Unfallversicherungsrecht

Das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist mittlerweile in dem neu geschaffenen SGB VII (Sozialgesetzbuch) geregelt, es löst größtenteils die Vorschriften der früher geltenden und allseits bekannten RVO ( Reichsversicherungsordnung) ab.

Ziel der gesetzlichen Unfallversicherung ist gemäß § 1 SGB VII zunächst die Verhütung von Arbeitsunfällen o.a. und erst an zweiter Stelle die Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit der Versicherten bzw. die Versorgung der Hinterbliebenen.

Die gesetzliche Unfallversicherung beruht auf dem Grundgedanken der Ablösung der zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber und der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber.

An erster Stelle des versicherten Personenkreises stehen die aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses Beschäftigten.

Gemeinhin jedoch nicht bekannt ist, daß der Schutz der Unfallversicherung sich auch auf weitere Personenkreise erstreckt.

Aufgrund der Fülle der versicherten Personen sollen hier nur auszugsweise die wichtigsten genannt werden. Der mitversicherte Personenkreis ergibt sich zum Nachlesen aus § 2 SGB VII.

? So sind z.B. Schüler nicht nur während des Besuches von Allgemein- oder berufsbildenden Schulen versichert, sondern auch vor oder nach der Schule während Betreuungsmaßnahmen, sofern diese von der Schule selbst oder im Zusammenwirken mit der Schule von Dritten abge-halten werden.

? Studierende während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen.

? Personen die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen ande-ren aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten.

? Personen die Blut oder körpereigene Organe spenden.

? Personen die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person, die einer Straftat verdächtig ist, oder zum Schutz eines widerrechtlich angegriffenen sich persönlich einsetzten.

? Personen die einen Pflegebedürftigen im Sinne der gesetzlichen Pflegeversicherung betreuen.

Versicherungsfall

Die Unfallversicherung tritt gemäß § 7 SGB 7 bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ein.

Zu bemerken ist hier, daß ein Versicherungsfall nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Verunfallte verbotswidrig gehandelt hat, d.h. den Unfall möglicherweise schuldhaft herbeigeführt hat.

Der Arbeitsunfall teilt sich auf in den eigentlichen Unfall während des Verrichtens der versicherten Tätigkeit und den allgemein bekannten Wegeunfall.

Ein Arbeitsunfall liegt in der Regel vor, wenn zunächst ein innerer Zusammenhang zwischen der Verrichtung, die zum Unfall geführt hat, und der versicherten Tätigkeit bestehen muß.

Ob eine Verrichtung im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht insbesondere mit einem Arbeitsdienst oder Ausbildungsverhältnis, ist dadurch gekennzeichnet, daß sie ihrer Zweckbestimmung (Handlungstendenz) nach, dem Unternehmen zu dienen bestimmt ist (BSG SozR Nr. 22 zu § 548 RVO).

Auch hier gibt es eine Fülle von Tätigkeiten denen man zunächst nicht unbedingt entnehmen kann, daß dieselbe dem Unternehmen zu dienen bestimmt ist. Auch hier werden oftmals Arbeitsunfälle nicht angemeldet, da die betroffenen Arbeitgeber und auch Arbeitnehmer oder sonstige versicherte Personen einen Zusammenhang zwischen dem Unfall und ihrer beruflichen Tätigkeit kaum erken-nen.

Prinzipiell sollte jeder, der zum versicherten Personenkreis einer Unfallversicherung gehört nach einem schweren Unfall prüfen lassen ob nicht doch die gesetzliche Unfallversicherung eintritt.

Hier einige Beispiele:

? Die Nahrungsaufnahme, wenn der Versicherte z.B. infolge seiner Beschäftigung dursterregenden Einwirkungen ausgesetzt ist und das Trinken wesentlich bezweckt, seine Arbeitsfähigkeit wieder zu erlangen oder zu erhalten.

? Allgemein bekannt dürfte auch sein, daß während des Essens und Trinkens selbst grundsätzlich kein Versicherungsschutz besteht, auch wenn die Nahrung in der Werkskantine eingenommen wird. Jedoch besteht Versicherungsschutz auf dem Weg dorthin, soweit sich die Kantine inner-halb des Betriebsgebäudes befindet.

? Versicherungsschutz besteht beim Verwahren oder Befördern von Arbeitsgeräten. So z. B. auch wenn das Arbeitsgerät im häuslichen Bereich des Versicherten verwahrt wird.

? Versicherungsschutz besteht auch bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen. Es muß sich jedoch um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, an der grundsätzlich alle Betriebsangehö-rigen teilnehmen sollen.

? Versicherungsschutz besteht grundsätzlich auch beim Betriebssport. Hier ist jedoch auf die Ziel-richtung zu achten, die Leibesübungen müssen dem Ausgleich für die körperliche, geistige oder nervliche Belastung durch die Betriebstätigkeit dienen. Steht der Wettkampfcharakter im Vorder-grund, besteht kein Versicherungsschutz.

