Steuerrecht Info - 07.2015

Aktuelle Gesetzgebung:

Bürokratieentlastungsgesetz steht in den Startlöchern

| Mit dem Entwurf für ein Bürokratieentlastungsgesetz will die Bundesregierung die Wirtschaft von Bürokratie entlasten. Im Fokus stehen dabei die Grenzbeträge für steuerliche und handelsrechtliche Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten. Diese sollen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen, um 20 Prozent angehoben werden. |

Der Schwellenwert für die Umsatzerlöse soll von 500.000 EUR auf 600.000 EUR und der Gewinn-Schwellenwert von 50.000 EUR auf dann 60.000 EUR erhöht werden. Damit werden mehr Unternehmen ihren Gewinn durch Einnahmenüberschuss-Rechnung ermitteln können.

Beachten Sie | Zudem soll durch Übergangsregelungen sichergestellt werden, dass die Steuerpflichtigen keine Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht erhalten, für die ab dem Zeitpunkt der Gesetzesverkündung nach bisherigem Recht eine Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht besteht, jedoch nicht mehr nach der Neuregelung.

Ferner sind u.a. folgende Änderungen geplant:

  • Anhebung der Schwellenwerte für Meldepflichten für Existenzgründer nach verschiedenen Wirtschaftsstatistikgesetzen sowie Einführung von Schwellenwerten für Meldepflichten für Existenzgründer nach dem Umweltstatistikgesetz.
  • Vereinfachung des Faktorverfahrens beim Lohnsteuerabzug bei Ehegatten.

Quelle | Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz), Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20.5.2015, Drs. 18/4948.


Alle Steuerzahler:

Steuererklärung kann auch per Telefax übermittelt werden

| Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im letzten Jahr entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Telefax an das Finanzamt übermittelt werden kann. Ein dieser Rechtsprechung entgegenstehendes Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun aufgehoben. |

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2003 konnten zwar Steuererklärungen, für die das Gesetz keine eigenhändige Unterschrift des Steuerpflichtigen vorschreibt, wirksam per Telefax übermittelt werden (z.B. Lohnsteuer- und Kapitalertragsteuer-Anmeldungen). Die Übermittlung per Telefax für Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen war jedoch nicht zulässig. Da das Bundesfinanzministerium dieses Schreiben nun mit sofortiger Wirkung aufgehoben hat, sind die darin enthaltenen Restriktionen entfallen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 16.4.2015, IV A 3 – S 0321/07/10003, Abruf-Nr. 144294 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 8.10.2014, VI R 82/13, Abruf-Nr. 174022 unter www.iww.de.


Freiberufler und Gewerbetreibende:

Hohe Anforderungen an das elektronische Fahrtenbuch

| Ein elektronisches Fahrtenbuch kann nur dann als ordnungsgemäß anerkannt werden, wenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden. Zudem muss ersichtlich sein, wann die Fahrtenbucheinträge vorgenommen wurden. Dies hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden. |

Hintergrund

An ein Fahrtenbuch werden hohe Anforderungen gestellt. Für dienstliche Fahrten werden grundsätzlich folgende Angaben gefordert:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,
  • Reiseziel (bei Umwegen auch die Reiseroute),
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.

Hinweis | Für Privatfahrten genügen jeweils Kilometerangaben. Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.

Ein händisch geführtes Fahrtenbuch muss lückenlos und zeitnah geführt werden sowie in gebundener Form vorliegen. Aber auch bei digitalen Fahrtenbüchern sind die formalen Anforderungen hoch, wie ein aktuelles Urteil zeigt.

Aktuelle Entscheidung

Im Streitfall nutzte ein Apotheker eine Fahrtenbuch-Software, die ein „finanzamtstaugliches“ elektronisches Fahrtenbuch versprach. Nachdem der Betriebsprüfer beim Abgleich von Fahrtenbuch und Belegen keine inhaltlichen Fehler finden konnte, prüfte er die Software. Er testete, ob das Fahrtenbuch nachträglich geändert werden konnte, ohne dass dies erkennbar ist. Dabei stellte er fest, dass das Fahrtenbuch nach Excel exportiert, dort bearbeitet und anschließend wieder importiert werden konnte. Der Apotheker hielt dem entgegen, dass es für jede erfasste Fahrt eine Satz-ID gab, die eine solche Manipulation erkennbar gemacht hätte. Dies war technisch wohl richtig, genügte jedoch trotzdem nicht.

