Mietrecht und WEG Info - 07.2018

WEG:

Eintrag eines Sondereigentums erfordert einstimmige Bewilligung

| Soll ein durch Zuweisung des teilenden Eigentümers im Jahre 1975 entstandenes, bislang aber noch nicht im Grundbuch bei einem Sondereigentum „gebuchtes“ und daher formfrei übertragbares schuldrechtliches Sondernutzungsrecht (hier: Pkw-Stellplatz) in das Wohnungsgrundbuch eingetragen werden, ist die Bewilligung sämtlicher Wohnungseigentümer erforderlich. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken entschieden. Die Richter ließen nur einen Ausnahmefall zu. Der trete ein, wenn ausgeschlossen werden könne, dass neben dem Antragsteller auch die anderen Wohnungseigentümer als Berechtigte in Betracht kommen.

Da eine Bewilligung der übrigen Wohnungseigentümer nicht vorlag und auch nicht formgerecht nachgewiesen war, dass diese hierzu nicht erforderlich war, hat das OLG die Beschwerde des Wohnungseigentümers gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Eintragung der Zuweisung des Sondernutzungsrechts an dem Kfz-Abstellplatz im Wohnungsgrundbuch zurückgewiesen.

Quelle | OLG Saarbrücken, Urteil vom 6.3.2018, 5 W 17/18, Abruf-Nr. 201457 unter www.iww.de.


Heizkostenabrechnung:

Die Kosten einer Lüftungsheizung sind grundsätzlich voll umlegbar

| Kosten der Erwärmung über eine Lüftungsheizung („Heizung über Lüftung“) werden von den Heizkosten erfasst und sind grundsätzlich vollständig umlegbar. Eine Heizungslüftung muss nicht mit Verbrauchserfassungsgeräten ausgestattet sein, wenn diese lediglich eine individuell nicht regelbare Mindesttemperatur von 18 Grad erzeugt und eine individuelle Verbrauchssteuerung in den Räumlichkeiten durch Heizkörper erfolgt. |

Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. Nach Ansicht der Richter gilt dies auch für die anfallenden Betriebskosten einer Wärmerückgewinnungsanlage, wenn und soweit über diese eine Vorerwärmung der Lüftungsluft erfolgt. Auch die hierfür anfallenden Stromkosten sind daher umlagefähig. Einer individuellen Verbrauchserfassung bedarf es nicht.

Quelle | OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.4.2018, 2 U 57/17, Abruf-Nr. 201459 unter www.iww.de.


Sozialhilfe:

Behörde darf mit online verfügbaren Mieten Angemessenheit prüfen

| Die Nettokaltmiete über zahlreiche online verfügbare Angebotsmieten zu ermitteln und die kalten Betriebskosten aufgrund der Daten von Leistungsbeziehern nach SGB II zu erheben, kann ein schlüssiges Konzept für die Bruttokaltmiete darstellen und zu einer zutreffenden Angemessenheitsgrenze nach dem SGB II führen. |

Im vom Sozialgericht (SG) München entschiedenen Fall hatten die Kläger höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, insbesondere die Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Heizung für einen Drei-Personen-Haushalt von monatlich 850 EUR begehrt. Die Behörde hatte den Bedarf mit monatlich 730 EUR bestimmt.

Das SG setzt sich in der Entscheidung dezidiert mit der Ermittlung der Angemessenheitsgrenze auf Grundlage der Vorgaben des Bundessozialgerichts auseinander. Die Behörde hatte die Angemessenheitsgrenzen von Nettokaltmiete und Nebenkosten auf getrennten Wegen ermittelt und anschließend zu einer einheitlichen Angemessenheitsgrenze zusammengerechnet. Dies war zulässig.

Quelle | SG München, Urteil vom 24.1.2018, S 46 AS 1426/15, Abruf-Nr. 199890 unter www.iww.de.


Eigenbedarfskündigung:

Falsch geschriebener Name führt nicht zur Unwirksamkeit

| Eine Kündigung ist nicht deswegen formell unwirksam, weil es an ein Ehepaar gerichtet und der Vorname der Ehefrau falsch angegeben ist. |

Nach Auffassung des Amtsgerichts Mannheim handelt es sich auch dann noch um eine Falschbezeichnung, wenn der angegebene Vorname derjenige der gemeinsamen (erwachsenen) Tochter ist. Wenn es ausreiche, dass eine Kündigung lediglich an Eheleute adressiert ist, könne auch eine Falschbezeichnung hinsichtlich des Vornamens keinen formellen Mangel begründen.

Für eine Eigenbedarfskündigung müssen die sog. Kerntatsachen im Kündigungsschreiben benannt werden: Der Kündigungsgrund muss so bezeichnet sein, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Für die Kündigung einer Hausmeisterwohnung in einem Schulgebäude genügt die Darlegung, dass aus funktionellen Gründen die Räumlichkeiten dem direkten Schulzweck zugeordnet werden sollen und, dass es aufgrund einer Umgestaltung des pädagogischen Konzeptes notwendig sei, Schülern Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen, die innerhalb des Schulgebäudes liegen.

Quelle | Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 12.4.2018, 18 C 5139/17, Abruf-Nr. 201313 unter www.iww.de.

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