Steuerrecht Info - 11.2016

27.10.2016
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Haftungsrecht:

Hälftige Haftung bei Unfall auf einer Autobahnabfahrt mit Gabelung

| Stoßen ein vorausfahrendes und ein nachfahrendes Fahrzeug beim Rechtsüberholen des Nachfahrers auf der Gabelung einer Autobahnabfahrt zusammen, kommt eine hälftige Haftung beider Beteiligten für den Unfallschaden in Betracht. Voraussetzung ist, dass der Vorausfahrer seiner Rückschaupflicht nicht genügt und der Nachfahrer verkehrswidrig rechts zu überholen versucht hat. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Autofahrerin entschieden. Sie befuhr mit ihrem Peugeot die Abfahrt einer Bundesautobahn. Diese gabelt sich im weiteren Straßenverlauf ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen. Im Bereich der Gabelung kam es zur streifenden Kollision zwischen ihrem vorausfahrenden Fahrzeug und einem Taxi. Der Unfall ereignete sich, weil das Taxi rechts an dem Peugeot vorbeifahren wollte, um den rechten Schenkel der Gabelung zu befahren. In dem Moment steuerte die Frau ebenfalls diesen Schenkel der Gabelung an. Dabei streiften sich die Fahrzeuge. Es entstand ein Schaden von ca. 4.300 EUR. Den verlangte die Frau von der Haftpflichtversicherung der Taxifahrerin ersetzt.

Mit ihrer Klage war sie nur zur Hälfte erfolgreich. Der Unfall sei, so das OLG, von beiden Fahrzeugführerinnen mitverschuldet worden. Dies rechtfertige eine 50-prozentige Haftungsquote. Gabele sich eine Straße ohne vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen in zwei Schenkel, so beurteilen sich die straßenverkehrsrechtlichen Pflichten danach, ob ein Straßenschenkel nach vernünftiger Verkehrsauffassung als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen sei. In diesem Fall sei das Befahren dieses Schenkels keine Änderung der Fahrtrichtung. Nur der Kraftfahrer, der dann den anderen Schenkel befahre, ändere seine Fahrtrichtung und habe sich entsprechend zu verhalten.

Sei allerdings – wie im vorliegenden Fall – keiner der Schenkel deutlich als Fortsetzung der bisherigen Straße zu erkennen, ändere jeder Fahrzeugführer beim Einfahren in einen der beiden Schenkel seine Fahrtrichtung. Dementsprechend habe er dies als Abbiegen anzukündigen. Er müsse den Fahrtrichtungsanzeiger benutzen, sich einordnen und auf den nachfolgenden Verkehr achten.

Gegen diese Pflichten hätten beide Fahrerinnen verstoßen. Die Klägerin habe den Pflichten nicht genügt, weil sie beim Abbiegen in den rechten Fahrbahnschenkel nicht ausreichend auf den rückwärtigen Verkehr und damit auf das Taxi geachtet habe. Zudem habe sie sich zunächst auch eher mittig auf der Fahrbahn orientiert. Von diesem Verhalten sei nach der durchgeführten Beweisaufnahme auszugehen. Die Taxifahrerin habe demgegenüber vor dem Zusammenstoß verkehrswidrig versucht, rechts zu überholen. Rechts dürfe nur derjenige Verkehrsteilnehmer überholt werden, der seine Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich entsprechend eingeordnet habe. Die Taxifahrerin habe nicht davon ausgehen dürfen, dass der Peugot den linken Schenkel ansteuert. Am Peugeot sei nämlich ebenfalls kein Blinker gesetzt gewesen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 3.6.2016, 7 U 14/16, Abruf-Nr. 189122 unter www.iww.de.

 


Sachverständigengutachten:

Überraschende Abtretungsklausel bei Verkehrsunfällen

| Abtretungsklauseln in Verträgen über die Erstellung eines Schadensgutachten sind mit Vorsicht zu genießen. Nicht immer ist die Klausel wirksam, mit der der Sachverständige sein Honorar sichern will. Das zeigt aktuell eine Entscheidung des BGH. |

Danach ist eine Abtretungsklausel im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB überraschend, wenn der Geschädigte von seinen Schadenersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer die Ansprüche auf Ersatz der Positionen Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Nebenkosten und Reparaturkosten in dieser Reihenfolge und in Höhe des Honoraranspruchs an den Sachverständigen abtritt. Das gilt auch, wenn der Anspruch auf Ersatz einer nachfolgenden Position nur abgetreten wird, wenn der Anspruch auf Ersatz der zuvor genannten Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken.

Quelle | BGH, Urteil vom 21.6.2016, VI ZR 475/15, Abruf-Nr. 188436 unter www.iww.de.

