Sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen

Sonstige vermögensrechtliche Auseinandersetzungen

Reicht der Zugewinnausgleich nicht aus, um den Vorteil eines Ehegatten auszugleichen, so haben die Gerichte bei ehebedingten Zuwendungen, also bei üblichen Geldzuwendungen, die nur wegen der Ehe geschehen sind, die Vorteile in Ausnahmefälle über den Wegfall der Geschäftsgrundlage abgewickelt.

Dies bedeutet beispielsweise für den Fall, in dem der Ehegatte erhebliche Zuwendungen auf das Haus des anderen gemacht hat, das man unter diesen Umständen neben oder über den Zugewinnausgleichsanspruch hinaus nach Scheitern der Ehe diesen Betrag zurückverlangen kann.

Diese sogenannten ehebedingten Zuwendungen können somit als Ausnahme neben die Zugewinnausgleichsansprüche, mit der in der Regel eine Vermögensverteilung vorgenommen wird, treten.

Hierzu kommt auch noch die Auseinandersetzung von Miteigentum, daß insbesondere häufig im Grundeigentum besteht.

Hier kann jeder Ehegatte die Auseinandersetzung nach dem Gemeinschaftsprinzip verlangen, was bedeutet, daß für die Fälle, in denen man sich nicht über Auszahlung oder Abfindungen einigt, eine öffentliche Versteigerung stattfindet und der Erlös geteilt wird.

Ein anderes häufiges Problem besteht in ehegemeinsamen Schulden der Ehepartner gegenüber Dritten.

Hierbei ist davon auszugehen, daß nach der Trennung von keinem der Ehegatten mehr erwartet werden kann, daß er für den anderen Schulden tilgt. Mangels einer anderweitigen Bestimmung sind also die Ehegatten untereinander zur hälftigen Tilgung bestimmt. Darauf, dass nach dem Getrenntleben ein Ehepartner zu Tilgungsleistungen außer Stande ist, kommt es nicht darauf an. Zahlungsunfähigkeit ist kein ausreichender Grund, um einen Gesamtschuldner von der Mithaftung freizustellen.

Hier entsteht also ein Ausgleichsanspruch für den gegebenenfalls alleine tilgenden oder in Anspruch genommenen Ehegatten, es sei denn, aus der Art des Geschäftes und der damit verbundenen Interessen ergibt sich etwas anderes.

So liegt beispielsweise der Fall in dem ein gemeinschaftliches Darlehen ausschließlich im Interesse eines Ehegatten aufgenommen worden ist. Dies ist ein starkes Indiz dafür, daß die stillschweigende Belastung nur eines Ehegatten dem Willen der Ehegatten insgesamt entspricht.

Auch bei gemeinsamen Steuerschulden, die sich aus einer Zusammenveranlagung der Eheleute ergeben und für die nach § 44 Abs. I AO diese als Gesamtschuldner haften, besteht im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht auf der Grundlage einer fiktiven steuerlichen getrennten Veranlagung.

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