Steuerrecht Info - 10.2013

27.09.2013
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Ferienwohnung:

Überschussprognose auch bei nur geplanter Eigennutzung

Bei der Vermietung von Ferienwohnungen ist die Einkünfteerzielungsabsicht selbst dann anhand einer Überschussprognose zu prüfen, wenn sich der Eigentümer lediglich eine Zeit der Selbstnutzung in der Nebensaison mit schwacher Nachfrage vorbehalten hat. Dies hat der Bundesfinanzhof jüngst entschieden.

Grundsätzlich ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit selbst bei Werbungskostenüberschüssen über längere Zeiträume davon auszugehen, dass keine Liebhaberei vorliegt, sofern die Wohnungen ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Vermietung in Eigenregie oder durch Vermittlung über Dritte erfolgt.

Haben sich die Eigentümer hingegen die Selbstnutzung vorbehalten, ist die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Überschussprognose zu überprüfen. Dabei kommt es nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht darauf an, ob

  • das Eigennutzungsrecht tatsächlich verwendet oder ausgenutzt wird,
  • sich der Vorbehalt aus einem individuell geschlossenen Vertrag oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag mit einem professionellen Vermittler ergibt.

Beachten Sie: Für Eigentümer kann es gegebenenfalls ratsam sein, sich keine Selbstnutzung vorzubehalten und am Ferienort eine fremde Wohnung anzumieten. Damit bleiben die Werbungskostenüberschüsse erhalten und die mühevolle Prognoserechnung entfällt (BFH, IX R 26/11).


Verpflegungsmehraufwand:

Auch bei Leiharbeitnehmern nur für drei Monate

Ein Leiharbeitnehmer kommt typischerweise weder an einer regelmäßigen Arbeitsstätte noch an einem Tätigkeitsmittelpunkt zum Einsatz, sodass ein Abzug erwerbsbedingter Verpflegungsmehraufwendungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen ist – allerdings nur innerhalb der Dreimonatsfrist. Insoweit gilt für Leiharbeitnehmer nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs nichts anderes als für sonstige auswärts tätige Arbeitnehmer.

Die Dreimonatsfrist gilt grundsätzlich für alle Formen einer Auswärtstätigkeit. Dies dient der steuerlichen Gleichbehandlung und der Vereinfachung. Davon ausgenommen sind lediglich Fahrtätigkeiten.

Hinweis: Die Dreimonatsfrist erscheint auch deshalb sachgerecht, weil sich der Arbeitnehmer nach einer Übergangszeit auf die Verpflegungssituation vor Ort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit den Mehraufwand minimieren oder sogar vermeiden kann. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Leiharbeitnehmer von seinem Einsatzort erfahren hatte. Maßgeblich ist nur, dass er tatsächlich längerfristig an derselben ihm bekannten Tätigkeitsstätte eingesetzt wird (BFH, VI R 41/12).


Abgeltungsteuer:

Gewinne aus Genussrechten haben Bestandsschutz

Obligationsähnliche Genussrechte stellten bis zur Einführung der Abgeltungsteuer keine Finanzinnovationen dar. Somit waren Substanzmehrungen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist nicht steuerbar. Durch die in 2009 eingeführte Abgeltungsteuer ist dieses Privileg entfallen. Strittig war nun, ob Abgeltungsteuer auch auf den Verkauf des Altbestands (Anschaffung vor dem 1.1.2009) zu erheben ist oder ob insoweit Bestandsschutz gewährt wird.

Mit einem erst nachträglich veröffentlichten Urteil stellt der Bundesfinanzhof klar, dass Gewinne aus vor 2009 erworbenen obligationsähnlichen Genussrechten nicht der Abgeltungsteuer unterliegen und demzufolge höchstens als privates Veräußerungsgeschäft (innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist) steuerpflichtig sind. Insoweit gilt der Bestandsschutz wie für herkömmliche Anleihen (BFH, I R 27/12; BMF-Schreiben, IV C 1 – S 2252/10/10013).


Investitionsabzugsbetrag:

Steuerzahlerfreundliches Urteil zum Zinslauf

Unter gewissen Voraussetzungen können für geplante Investitionen in das bewegliche Anlagevermögen 40 % der voraussichtlichen Investitionskosten steuermindernd geltend gemacht werden (Investitionsabzugsbetrag). Kommt es jedoch bis zum Ablauf des dreijährigen Investitionszeitraums nicht zur Investition, wird der Abzug im Ausgangsjahr rückgängig gemacht, was regelmäßig zu einer Steuernachforderung führt. Zu der Frage, ob hieraus eine Verzinsung resultiert bzw. wie der Zinslauf zu berechnen ist, hat das Finanzgericht Niedersachsen in 2011 ein für Steuerzahler günstiges Urteil gefällt, das der Bundesfinanzhof nun bestätigt hat.

