Steuerrecht Info - 08.2015

Arbeitsrecht:

Ferienjobs: Brutto ist meistens gleich netto

| Viele Schüler nutzen die anstehende Ferienzeit dazu, um ihren Geldbeutel aufzubessern. Gut zu wissen: Steuern und Sozialabgaben fallen dabei meistens nicht an. Worauf zu achten ist, darauf haben jüngst das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen sowie der Bund der Steuerzahler aufmerksam gemacht. |

Ferienjobber müssen ihrem Arbeitgeber grundsätzlich ihre Steuer-Identifikationsnummer, ihr Geburtsdatum und die Information, ob es sich um das erste Beschäftigungsverhältnis handelt, mitteilen. Anhand dieser Angaben kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale, zum Beispiel Steuerklasse und Religion, elektronisch abrufen.

Bis zu einem monatlichen Bruttolohn von knapp 900 EUR fällt zum Beispiel in der Steuerklasse I keine Lohnsteuer an. Verdient der Schüler mehr und zahlt er Lohnsteuern, kann er sich die zu viel gezahlten Steuern gegebenenfalls über eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen. Auch Sozialabgaben fallen regelmäßig nicht an, wenn die Tätigkeit maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage umfasst (sogenannte kurzfristige Beschäftigung).

Die Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen sind zusammenzurechnen. Ferner gelten Besonderheiten für Schulabgänger. Hier kann unter Umständen eine Berufsmäßigkeit vorliegen, sodass keine kurzfristige Beschäftigung vorliegt.


Vermieter:

Fahrten zu den Mietobjekten: Entfernungspauschale oder Reisekosten?

| Kann der Vermieter die Fahrten zu seiner Immobilie nach Reisekostengrundsätzen oder nur mit der halb so hohen Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen? Die Antwort des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg lautet: Es kommt darauf an, ob eine regelmäßige Tätigkeitsstätte vorliegt. |

Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt kann nur angenommen werden, wenn sich hier der quantitative und qualitative Mittelpunkt der gesamten auf dieses Objekt bezogenen, auf die Einkünfteerzielung gerichteten Tätigkeit des Steuerpflichtigen befindet. Dies ist bei gelegentlichen Fahrten zum Mietobjekt grundsätzlich nicht der Fall.

Fährt der Vermieter (wie im Streitfall) jedoch 165 bzw. 215 Mal im Jahr zu zwei Vermietungsobjekten, um dort zu kontrollieren und regelmäßige Arbeiten (streuen, fegen, wässern oder pflanzen) zu erledigen, kann nur die Entfernungspauschale anerkannt werden.

PRAXISHINWEIS | Gegen dieses Urteil ist die Revision anhängig, sodass geeignete Fälle offengehalten werden können. Interessant ist auch die Frage, inwieweit diese Entscheidung auf das neue Reisekostenrecht, das ab dem Veranlagungszeitraum 2014 anzuwenden ist, übertragbar ist. Nach Verlautbarungen in der Fachliteratur soll die Finanzverwaltung derzeit ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Fahrten zum Vermietungsobjekt vorbereiten.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.2.2015, 7 K 7084/13, Rev. BFH IX R 18/15, Abruf-Nr. 144639 unter www.iww.de.


Aktuelle Gesetzgebung:

Die geplanten Neuregelungen zur Erbschaftsteuerreform

| Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer angesichts ihres Ausmaßes und der eröffneten Gestaltungsmöglichkeiten mit dem Grundgesetz unvereinbar. Der Gesetzgeber muss bis spätestens zum 30.6.2016 eine Neuregelung treffen. Nun liegt ein Gesetzentwurf mit den geplanten Änderungen vor. |

Obwohl das BVerfG rückwirkende Neuregelungen unter bestimmten Bedingungen zugelassen hat, sieht der Entwurf keine rückwirkenden Änderungen vor. Das aktuelle Recht soll bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung uneingeschränkt anwendbar bleiben. Der Entwurf stellt aber noch ein frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar. Im Hinblick auf die Komplexität der Regelungen sind etwaige Anpassungen nicht unwahrscheinlich.

Begünstigtes Vermögen

Das BVerfG hält es für unverhältnismäßig, dass die Steuerverschonung auch eintritt, obwohl das betriebliche Vermögen bis zu 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Nach der Neudefinition ist das Vermögen begünstigt, das seinem Hauptzweck nach überwiegend einer originär land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit dient. Missbräuchlichen Gestaltungen wie bei der „Cash-GmbH“ soll hierdurch die Grundlage entzogen werden.

Hinweis | Der Nettowert des nicht begünstigten Vermögens kann wie begünstigtes Vermögen behandelt werden, soweit er 10 % des Nettowerts des begünstigten Vermögens nicht übersteigt.

Lohnsummenregelung

Die Steuerverschonung bedingt u.a., dass die sogenannte Lohnsummenregelung beachtet wird. Dies bedeutet vereinfacht, dass für einige Jahre nach der Unternehmensübertragung nicht signifikant weniger Lohn gezahlt werden darf als zuvor. Bei der derzeitigen Freistellung von der Lohnsummenregelung für Betriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten handelt es sich nach Ansicht des BVerfG eine unverhältnismäßige Privilegierung. Nach der geplanten Neuregelung werden nur noch Betriebe mit bis zu drei Arbeitnehmern von der Einhaltung der Lohnsummenregelung ausgenommen. Für Betriebe mit 4 bis 10 Arbeitnehmern bzw. 11 bis 15 Arbeitnehmern gilt eine jeweils abgeschwächte Lohnsummenregelung.

