Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine Verantwortungsgemeinschaft mit weitgehenden Ähnlichkeiten zur Ehe, jedoch ohne die der Eheschließung zugrunde liegenden Formen.

Soweit keine vertraglichen Abreden bestehen, sind weder die Rechtsgrunsätze der Ehe noch die des Verlöbnisses analog anzuwenden.

So bestehen zwischen den Partnern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft regelmäßig keine Unterhaltspflichten.

Des weiteren fehlt es der nichtehelichen Lebensgemeinschaft an der Mithaftung gegenüber Dritten ebenso wie an der Anwendung der Hausratsverordnung bezüglich der Auflösung von Hausrat und Wohnung oder der Anwendung des Zugewinnausgleichs hinsichtlich der Klärung vermögensrechtlicher Ansprüche.

Vielmehr gilt, kennzeichnend für die nichteheliche Lebensgemeinschaft, daß sie aufgrund ihrer Unverbindlichkeit jederzeit ohne Angabe von Gründen und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist auflösbar ist.

Aufgrund der rechtlichen Unverbindlichkeit der Beziehung gilt ein absolutes Verrechnungsverbot. Daher kann für Leistungen, die die Partner im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbracht haben, nach deren Beendigung gegen den anderen Partner ein Ausgleichsanspruch nicht erlangt werden.

Nur im Ausnahmefall kommt ein Ausgleich nach gesellschafts- oder gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen in Betracht, wenn nämlich die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Vermögenserwerb einen gemeinschaftlichen Wert zu, schaffen der von Ihnen nicht nur für die Dauer der Partnerschaft, sondern darüber hinaus benutzt werden kann und ihnen nach ihrer Vorstellung gemeinsam gehören sollte.

Das Vermögen setzt sich demgemäß weitgehend alleine dadurch auseinander, wer Eigentümer ist.

Bei Miteigentum gestaltet sich die Auseinandersetzung nach den üblichen Regelungen des bürgerlichen Gesetzbuches. Bei Bankguthaben gilt derjenige als Eigentümer oder Inhaber, der Inhaber des Bankkontos ist. Ausnahmsweise kommt für den anderen Lebenspartner, der nicht Kontoinhaber ist, ein Ausgleichsanspruch in Betracht.

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