Steuerrecht Info - 07.2018

2.07.2018
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Verfassungsrecht:

Ist die Höhe der steuerlichen Nachzahlungszinsen verfassungswidrig?

| Innerhalb weniger Monate haben sich zwei Senate des Bundesfinanzhofs (BFH) damit beschäftigt, ob der für Nachzahlungszinsen relevante Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat (6 Prozent pro Jahr) verfassungsgemäß ist. Für die Jahre bis 2013 hat der 3. Senat die Zinshöhe noch für verfassungsgemäß gehalten. Nun hat der 9. Senat jedoch erhebliche Zweifel bekundet, ob der Zinssatz ab dem Veranlagungszeitraum 2015 verfassungsgemäß ist. Die Vollziehung des Zinsbescheids wurde vollständig ausgesetzt. |

Hintergrund | Die Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen beginnt 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Steuer entstanden ist. Sie endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.

Der aktuelle Beschluss des Bundesfinanzhofs

In seinem Beschluss wies der BFH insbesondere auf Folgendes hin: Jedenfalls für den Streitzeitraum (1.4.2015 bis 16.11.2017) stellt sich das Niedrigzinsniveau nicht mehr als vorübergehende, volkswirtschaftstypische Erscheinung verbunden mit den typischen zyklischen Zinsschwankungen dar, sondern ist struktureller und nachhaltiger Natur.

Dass bei Kreditkartenkrediten für private Haushalte Zinssätze von rund 14 Prozent oder bei Girokontenüberziehungen Zinssätze von rund 9 Prozent anfallen, steht der Annahme eines verfestigten Niedrigzinsniveaus dabei nicht entgegen. Diese Argumentation hatte der 3. Senat in seinem Urteil aus November 2017 angeführt. Für den 9. Senat handelt es sich hierbei um Sonderfaktoren, die nicht als Referenzwerte für ein realitätsgerechtes Leitbild geeignet sind.

Bei Einführung der seit 1961 unveränderten Zinshöhe hat der Gesetzgeber die Typisierung des Zinssatzes mit dem Interesse an Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung begründet. Angesichts des veränderten technischen Umfelds und des Einsatzes moderner Datenverarbeitungstechnik bei einer Anpassung der Zinshöhe an den jeweiligen Marktzinssatz oder an den Basiszinssatz können solche Erwägungen allerdings nicht mehr tragend sein, so der 9. Senat.

Die realitätsferne Bemessung der Zinshöhe wirkt in Zeiten eines strukturellen Niedrigzinsniveaus wie ein rechtsgrundloser Zuschlag auf die Steuerfestsetzung.

Wie geht es jetzt weiter?

In 2009 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Verzinsung mit 6 Prozent nicht das Übermaßverbot verletzt. Der 9. Senat weist in seinem Beschluss allerdings darauf hin, dass es hier um die Festsetzung von Nachzahlungszinsen für die Zinszahlungszeiträume von 2003 bis 2006 ging. Dort war noch kein strukturell verfestigtes Niedrigzinsniveau eingetreten.

Aktuell sind beim Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden anhängig, bei denen es um Verzinsungszeiträume nach dem 31.12.2009 bzw. nach dem 31.12.2011 geht. Mit einer Entscheidung des Gerichts ist noch in 2018 zu rechnen.

Praxistipp | Werden Nachzahlungszinsen festgesetzt, sollten etwaige Zinsbescheide über einen Einspruch bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts offengehalten werden.

Quelle | BFH, Beschluss vom 25.4.2018, IX B 21/18, Abruf- Nr. 201148 unter www.iww.de; BFH-Urteil vom 9.11.2017, III R 10/16; anhängige Verfahren: BVerfG, 1 BvR 2237/14; BVerfG 1 BvR 2422/17


Alle Steuerzahler:

Handwerkerleistungen in der Werkstatt: Jetzt ist der Bundesfinanzhof am Zug

| Wird ein Hoftor ausgebaut, in der Werkstatt eines Tischlers repariert und sodann wieder eingebaut, sind auch die Arbeitskosten, die auf die Reparaturarbeiten in der Tischlerei entfallen, als Handwerkerleistungen begünstigt (20 Prozent der Lohnkosten, höchstens 1.200 EUR im Jahr). Diese Meinung vertritt zumindest das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg. |

Hintergrund | Eine Handwerkerleistung muss „in“ einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dabei ist „im Haushalt“ räumlich-funktional auszulegen. Deshalb werden die Grenzen des Haushalts im Sinne der Vorschrift nicht ausnahmslos durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es muss sich indes um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Nach der Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ist es ausreichend, wenn der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. Dann ist die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Es ist unschädlich, wenn es sich um einen Gegenstand handelt, der nur für Zwecke der Reparatur aus dem Haushalt entfernt und nach Abschluss der Arbeiten wieder dorthin gebracht wird.

