Steuerrecht Info - 08.2014

Haushaltsnahe Dienstleistungen:

Der Haushalt endet nicht am Gartenzaun

Sowohl bei Aufwendungen für Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen auf dem dem Grundstück vorgelagerten Gehweg als auch bei Aufwendungen für den Hausanschluss an das öffentliche Versorgungsnetz kann die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. für Handwerkerleistungen in Betracht kommen. In zwei Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof damit der Finanzverwaltung widersprochen.

Zum Hintergrund

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen.

Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge:

  • maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
  • maximal 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (nur Lohnkosten) für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Straßenreinigungs- und Winterdienstleistungen

Auch Dienstleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, z.B. öffentlichem Grund erbracht werden, können als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Der Begriff „im Haushalt“ ist nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nämlich nicht räumlich, sondern funktionsbezogen auszulegen.

Daher werden die Grenzen des Haushalts nicht ausnahmslos – unabhängig von den Eigentumsverhältnissen – durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Es genügt, wenn die Dienstleistung für den Haushalt (zum Nutzen des Haushalts) erbracht wird.

Es muss sich allerdings um Arbeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist auszugehen, wenn der Steuerpflichtige als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Straßen und (Geh)Wegen verpflichtet ist.

Beachten Sie: Die Finanzverwaltung hat jüngst die Ansicht vertreten, dass bei Dienstleistungen, die sowohl auf einem öffentlichen Gelände als auch auf dem Privatgelände durchgeführt werden, nur die Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt seien. Das soll selbst dann gelten, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht. Ob die Verwaltung diese Sichtweise infolge der neuen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aufgeben wird, bleibt vorerst abzuwarten.

Aufwendungen für einen Hausanschluss

Auch Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen, können begünstigt sein.

Im Streitfall war der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das Versorgungsnetz angeschlossen worden. Zwar handelt es sich bei Hausanschlüssen (auch soweit die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks des Anschlussnehmers verläuft) um Betriebsanlagen des Wasserversorgungsunternehmens. Gleichwohl ist der Anschluss insgesamt und damit auch, soweit er im öffentlichen Straßenraum verläuft, zum Haushalt zu zählen, so der Bundesfinanzhof (BFH, VI R 55/12; BFH VI R 56/12; BMF-Schreiben, IV C 4 – S 2296-b/07/0003: 004).


Werbungskosten:

Häusliches Arbeitszimmer bei einem Pool- und einem Telearbeitsplatz

In zwei Entscheidungen hat sich der Bundesfinanzhof zur Frage der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Falle eines Poolarbeitsplatzes und eines Telearbeitsplatzes geäußert.

Hintergrund: Der Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer ist bis 1.250 EUR möglich, wenn dem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Poolarbeitsplatz

Ein anderer Arbeitsplatz ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Ein eigener, räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich ist dabei nicht erforderlich. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz sein, z.B. ein Großraumbüro oder ein Poolarbeitsplatz.

Der Bundesfinanzhof hat nun jedoch entschieden, dass ein Poolarbeitsplatz nicht als anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann. In dem Streitfall mussten sich acht Betriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen. In einem solchen Fall ist der Werbungskostenabzug also möglich.

Hinweis: Ein Poolarbeitsplatz kann aber als anderer Arbeitsplatz gewertet werden, wenn aufgrund der Umstände des Einzelfalls (z.B. ausreichende Anzahl an Plätzen, dienstliche Nutzungseinteilung) gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.

Telearbeitsplatz

Im zweiten Streitfall hatte sich der Steuerpflichtige in seinem Arbeitszimmer einen Telearbeitsplatz eingerichtet, in dem er nach einer Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber an bestimmten Wochentagen seine Arbeitsleistung erbrachte.

Nach Ansicht der Vorinstanz (Finanzgericht Rheinland-Pfalz) entsprach der Telearbeitsplatz nicht dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers, sodass der Kostenabzug unbeschränkt möglich sei. Zudem stünde dem Steuerpflichtigen an den häuslichen Arbeitstagen kein anderer Arbeitsplatz an der Dienststelle zur Verfügung.

Diese Auffassung teilte der Bundesfinanzhof jedoch nicht. Nach seiner Ansicht wurde der Raum vom Steuerpflichtigen büromäßig genutzt und diente der Erledigung gedanklicher, schriftlicher und verwaltungstechnischer Arbeiten. Somit waren die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt.

Darüber hinaus stand dem Arbeitnehmer an seiner Dienststelle auch ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Denn es war ihm weder untersagt, seinen dienstlichen Arbeitsplatz jederzeit und damit auch an den eigentlich häuslichen Arbeitstagen zu nutzen, noch war die Nutzung eingeschränkt (BFH, VI R 37/13; BFH, VI R 40/12).