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg störte insbesondere, dass bei einem Rückimport aus Excel in das Fahrtenbuchprogramm Änderungen weder in der gewöhnlichen Programm- noch der Druckansicht als solche erkennbar waren – insbesondere auch nicht an einer abweichenden oder unstimmigen Satz-ID. Hinzu kam, dass nicht ersichtlich war, wann die Fahrtenbucheinträge vorgenommen wurden, sodass das Finanzgericht das Fahrtenbuch letztlich für nicht ordnungsgemäß befand.

Praxishinweis | Ob das Finanzamt ein elektronisches Fahrtenbuch anerkennt, hängt wesentlich davon ab, dass die erzeugte Datei und die Ausdrucke zweifelsfrei erkennen lassen, wann und von wem Daten erfasst wurden und ob sie nachträglich verändert wurden. Die Anforderungen sind insoweit noch höher als beim manuellen Fahrtenbuch.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.10.2014, 11 K 737/11, Abruf-Nr. 144640 unter www.iww.de.


Arbeitnehmer:

Abfindungen: Wann ist eine Teilzahlung für die Tarifermäßigung unschädlich?

| Eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust kann ermäßigt besteuert werden, wenn sie in einem Veranlagungszeitraum zufließt und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte Steuerbelastungen entstehen. Eine Tarifermäßigung für außerordentliche Einkünfte ist aber auch möglich, wenn zu einer Hauptentschädigung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende geringe Teilleistung hinzukommt. Die Vorgabe der Verwaltung, wonach der Teilbetrag im Verhältnis zur Hauptleistung nicht über 5 Prozent liegen darf, lehnte das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg jetzt aber ab. |

Keine starre Prozentgrenze

Eine starre Prozentgrenze sieht weder das Gesetz vor, noch kann eine solche Grenze die gesetzlich geforderte Prüfung der Außerordentlichkeit im Einzelfall ersetzen. Sind keine besonderen tatsächlichen Umstände erkennbar, die die Teilleistung bedingen oder prägen, ist die Frage, ob eine Teilleistung in einem anderen Veranlagungszeitraum der Außerordentlichkeit der Hauptentschädigungszahlung entgegensteht, allein ausgehend von der Höhe der Teilleistung zu beurteilen, so das FG Baden-Württemberg.

Ferner ist das FG der Ansicht, dass eine Teilleistung von unter 10 Prozent der Hauptleistung als geringfügig anzusehen ist, zumal diese Grenze durch verschiedene im Steuerrecht bestehende 10 Prozent-Grenzen (u.a. Abgrenzung notwendiges Privatvermögen zu Betriebsvermögen) bestärkt wird.

Revision ist bereits anhängig

Diese Entscheidung muss nun vom Bundesfinanzhof (BFH) im Revisionsverfahren überprüft werden. Dieser hatte im letzten Jahr entschieden, dass eine Teilleistung von über 10 Prozent der Hauptleistung nicht geringfügig ist.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3.11.2014, 10 K 2655/13, Rev. BFH IX R 46/14, Abruf-Nr. 144457 unter www.iww.de;BFH, Urteil vom 8.4.2014, IX R 28/13, Abruf-Nr. 142699 unter www.iww.de.


Arbeitnehmer:

Lohnsteuer: Freibeträge ab 2016 für zwei Jahre gültig

| Werden Freibeträge (z.B. für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte) im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren berücksichtigt, erhalten Arbeitnehmer regelmäßig ein höheres Nettogehalt. Die Gültigkeit der Freibeträge wurde jüngst von einem auf zwei Jahre verlängert. Als Starttermin hat das Bundesfinanzministerium nun den 1.10.2015 festgelegt, d.h., ab diesem Zeitpunkt können Arbeitnehmer Freibeträge für zwei Kalenderjahre mit Wirkung ab 1.1.2016 bei ihrem Finanzamt beantragen. |

Hinweis | Fallen die Anspruchsvoraussetzungen für die Freibeträge weg, müssen Arbeitnehmer dies dem Finanzamt mitteilen. Darüber hinaus ist eine Steuererklärung abzugeben, wenn Freibeträge im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden.

Quelle | BMF, Schreiben vom 21.5.2015, IV C 5 – S 2365/15/10001, Abruf-Nr. 144625 unter www.iww.de.

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