Beachten Sie | Ob Werkstattarbeiten begünstigt sind, wird seit einiger Zeit kontrovers diskutiert. So hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass das Beziehen von Polstermöbeln in einer nahe gelegenen Werkstatt nicht „im Haushalt des Steuerpflichtigen“ erfolgt. Allerdings soll der Austausch einer Haustür, die in der Schreinerwerkstatt hergestellt, zum Haushalt geliefert und dort montiert wird, eine insgesamt begünstigte Renovierungsmaßnahme darstellen. So lautet eine Entscheidung des FG München.

Das FG Berlin-Brandenburg hat sich auch mit der Frage beschäftigt, ob Gebühren für die Straßenreinigung, die ein Land auf Grundlage eigener Rechtsverpflichtung zur Reinigung auf die Einwohner umlegt, als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt sind.

Nach Meinung der Finanzverwaltung sind nur Kosten begünstigt, die dem Grundstückseigentümer für die Pflicht, seinen Anteil an Straße und Gehweg zu reinigen, selbst direkt entstehen. Diese Auffassung lehnt das FG ab. Zwar obliegt die Durchführung der Straßenreinigung dem Land. Allerdings verbleibt die Straßenreinigung wegen der Kostenabwälzung im Ergebnis beim Grundstückseigentümer.

Da gegen die Entscheidung die Revision anhängig ist, sollten etwaige Aufwendungen in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an, sollte unter Hinweis auf das anhängige Verfahren Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.7.2017, 12 K 12040/17, Rev. BFH Az. VI R 4/18, Abruf-Nr. 200915 unter www.iww.de; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6.7.2016, 1 K 1252/16; FG München, Urteil vom 23.2.2015, 7 K 1242/13


Arbeitnehmer:

Broschüre: Informationen zu Schüler- und Studentenjobs

| Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat hat seine Broschüre „Steuerinformationen: Schüler- und Studentenjobs“ neu aufgelegt. |

Die Broschüre ist auf Stand von März 2018. Sie kann hier heruntergeladen werden: www.iww.de/s1751). Auf 30 Seiten werden die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit Aushilfs- und Teilzeitarbeiten dargestellt. |


Alle Steuerzahler:

Zum Abzug von Aufwendungen bei einer Übungsleitertätigkeit

| Erzielt ein Sporttrainer steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags, kann er die damit zusammenhängenden Aufwendungen insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |

Hintergrund | Tätigkeiten, die im Rahmen des Übungsleiterfreibetrags begünstigt sind, bleiben bis zu 2.400 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. Überschreiten die Einnahmen den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.

Die Finanzverwaltung legt die vorgenannte gesetzliche Regelung so aus, dass ein Abzug von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben nur möglich ist, wenn die Einnahmen und gleichzeitig auch die jeweiligen Ausgaben den Freibetrag übersteigen. Dies sieht der BFH jedoch anders: Liegen die Einnahmen unterhalb des Freibetrags, können die Aufwendungen insoweit abgezogen werden, als sie die Einnahmen übersteigen.

Beispiel | Die Einnahmen betragen 1.200 EUR, die hierauf entfallenden Ausgaben 4.000 EUR. Nach der Rechtsprechung des BFH ergibt sich ein Verlust von 2.800 EUR.

Beachten Sie | Der BFH hat allerdings auch klargestellt, dass in derartigen Fällen zunächst die Gewinnerzielungsabsicht zu prüfen ist. Denn sollte die Tätigkeit als Liebhaberei anzusehen sein, wären die Einnahmen nicht steuerbar und die damit zusammenhängenden Aufwendungen steuerlich unbeachtlich. Ein steuerlicher Verlustabzug wäre somit ausgeschlossen.

Quelle | BFH, Urteil vom 20.12.2017, III R 23/15, Abruf-Nr. 200950 unter www.iww.de

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