 


Fahrverbot:

Glühwein und Autoschlüssel

| Jeder Autofahrer weiß es: Ab 0,5 Promille Alkohol im Blut wird es kritisch – Bußgeld, Fahrverbot oder gar der Entzug der Fahrerlaubnis sind fast so sicher wie das Amen in der Kirche. Wie aber ist es, wenn der Grenzwert nur ein klitzekleines bisschen überschritten ist? Kann man darauf hoffen, dass das Gericht dann ein Auge zudrückt nach dem Motto: Fast nüchtern ist so gut wie ganz nüchtern? |

Keineswegs, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg zeigt. In dem zu entscheidenden Fall hatte der Autofahrer 0,54 Promille Alkohol im Blut, was das zunächst entscheidende Amtsgericht zum Anlass nahm, das im Bußgeldbescheid noch verhängte Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße wegfallen zu lassen. Zu Unrecht, wie das OLG Bamberg befand. Das Gericht verwies darauf, dass bei Ordnungswidrigkeiten nach § 25a StVG, also beim Führen eines Kraftfahrzeugs mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr, regelmäßig ein Fahrverbot zu verhängen ist. Angesichts des höheren Unrechtsgehalts und der Gefährlichkeit einer derartigen Ordnungswidrigkeit verstehe sich die grundsätzliche Angemessenheit eines Fahrverbots regelmäßig von selbst, argumentierten die Richter. Da sie auch sonst keine schwerwiegenden Gründe für einen Wegfall des Fahrverbots erkennen konnten, hoben sie das Urteil des Amtsgerichts auf.

Fazit: Das Herantrinken an Promillegrenzen ist für Autofahrer gefährlich. Wer gerade zur Weihnachtszeit ganz sicher gehen will, lässt die Finger entweder vom Glühwein oder vom Autoschlüssel.

Quelle | OLG Bamberg, Urteil vom 29.10.2012, 3 Ss OWi 1374/12, Abruf-Nr. 130022 unter www.iww.de.

 


Halteverbot:

Mobile Halteverbot

sschilder: Nach 48 Stunden darf abgeschleppt werden

| Werden mobile Halteverbotsschilder aufgestellt, genügt regelmäßig eine Vorlaufzeit von 48 Stunden zwischen dem Aufstellen und dem Abschleppen eines ursprünglich rechtmäßig abgestellten Fahrzeugs, um den Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten der Abschleppmaßnahme belasten zu können. |

Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW im Fall einer Autofahrerin entschieden, die ihr Fahrzeug am 19.8.2013 in einer Straße in Düsseldorf geparkt hatte und dann in den Urlaub geflogen war. Am nächsten Tag richtete ein Umzugsunternehmen dort mit mobilen Halteverbotsschildern eine Halteverbotszone ein. Halteverbotsbeginn war der 23.8.2013, 7:00 Uhr. Das Fahrzeug wurde am Nachmittag des 23.8.2013 abgeschleppt. Die Kosten hierfür wurden der Frau in Rechnung gestellt. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Berufung gegen dieses Urteil hatte vor dem OVG keinen Erfolg.

Die Richter verwiesen auf ihre bisherige Rechtsprechung. Danach sei unerheblich, dass die Halteverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs angebracht worden seien. Dies stehe der Verhältnismäßigkeit der Kostenbelastung des Fahrzeugverantwortlichen im Regelfall nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen eine Frist von 48 Stunden verstrichen sei. Angesichts der vielfältigen Anforderungen, die insbesondere unter den heutigen großstädtischen Bedingungen in straßenverkehrsrechtlicher und sonstiger Hinsicht an den Straßenraum gestellt würden, würde die Effizienz der Gefahrenabwehr erheblich eingeschränkt, wenn die Vorlaufzeit auf mehr als 48 Stunden bemessen würde.

Zwar gingen andere Obergerichte inzwischen von einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen aus. Sie halten eine Belastung mit den Kosten der Abschleppmaßnahme also nur für verhältnismäßig, wenn das ursprünglich rechtmäßig abgestellte Fahrzeug erst am vierten Tag nach dem Aufstellen der Halteverbotsschilder entfernt werde. Das OVG könne aber nicht erkennen, dass es einem Dauerparker regelmäßig unzumutbar sei, die Verkehrsregeln am Abstellort seines Fahrzeugs mit einer Vorlaufzeit von 48 Stunden zu kontrollieren. So könne er die Nachteile vermeiden, die mit einem Entfernen des Fahrzeugs aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone verbunden seien.

Quelle | OVG NRW, Urteil vom 13.9.16, 5 A 470/14, Abruf-Nr. 189123 unter www.iww.de.

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