? Jedoch hat das BSG sogar einen Versicherungsschutz im Rahmen des Betriebssportes bejaht, wenn gelegentlich ein Wettkampf zwischen Betriebssportgemeinschaften zweier Werke eines Unternehmens oder sogar zweier verschiedener Unternehmen stattfanden (BSG, Urteil vom 30.11.1972 – 2 RU 175/71 und BSGE 68, 200, 202).

? Der Teilnehmerkreis muß im wesentlichen auf die Beschäftigten des veranstaltenden Unterneh-mens oder der an der gemeinsamen Durchführung des Betriebssportes beteiligten Unternehmen beschränkt sein. Allerdings können auch nicht dem Unternehmen angehörende Personen teil-nehmen, es müssen nur im wesentlichen Betriebsangehörige sein.

? Auch schließt Alkoholgenuß den Versicherungsschutz nicht aus. Voraussetzung hier ist im allge-meinen, daß der Alkoholgenuß nicht wesentlich für die Unfallursache steht. Dies gilt selbst für Autofahrer beim Wegeunfall.

Neben dem Arbeitsunfall sind Versicherungsfälle ferner Berufskrankheiten (§ 9 Abs. 1 SGB 7).

Berufskrankheiten sind die Krankheiten, welche die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet und die ein Versicherter bei eine Versichertentätigkeit erleidet.

Für eine Entschädigung aus der Unfallversicherung ist jedenfalls zunächst zu prüfen, ob eine Krankheit vorliegt, die in der sogenannten BKVO (Berufskrankheitenverordnung) aufgeführt ist.

Bei der Prüfung, ob die Krankheit im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, reicht – wie auch beim Arbeitsunfall – wieder die Wahrscheinlichkeit aus.

Die Leistungen der Unfallversicherungen sind neben der Unfallverhütung die

a) Rehabilitation
b) Verletztenrente
c) Hinterbliebenenrente
d) Rentenabfindung

Höhe der Verletztenrente

Bei der Höhe der Verletztenrente zeigt sich, daß die Schadensberechnung in der Unfallversicherung abstrakt ist. Es wird der unfallbedingte Grad der MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) festgestellt und danach aufgrund des ermittelnden JAV (Jahresarbeitsverdienstes) die Verletztenrente ermittelt.

Für die Höhe der Rente sind zwei Faktoren maßgebend.

Einmal ist es der Grad der MdE. Hat der Verletzte seine Erwerbsfähigkeit vollständig verloren, so erhält er eine Rente in Höhe von 2/3 des JAV; sie wird auch Vollrente genannt. Trägt die MdE weni-ger als 100 v. H., so wird der Teil der Vollrente gezahlt, der dem Grad der MdE entspricht.

Zum Beispiel: Ein Verletzter behält als Folge eines Arbeitsunfalles eine MdE um 30 v.H. Er erhält
eine Rente, die 30 von Hundert der Vollrente beträgt. Es sind also nicht 30 von Hun-dert des JAV. Vielmehr sind es 30 von Hundert von 2/3 des JAV.

Aus diesem Beispiel ist zugleich ersichtlich, daß der zweite die Rentenhöhe bestimmende Faktor der JAV ist. Wie sich der JAV berechnet ergibt sich aus dem § 81 ff SGB 7.

Dem Grundsatz nach ist der JAV der Gesamtbetrag aller Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen des Versicherten im Jahre vor dem Arbeitsunfall.

Hinterbliebenenrente

Stirbt der Verletzte an den Folgen seines Arbeitsunfalles, so erhalten seine Hinterbliebenen neben einem Sterbegeld und gegebenenfalls den Kosten für die Überführung des Verstorbenen an den Ort der Bestattung, vom Todestage an eine Rente.

Die Witwenrente und die Witwerrente betragen 3/10 des JAV; sie betragen jedoch 2/5 des JAV, wenn der Berechtigte das 45 Lebensjahr vollendet hat und solange er berufsunfähig oder erwerbs-unfähig ist und solange er mindestens ein nach § 595 RVO waisenrentenberechtigtes Kind erzieht oder für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen Waisenrente erhält.

Für die ersten drei Monate nach dem Tode erhalten die Witwe und der Witwer allerdings eine Witwenrente oder Witwerrente in Höhe der Vollrente.

Die Waisenrente beträgt 3/10 des JAV, wenn das Kind Vollwaise ist und 1/5 des JAV wenn es Halbwaise ist.

Die Witwen- und Witwerrente werden bis zum Tode bzw. bis zur Wiederverheiratung gewährt; die Waisenrente wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, sie kann jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres und sogar darüber hinaus gewährt werden.

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