Familienrecht Info - 09.2015

Strafrecht:

Auch Mütter müssen ins Gefängnis

| Die Mutterrolle und Verantwortung für ein Kind ist keine Garantie dafür, dass eine notorische Einbrecherin zukünftig keine Straftaten mehr begeht. |

Das musste sich eine 20-jährige vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Das Gericht verurteilte sie wegen eines Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten ohne Bewährung.

Die junge Frau war mit ihrem Ehemann kurz vor der Tat von Kroatien nach München gereist. Um sich Geld zu verschaffen, war sie in ein Haus eingebrochen. Dabei hatte sie geringe Beute gemacht, aber hohen Sachschaden verursacht. Kurz nach der Tat wurde sie verhaftet und in Untersuchungshaft genommen. In der Justizvollzugsanstalt brachte sie eine Tochter zur Welt. Das Kind wurde vom Kindsvater und dessen Eltern im Einverständnis mit der Angeklagten abgeholt. Sie lebt nun bei der Familie des Vaters in Kroatien. Die Angeklagte vermisst ihr Kind sehr.

Obwohl sie Mutter eines Neugeborenen ist und die Tat gestanden hat, wurde sie zu einer hohen Haftstrafe verurteilt. Das Gericht hat auf die 20-jährige Angeklagte Jugendstrafrecht angewendet. Es hat festgestellt, dass bei ihr schädliche Neigungen vorliegen. Die Angeklagte wurde bereits im Jahr 2010 vom Amtsgericht Freiburg wegen zwei Einbruchsdiebstählen und vier versuchten Einbrüchen zu acht Monaten Jugendstrafe und im März 2013 in Frankreich zu zwei Monaten Freiheitsstrafe wegen Einbruchsdiebstahls verurteilt. Wegen dieser Vorverurteilungen saß die Angeklagte in Frankreich bereits nein Monate in Haft. In Deutschland saß sie im Jahr 2010 zwei Monate in Haft. Das Gericht stellt fest: Zwar ist sie mittlerweile Mutter geworden und hat in der Hauptverhandlung nachvollziehbar geäußert, ihr Kind sehr zu vermissen. Angesichts der tief verwurzelten kriminellen Energie der Angeklagten hat das Gericht jedoch nicht die Hoffnung, dass allein die Mutterrolle und die damit verbundene Verantwortung für ihr Baby die Angeklagte künftig längerfristig auf einem rechtstreuen Lebensweg halten kann.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 11.06.2015, 1034 Ls 468 Js 199228/14, Abruf-Nr. 145153 unter www.iww.de.


Aktuelle Gesetzgebung:

Im Unterhaltsrecht wird der Mindestunterhalt von Kindern angepasst

| Die Bundesregierung hat den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts sowie des Unterhaltsverfahrensrechts beschlossen. |

Durch eine Änderung des Unterhaltsrechts soll die Anbindung des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder an den steuerlichen Freibetrag beendet werden. Die Anknüpfung an den Kinderfreibetrag hat in der Vergangenheit zu Abweichungen zwischen der Höhe des Mindestunterhalts und dem Existenzminimum minderjähriger Kinder geführt. Deswegen soll künftig die Höhe des Mindestunterhalts direkt an das Existenzminimum gekoppelt werden.

Darüber hinaus soll das vereinfachte Unterhaltsverfahren anwenderfreundlicher geregelt und deutlicher als bisher auf die typischen Fälle seiner Anwendung ausgerichtet werden. Dazu werden die Verfahrensrechte der Beteiligten neu bestimmt und das Verfahren effizienter gestaltet. Es sollen daher insbesondere die Regelungen im FamFG zum Anwendungsbereich des vereinfachten Verfahrens, zu den Einwendungen des Antragsgegners, zum Übergang in das streitige Verfahren und zum Formularzwang geändert werden.

Schließlich sind im Auslandsunterhaltsgesetz vorwiegend technische Anpassungen vorgesehen. Hiermit wird insbesondere auf eine Entscheidung des EuGH zur örtlichen Zuständigkeit der deutschen Familiengerichte in Auslandsunterhaltssachen reagiert.

Quelle | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Trennungsunterhalt:

Posten von Fotos mit dem neuen Partner schließt den Trennungsunterhalt nicht aus

| Postet die getrennt lebende Ehefrau auf Facebook Fotos von sich und ihrem neuen Lebensgefährten, ist ihr Anspruch auf Trennungsunterhalt damit noch nicht ausgeschlossen. |

So entschied es das Amtsgericht Lemgo. Das Gericht wertete auch die innige Vertrautheit der beiden auf den Bildern nicht als schwerwiegendes Fehlverhalten das geeignet sei, den zum Unterhalt verpflichteten Ehemann in der Öffentlichkeit lächerlich zu machen. Dies gelte insbesondere, wenn der Ehemann selbst ein außereheliches Verhältnis pflegt, das schon vor der Trennung bestanden habe.

Quelle | Amtsgericht Lemgo, Beschluss vom 8.6.2015, 8 F 43/15, Abruf-Nr. 145154 unter www.iww.de.

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