Kindergeld:

Rechte ausländischer Mütter deutscher Kinder gestärkt

Eine ausländische Mutter erhält für ihr deutsches Kind bereits ab der Geburt Kindergeld, auch wenn ihr die Aufenthaltserlaubnis erst Monate später erteilt wird. Dies hat das Finanzgericht Köln entschieden (Revision zugelassen).

Im Streitfall war eine Nigerianerin mit einem Touristenvisum in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Nach der Geburt ihres Kindes beantragte sie eine Aufenthaltserlaubnis, da der Kindesvater und damit auch das Kind deutsche Staatsbürger seien.

Nachdem die Vaterschaft geklärt war, erteilte die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Die Familienkasse gewährte jedoch Kindergeld erst ab dem Monat der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (zwölf Monate nach der Geburt des Kindes).

Das Finanzgericht Köln stellte demgegenüber auf den Zeitpunkt der Wirkung der Aufenthaltserlaubnis ab. Würde es auf den Zeitpunkt der Erteilung ankommen, wäre die Gewährung von Kindergeld von Zufälligkeiten (wie z.B. der Bearbeitungszeit der Ausländerbehörde) abhängig. Dies widerspreche u.a. dem grundgesetzlichen Recht auf Gleichbehandlung (FG Köln, 14 K 2405/13).


Werbungskosten:

„Umgekehrte Familienheimfahrten“ sind möglich

Ist der erwerbstätige Steuerpflichtige aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert und fahren stattdessen die Angehörigen (umgekehrte Familienheimfahrten), sind die Fahrtkosten beim Steuerpflichtigen als Werbungskosten abziehbar.

Diese Auffassung vertritt zumindest das Finanzgericht Münster. Im Streitfall war der Ehemann als Monteur auf wechselnden Baustellen eingesetzt. Während eines Einsatzes in den Niederlanden besuchte ihn seine Ehefrau an insgesamt drei Wochenenden. Hierfür machte er einen Werbungskostenabzug geltend. Dabei legte er eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vor, wonach seine Anwesenheit auf der Baustelle auch an den Wochenenden erforderlich gewesen sei. Gleichwohl ging das Finanzamt von nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung aus.

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster waren die Fahrten zwar gemischt veranlasst, jedoch überwog die berufliche Veranlassung deutlich. Wäre der Steuerpflichtige an den Wochenenden zum Familienwohnsitz gefahren, hätte er die Kosten als Werbungskosten abziehen können. Da dies aber nicht möglich war, muss dasselbe für die Besuchsfahrten der Ehefrau gelten.

Hinweis: Ein Arbeitnehmer, der – wie der Steuerpflichtige – an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten seinen Beruf ausübt und am Ort einer derartigen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, begründet keine doppelte Haushaltsführung. Die geltend gemachten Fahrtkosten sind jedoch nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff zu berücksichtigen. Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, sollten geeignete Fälle offen gehalten werden (FG Münster, 12 K 339/10 E, Rev. BFH VI R 22/14).


Kinderbetreuungskosten:

Kein Abzug bei Barzahlung

Auch Aufwendungen für Au-pair-Betreuer sind grundsätzlich als Kinderbetreuungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig. Dies gilt nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Köln aber nur dann, wenn die Geldleistungen unbar und zudem auf ein Konto des Au-pairs gezahlt worden sind.

Da das Finanzamt die Barzahlungen an das Au-pair-Mädchen nicht berücksichtigte, legte der Steuerpflichtige gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch ein. Seine Begründung: Das Au-pair-Mädchen verfügte über kein Konto und hatte es daher abgelehnt, die vertraglich vereinbarten Geldleistungen unbar entgegenzunehmen. Insofern habe er überhaupt nicht die Möglichkeit gehabt, unbar zu leisten. In den vergangenen Jahren seien die Barleistungen durch das Finanzamt steuerlich anerkannt worden. Diese Argumentation blieb jedoch ohne Erfolg.

Das Finanzgericht Köln stellte insbesondere heraus, dass kein Vertrauensschutz besteht. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss das Finanzamt zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgeben, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut und entsprechend disponiert haben sollte. Dies gilt selbst dann, wenn die Finanzbehörde über eine längere Zeitspanne eine rechtsirrige Auffassung vertreten hat – es sei denn, das Finanzamt hat eine entsprechende Behandlung in den Folgejahren ausdrücklich zugesagt (FG Köln, 15 K 2882/13).

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