Steuerrecht Info - 07.2019

1.07.2019
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Kinderfreibetrag:

Kann auch der Betreuungsfreibetrag für volljährige Kinder übertragen werden?

| Bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern wird auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen, wenn der andere Elternteil z. B. seiner Unterhaltspflicht für das Kalenderjahr nicht nachgekommen ist. Umstritten ist, ob in diesen Fällen der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) zwangsläufig dem Kinderfreibetrag folgt. |

Hintergrund: Jeder Elternteil hat im Veranlagungszeitraum 2019 grundsätzlich Anspruch auf einen Freibetrag von 2.490 EUR für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie auf einen BEA-Freibetrag von 1.320 EUR.

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Schleswig-Holstein wird der BEA-Freibetrag nur bei minderjährigen Kindern übertragen. Eine Übertragung des Freibetrags für volljährige Kinder ist dagegen vom Gesetz nicht vorgesehen. Es bleibt somit auch dann bei einer hälftigen Zuordnung des BEA-Freibetrags, wenn einer der Eltern keine Unterhaltsaufwendungen trägt.

Beachten Sie | Mit dieser Entscheidung hat sich das FG gegen die Auffassung der Finanzverwaltung gestellt. Nach deren Ansicht führt die Übertragung des Kinderfreibetrags nämlich stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Da gegen das Urteil des FG Schleswig-Holstein die Revision anhängig ist, wird der Bundesfinanzhof hier bald für Klarheit sorgen können.

Quelle | FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 8.6.2018, 2 K 46/17, Rev. BFH Az. III R 61/18, Abruf-Nr. 209165 unter www.iww.de; BMF, Schreiben vom 28.6.2013, IV C 4 – S 2282-a/10/10002.


Freiberufler und Gewerbetreibende:

Auch ein elektronisches Fahrtenbuch muss zeitnah geführt werden

| Um ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß zu führen reicht es nicht aus, die Fahrtwege eines betrieblichen Fahrzeugs durch ein technisches System unmittelbar elektronisch zu erfassen. Neben dem Bewegungsprofil müssen die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst werden. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, kann nicht als elektronisches Fahrtenbuch anerkannt werden. |

So lautet eine Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen. In dem Fall war unklar, wann die Angaben zu den jeweiligen Fahrtanlässen in der Datenbank ergänzt worden waren. Offensichtlich bestand die Möglichkeit, die Angaben noch nach Monaten abzuspeichern. Dies löst kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch aus, so das FG. Wird ein elektronisches Fahrtenbuch eingesetzt, sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass sich aus den Datenbeständen die Abspeicherungstage nachvollziehbar ergeben.

Beachten Sie | Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen bei dienstlichen Fahrten nur, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt, oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dies gilt auch bei der Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs.

Ferner stellte das Finanzamt Differenzen zwischen den Kilometerständen laut Fahrtenbuch und den Werkstattrechnungen bzw. dem TÜV-Bericht fest. Das FG hat die Fahrtenbücher auch deshalb verworfen, weil der Steuerpflichtige die tatsächlichen Kilometerstände zu keinem Zeitpunkt mit den rechnerisch ermittelten Tachoständen in den Daten des Fahrtenbuchs abgeglichen hat. Der tatsächliche Tachostand blieb damit für jeden einzelnen Tag in allen Jahren unbekannt.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 23.1.2019, 3 K 107/18, NZB BFH Az. VI B 25/19, Abruf-Nr. 208370 unter www.iww.de.


Steuererklärung:

Finanzverwaltung setzt Zinsen vorläufig fest

| Wegen der anhaltenden Niedrigzinsphase sind die in den Steuergesetzen festgelegten Zinssätze (z. B. 0,5 Prozent pro Monat für Nachzahlungszinsen) in die Kritik geraten, weil sie den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren haben. So sind z. B. beim Bundesverfassungsgericht einige Verfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit anhängig. |

Hierauf hat das Bundesfinanzministerium nun reagiert und die Finanzämter angewiesen, dass sämtliche erstmalige Zinsfestsetzungen, in denen der Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat angewendet wird, nur noch vorläufig erfolgen. Das bedeutet, dass gegen einen entsprechenden Bescheid kein Rechtsmittel eingelegt werden muss.

Quelle | BMF, Schreiben vom 2.5.2019, IV A 3 – S 0338/18/10002, Abruf-Nr. 209004 unter www.iww.de.