Neue Prüfschwelle

Neu ist eine Prüfschwelle, die bei einem begünstigten Vermögen von über 26 Millionen EUR liegt. Bei der Prüfung sind von derselben Person anfallende Erwerbe innerhalb von zehn Jahren einzubeziehen. Die Prüfschwelle beträgt ausnahmsweise 52 Millionen EUR, wenn bestimmte qualitative Merkmale in den Gesellschaftsverträgen oder Satzungen vorliegen. Hiermit sind Kapitalbindungen wie Ausschüttungs- und Verfügungsbeschränkungen in bestimmten Familienbetrieben gemeint.

Liegt der Erwerb unterhalb der Prüfschwelle, erhält der Erwerber – wie bisher – Vergünstigungen in Form eines Verschonungsabschlags (85 % nach der Regelverschonung, 100 % nach dem Optionsmodell) und ggf. eines Abzugsbetrags. Die Steuerbefreiung ist von Behaltensfristen und der Einhaltung der Lohnsummenregelung abhängig. Übersteigt der Wert die Prüfschwelle, soll zunächst keine Verschonung, sondern auf Antrag ein verminderter Verschonungsabschlag oder eine individuelle Verschonungsbedarfsprüfung beim Erwerber erfolgen.

Quelle | Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Regierungsentwurf vom 8.7.2015


Aktuelle Gesetzgebung:

Neues zu Kindergeld, Entlastungsbetrag und kalter Progression

| Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags zugestimmt. Die nachfolgend aufgeführten Neuregelungen können somit in Kraft treten. |

Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, wurde für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2015 von 8.354 EUR auf 8.472 EUR angehoben (8.652 EUR im VZ 2016). Die rückwirkende Anhebung des Grundfreibetrags (ab dem 1.1.2015) löst auch lohnsteuerliche Konsequenzen aus. Nach der vom Gesetzgeber beschlossenen Sonderregelung wird die Erhöhung des Grundfreibetrags im Abrechnungsmonat Dezember 2015 berücksichtigt. Geänderte Programmablaufpläne zur Lohnsteuerermittlung für Dezember 2015 werden durch die Finanzverwaltung erstellt und bekannt gemacht. Ab Januar 2016 wird der neue Grundfreibetrag in die neu zu erstellenden Programmablaufpläne zur Lohnsteuerermittlung eingearbeitet.

Der Unterhaltshöchstbetrag wurde an die neuen Werte des Grundfreibetrags angepasst. Demzufolge erfolgt auch hier eine stufenweise Anhebung in 2015 sowie 2016.

Kinderfreibetrag, Kindergeld und Kinderzuschlag

Im VZ 2015 beträgt der Kinderfreibetrag nunmehr pro Kind 2.256 EUR je Elternteil. Dies bedeutet eine Erhöhung um 72 EUR. Im VZ 2016 erfolgt eine weitere Steigerung um 48 EUR.

Das monatliche Kindergeld wurde rückwirkend ab 2015 um jeweils 4 EUR angehoben. Dies bedeutet: jeweils 188 EUR für das erste und zweite Kind, 194 EUR für das dritte Kind und 219 EUR für jedes weitere Kind. Ab 2016 erfolgt dann eine erneute Anhebung um jeweils 2 EUR.

Ab dem 1.7.2016 wird ein monatlicher Kinderzuschlag von 160 EUR (derzeit: 140 EUR) gewährt. Einen Kinderzuschlag erhalten Eltern, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen decken können, jedoch nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um auch den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Für ein im Haushalt des Alleinerziehenden gemeldetes Kind wird rückwirkend ab dem VZ 2015 ein Entlastungsbetrag von 1.908 EUR p.a. gewährt (bislang 1.308 EUR p.a.). Durch die neue Kinderkomponente erhöht sich der Entlastungsbetrag für jedes weitere gemeldete Kind um 240 EUR pro Kalenderjahr. Dies bedeutet: Bei zwei in 2015 zu berücksichtigenden Kindern beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 2.148 EUR (1.908 EUR + 240 EUR). Der Entlastungsbetrag wird aber nur für die Monate gewährt, in denen die Voraussetzungen vorgelegen haben.

Abbau der kalten Progression ab 2016

Das Problem, dass trotz Lohnerhöhung letztlich weniger Realeinkommen zur Verfügung steht, wird als kalte Progression bezeichnet. Hier versucht der Gesetzgeber nun gegenzusteuern.

Zum 1.1.2016 wird der Einkommensteuertarif um 1,48 Prozent „nach rechts“ verschoben. Damit soll die Inflationsrate 2014 und 2015 ausgeglichen werden. Für die Steuerpflichtigen bedeutet dies künftig eine jährliche Entlastung von 1,5 Milliarden EUR. Für den Einzelnen wird die Entlastung aber wohl kaum wirklich spürbar sein.

Quelle | Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, BR-Drs. 281/15 (B) vom 10.7.2015; DStV, Mitteilung vom 15.6.2015 „Abbau der kalten Progression: Was lange währt, wird endlich gut?“

 

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