Familienrecht Info - 10.2017

1.10.2017
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Aktuelle Gesetzgebung:

Verbesserungen beim Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende kommen

| Rückwirkend zum 1.7.2017 wird der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird für alle Kinder aufgehoben. |

Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind, oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt. Es wird gewährleistet, dass der Staat mit Unterhaltsvorschuss oder SGB II im Bedarfsfall lückenlos für alle Kinder einspringt, wenn sie ihnen zustehende Unterhaltszahlungen nicht erhalten. |

Der Unterhaltsvorschuss ist eine wichtige Leistung für alleinerziehende Eltern und ihre Kinder. Das bestätigt nicht nur die Gesamtevaluation der familienbezogenen Leistungen. Er sichert nicht nur die finanzielle Situation der alleinerziehenden Familien ab. Vielmehr gelingt es durch die Bemühungen der Unterhaltsvorschussstellen um die Unterhaltszahlungen des Partners oft, dass Unterhalt fließt. Der Unterhaltsvorschuss sichert verlässlich die wirtschaftliche Stabilität der Familien und trägt zu ihrem Wohlergehen bei.

Alleinerziehende sollten die Leistung umgehend beim Jugendamt beantragen. Auch eine spätere Antragstellung im September 2017 reicht aus, um Ansprüche für die Zeit ab 1.7.2017 geltend zu machen. Ein entsprechender Weisungsentwurf liegt den Ländern zur Stellungnahme vor.

Quelle | Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend


Ehevertrag:

Vereinbarte Gütertrennung kann bei unangemessener Benachteiligung unwirksam sein

| Vor der Hochzeit schließen viele Paare heutzutage einen notariellen Ehevertrag. Darin kann geregelt werden, was im Fall einer Scheidung für Unterhalt, Altersversorgung und Vermögen gelten soll. Häufig wird auch die Gütertrennung vereinbart. Dann gehört das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirbt, nur ihm allein und wird – anders als im gesetzlichen Regelfall der Zugewinngemeinschaft – auch im Fall der Scheidung nicht geteilt. Beim Tod eines Ehegatten steht dann dem anderen auch kein Zugewinnausgleich zu, der den Anteil am Nachlass erhöht. Ein solcher Vertrag kann aber auch nichtig sein. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hin. In dem Fall hatte eine Ehefrau nach dem Tod ihres Mannes auch ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich und damit eine Erhöhung ihres Anteils am Nachlass geltend gemacht. Sie hatte einen entsprechenden Erbschein beantragt. Das Amtsgericht lehnte dies ab. Schließlich habe die Ehefrau durch den notariellen Vertrag auf den Zugewinn verzichtet.

Auf ihre Beschwerde hin gab das OLG der Frau recht. Der Ehevertrag sei nichtig und entfalte keine Rechtswirkung. Denn nach dem Vertrag hätte die Frau weder Anspruch auf den Zugewinnausgleich noch auf Teilhabe an den Rentenansprüchen ihres Mannes gehabt. Außerdem wäre auch ihr Unterhaltsanspruch weitgehend eingeschränkt worden. Dies sei jedenfalls in der Summe eine unangemessene Benachteiligung der Ehefrau, so die Richter. Das führe zur Nichtigkeit, weil die Ehefrau beim Abschluss des Vertrags in einer Zwangslage und ihrem künftigen Ehemann in Lebenserfahrung und Bildung deutlich unterlegen gewesen sei.

Sie war nämlich Auszubildende im Betrieb ihres 20 Jahre älteren künftigen Ehemanns, hochschwanger und musste damit rechnen, dass die bevorstehende Hochzeit ohne ihre Unterschrift abgesagt werden würde.

Weil der Vertrag ungültig ist, haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. Deshalb ist auch der Anteil der Ehefrau am Nachlass des Ehemanns durch den Zugewinnausgleich erhöht.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 10.5.2017, 3 W 21/17, Abruf-Nr. 196311 unter www.iww.de.


Hausrat:

Später eingebaute Einbauteile einer Küche werden nicht wesentlicher Bestandteil

| Bringt ein Ehepartner eine Einbauküche mit in die gemeinsame Wohnung, wird er nicht automatisch Eigentümer aller Zusatzteile, mit denen der andere Ehepartner die Küche ergänzt. |

Diese Klarstellung traf das OLG Koblenz im Fall eines getrennt lebenden Ehepaars. Die Eheleute waren bereits zwei Jahre vor ihrer Hochzeit in das Haus des Mannes gezogen. Dabei hatte die Frau ihre Küche mitgebracht. Beim Einbau in das Haus wurde die Küche um neu erworbene Teile aus der gleichen Serie ergänzt. Die Kosten von ca. 3.000 EUR übernahm der Mann. Als sich die Eheleute trennten, nahm die Frau die komplette Küche mit. Sie argumentierte, dass sie an den vom Ehemann angeschafften Teilen durch Verbindung mit ihrer Küche Eigentum erworben habe. Der Ehemann sah das anders und verlangte Schadenersatz.

Die Richter am OLG stellten klar, dass die vom Ehemann neu erworbenen Küchenmöbel nicht wesentliche Bestandteile der gesamten Küche geworden sind. Die Teile seien zwar in die Küche eingefügt worden. Sie könnten aber ohne Weiteres wieder ausgebaut und separat genutzt werden. Es könne nicht von einem wesentlichen Bestandteil der einen oder der anderen Sache ausgegangen werden, wenn die Trennung der Neuteile von der vorhandenen Küche augenscheinlich ohne Zerstörung der einen oder der anderen Sache möglich ist.

Allerdings könne der Mann auch keinen Schadenersatz verlangen. Er könne lediglich verlangen, dass die Frau die von ihm eingebrachten Teile wieder herausgebe.

Quelle | OLG Koblenz, Beschluss vom 5.1.2017, 13 UF 477/16, Abruf-Nr. 196310 unter www.iww.de.

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