Gewerbe:

Erträge aus Internetauktionen bei eBay als gewerbliche Einkünfte

| Der über Jahre nachhaltig ausgeübte Handel mit Gebrauchsgegenständen (z. B. aus Entrümpelungen und Haushaltsauflösungen) auf der Internetplattform eBay ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen. Allerdings hat das Finanzgericht (FG) Hessen in seinem Fall pauschale Betriebsausgaben in Höhe von (erstaunlichen) 60 Prozent anerkannt. |

In dem Fall hatte eine Sammlerin beim Stöbern bei Haushaltsauflösungen kostengünstig Gegenstände eingekauft und diese auf eBay versteigert. Alle Artikel waren mit dem Mindestgebot von 1 EUR versehen. Über die Versteigerungen kamen – so die Erkenntnisse der Steuerfahndung – erhebliche Umsätze zustande. Nämlich in fünf Jahren bei insgesamt 3.076 Auktionen rund 380.000 EUR. Um diese Tätigkeiten durchzuführen, hatte die Händlerin vier eBay-Accounts und zwei Girokonten eingerichtet. Vor dem FG ging es jetzt darum, ob die Tätigkeit gewerblich (und damit gewerbesteuerpflichtig) ist und in welcher Höhe den Einnahmen Betriebsausgaben gegenüberstehen.

Die Richter stellten klar, dass bei der Abgrenzung, ob ein Ebay-Verkäufer privat oder gewerblich tätig ist, die einzelnen Umstände zu berücksichtigen und abzuwägen sind. Darauf ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse abzustellen. In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist. Hierbei haben die Merkmale der Professionalität eine besondere Bedeutung.

Bei Würdigung der gesamten Umstände kam das FG im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Steuerpflichtige durch ihre Auktionen bei eBay nicht nur eine Hobbytätigkeit ausgeübt hatte. Vielmehr hat es sich um eine wirtschaftliche, d. h. auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko durchgeführte Tätigkeit gehandelt. Diese war darüber hinaus nachhaltig, da sie von der Absicht getragen war, sie bei passender Gelegenheit zu wiederholen.

Dass die Steuerpflichtige kein Ladenlokal unterhalten hatte, kam angesichts der übrigen Umstände kein solches Gewicht zu, dass eine gewerbliche Betätigung zu verneinen wäre.

Die zweite Frage (Höhe der Betriebsausgaben) ist für die Händlerin allerdings gut ausgegangen. Weil sie weder eine Steuererklärung noch eine Gewinnermittlung vorgelegt hatte, schätzte das Finanzamt die im Zusammenhang mit diesen Umsätzen angefallenen Betriebsausgaben mit 30 Prozent der Betriebseinnahmen. Dies erschien dem Finanzgericht Hessen jedoch als zu gering. Es hielt Betriebsausgaben i. H. von 60 Prozent des Nettoumsatzes für gerechtfertigt.

Gegen dieses Urteil ist die Revision anhängig. Diese wurde zugelassen, weil die finanzgerichtliche Rechtsprechung den nachhaltigen Internethandel mit Gebrauchsgegenständen als gewerbliche Tätigkeit einstuft, wohingegen der nachhaltige An- und Verkauf von Wertpapieren auf eigene Rechnung nicht als gewerbliche Tätigkeit qualifiziert wird.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 19.7.2018, 2 K 1835/16, Rev. BFH Az. X R 26/18, Abruf-Nr. 208698 unter www.iww.de.


Werbungskosten:

Sky-Bundesliga-Abo kann die Einkommensteuer mindern

| Die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abonnement können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sein. |

Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zumindest dann, wenn tatsächlich eine weitaus überwiegende berufliche Verwendung vorliegt. Die Richter stellten heraus, dass das Sky-Bundesliga-Abonnement nicht den Bereich Sport allgemein, sondern nur Bundesligaspiele umfasst. Zwar ist der Inhalt nicht auf ein Fachpublikum zugeschnitten. Aber bei einem (Torwart)Trainer eines Lizenzfußballvereins hielt der Bundesfinanzhof eine weitaus überwiegende berufliche Nutzung des Pakets „Bundesliga“ jedenfalls nicht für ausgeschlossen.

Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben. Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang die tatsächliche Verwendung des Sky-Bundesliga-Abonnements feststellen. Dabei kommt auch die Vernehmung von Trainerkollegen und Spielern in Betracht.

Quelle | BFH, Urteil vom 16.1.2019, VI R 24/16, Abruf-Nr. 208757 unter www.iww.de.

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