. Bereits zu diesem Zeitpunkt seien sich die Beteiligten einig gewesen, dass die Wohnung von der Ehefrau und den Kindern genutzt werden solle und nicht mehr vom Ehemann.

Der Ehemann habe nach dem Auszug ein berechtigtes Interesse, nach der Scheidung nicht mehr möglichen finanziellen Belastungen aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu sein. Das gelte insbesondere in Hinblick auf Mietzinsansprüche des Vermieters für die Zeit nach dem Auszug. Der Ehemann hafte nämlich solange weiter, bis er aus dem Mietverhältnis entlassen sei. Wegen dieses vorrangigen Interesses sei es ihm nicht zuzumuten, auf die Mitwirkung des anderen Ehegatten bis zur Rechtskraft der Scheidung zu warten.

Ansprüche des in der Wohnung zurückbleibenden Ehegatten aus der Zeit des Zusammenlebens stünden dem Mitwirkungsanspruch nicht entgegen. Das folgt daraus, dass die Entlassung aus dem Mietverhältnis nur für die Zukunft wirke. Sie lasse vorher entstandene Ansprüche unberührt. Das gelte im Übrigen auch im Hinblick auf Ansprüche des Vermieters. Dessen Sicherheiten, wie etwa eine Kaution, bestünden hinsichtlich bereits entstandener Forderungen fort.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 21.1.2016, 12 UF 170/15, Abruf-Nr. 186550 unter www.iww.de.

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