Beginn des Zinslaufs

Die unterschiedlichen Auffassungen zum Beginn des Zinslaufs können am besten anhand eines Beispiels verdeutlicht werden:

Für die geplante Anschaffung einer Maschine hat A für 2009 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 70.000 EUR erhalten. Mit seiner Steuererklärung für 2011 hat A die Aufgabe seiner Investitionsabsicht erklärt. Daraufhin erlässt das Finanzamt im Oktober 2012 einen geänderten Steuerbescheid für 2009 (Gewinnerhöhung: 70.000 EUR), was eine Einkommensteuer-Nachzahlung von 24.000 EUR zur Folge hat.

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums beginnt der Zinslauf nicht nur bei einem Verstoß gegen die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen, sondern auch bei einer sonstigen Rückgängigmachung 15 Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, der geändert wird.

Demnach würde der Zinslauf im Beispiel am 1.4.2011 beginnen und A müsste für den Zeitraum von April 2011 bis September 2012 monatlich 0,5 Prozent Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag entrichten, also insgesamt 2.160 EUR (18 Monate x 0,5 Prozent x 24.000 EUR).

Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof in seiner aktuellen Entscheidung aber nicht geteilt und das Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen insofern bestätigt, wonach die Aufgabe der Investitionsabsicht als ein rückwirkendes Ereignis anzusehen ist. Nach der Gesetzesfassung ist die Ansicht der Finanzverwaltung nämlich nur für die rückwirkende Streichung eines Investitionsabzugsbetrags nach durchgeführter Investition wegen Nichteinhaltung bestimmter Nutzungsvoraussetzungen geregelt.

Somit beginnt der Zinslauf im Beispiel erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem A seine Investitionsabsicht aufgegeben hat, das heißt Nachzahlungszinsen sind nicht festzusetzen.

Neue Rechtslage ab 2013

Bereits vor dem Urteil des Bundesfinanzhofs wurde die Ansicht der Finanzverwaltung durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz gesetzlich festgeschrieben. Diese Neuregelung gilt jedoch erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2013.

Praxishinweise

In Altfällen werden die offenen Einspruchs- und Klageverfahren nun vermutlich im Sinne der Steuerzahler erledigt werden. Für Neufälle wird in der Literatur bereits die Ansicht vertreten, dass die gesetzliche Neuregelung missglückt und mit weiteren Einsprüchen zu rechnen sei. Die weitere Entwicklung bleibt hier somit vorerst abzuwarten (BFH, IV R 9/12; FG Niedersachsen, 1 K 266/10; BMF-Schreiben, IV C 6 – S 2139 b/07/10002; Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26.6.2013, BGBl I 2013, 1809).


Außergewöhnliche Belastung:

Medikamente für die Hausapotheke nur mit ärztlicher Verordnung absetzbar

Mit einem inzwischen rechtskräftigen Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Medikamente für die Hausapotheke (wie z.B. Schmerzmittel oder Erkältungspräparate) ohne ärztliche Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können.

Im Streitfall berücksichtigte das Finanzamt bei der Einkommensteuerveranlagung nur die Aufwendungen, für die eine ärztliche Verordnung vorgelegt worden war. Die übrigen Kosten (für die ohne Verordnung erworbenen Präparate) erkannte das Finanzamt nicht an. Die Eheleute argumentierten hingegen, dass viele Medikamente vom Arzt nicht mehr verschrieben werden, obwohl sie notwendig seien. Dies gelte z.B. auch für vorbeugende Medikamente wie Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz vertrat jedoch die Ansicht, dass die Steuerpflichtigen die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers hätten nachweisen müssen. Denn dies – so das Finanzgericht – ist in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung ausdrücklich geregelt. Diese Vorschrift zum Nachweis von Krankheitskosten ist zwar erst mit der Verkündung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 in Kraft getreten. Dabei wurde aber ausdrücklich angeordnet, dass die Vorschrift in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden ist. Diese rückwirkende Geltung ist unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden, so das Finanzgericht.

Sind Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu qualifizieren, wirken sich die Aufwendungen nur dann steuermindernd aus, wenn die gesetzlich geregelte zumutbare Eigenbelastung, die sich nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder bemisst, überschritten wird.

Zu der Frage, ob der Abzug der zumutbaren Belastung auch bei zwangsläufigen Krankheitskosten zulässig ist, ist derzeit eine Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Bundesfinanzministerium hat nun darauf hingewiesen, dass Einkommensteuer-Festsetzungen hinsichtlich des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung vorläufig vorzunehmen sind (FG Rheinland-Pfalz, 5 K 2157/12; Rev. BFH VI R 32/13; BMF-Schreiben, IV A 3 – S 0338/07/10010).

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