Unterhalt

Dies betrifft sowohl den Kindesunterhalt als auch den Getrenntlebensunterhalt, wie auch den nachehelichen Unterhalt.
a) Kindesunterhalt

Nach bürgerlichem Recht sind Verwandte in gerader Linie einander unterhaltspflichtig gemäß § 1602 ff. BGB.

Dies betrifft vor allem Eltern, die gegenüber ihren ehelichen Kindern, auch nach Trennung und Ehescheidung anteilig, unterhaltspflichtig sind.

Unterhaltsansprüche setzen generell Bedürftigkeit voraus, d. h. das Kind darf nicht über das Vermögen verfügen, dessen Erträge seinen Bedarf erfüllen.

Im übrigen müssen die Eltern leistungsfähig sein, wobei im Verhältnis der Kindern eine gesteigerte Pflicht gilt, leistungsfähig zu sein, was beispielsweise auch die Pflicht beinhalten kann, Überstunden zu leisten bzw. sein Vermögen zu „versilbern“.

Beide Elternteile haften anteilig und hälftig, wobei der sorgeberechtigte Elternteil, bei dem sich das Kind aufhält in der Regel Naturalunterhalt leistet, während der andere Elternteil Barunterhalt erbringt, also Zahlungen leistet.

Der Umfang des Kindesunterhaltes orientiert sich nach den Einkommensverhältnissen und dem Alter des Kindes und bestimmt sich nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle.

Leistungsfähig ist, wem unter Berücksichtigung der Unterhaltsleistung einen Selbstbehalt von DM 1.500,00 (Beschäftigungsverhältnis) oder DM 1.300,00 (ohne Beschäftigungsverhältnis) zusteht.

Allerdings ist der Unterhaltsverpflichtete verpflichtet, sich seiner Leistungsfähigkeit nicht schuldhaft zu begeben, weil er sich andererseits aufgrund seiner gesteigerten Unterhaltspflicht so behandeln lassen muß, als habe er das fiktiv erreichbare Einkommen noch.

Zu dem normalen Unterhaltsbedarf, auf den die Eltern weder verzichten noch anderweitig disponieren können, kommt Sonderbedarf für Ereignisse wie Schulfahrten, Kommunion usw.

Wie im gesamten Unterhaltsbereich ist es auch so, daß der Unterhaltsschuldner Auskunft über sein Einkommen und Vermögen erteilen muß, damit der Unterhaltsberechtigte den Unterhalt richtig berechnen kann.

Hierzu ist er schriftlich ebenso aufzufordern, wie dazu, einen bestimmten Unterhaltsbetrag zu zahlen.

Erst indem der Unterhaltsverpflichtete in Zahlungsverzug gesetzt wird, ist er verpflichtet, ab diesem Termin rückständigen Unterhalt zu leisten.

b) Trennungsunterhalt

Nach der Trennung ist es insbesondere für den sorgeberechtigten Elternteil wichtig, Trennungsunterhalt zu erhalten.

Es ist grundsätzlich so, daß es keines besonderen Grundes bedarf, damit der bedürftige Elternteil von dem anderen leistungsfähigeren Ehepartner angemessenen Unterhalts für die Trennungszeit beanspruchen kann.

Hierfür sind die Bedingungen und Verhältnisse des ehelichen Lebens maßgebend, wobei man vereinfacht sagen kann, daß der bedürftige Partner einen Anspruch auf die Hälfte des Gesamteinkommens hat, das während der Ehezeit bis zur Trennung maßgebend war, wobei berufsbedingte Aufwendungen, eheliche Schulden und ehegemeinsame Verbindlichkeiten anzurechnen sind und der Unterhaltsverpflichtete zugleich noch einen Erwerbstätigkeitsbonus von 1/10 seines Einkommens abziehen kann.

Auch hier gilt wie für den Unterhalt minderjähriger Kinder, nach der Düsseldorfer Tabelle, die dort angegebene Selbstbehaltsgrenze.

In jedem Fall ist der bedürftige Elternteil nicht verpflichtet, nach der Trennung vor Ablauf des Trennungsjahres eine Tätigkeit aufzunehmen, weil der Gesetzgeber davon ausgeht, daß die Ehe während der Trennung noch eine Chance bekommen soll, der status quo soll also nicht verändert werden.

Als Einkommen zählt unter anderem auch der sogenannte Wohnwertvorteil also die Tatsache, daß der Berechtigte oder Verpflichtete im eigenen oder gemeinsamen Haus wohnen bleibt und sich hierbei Miete spart. Auch dies erhöht seine Leistungsfähigkeit bzw. reduziert seine Bedürftigkeit.

Wie bereits ausgeführt, hat der Unterhaltsschuldner einen umfassenden Auskunftsanspruch über sämtliche Einkommenspositionen sei es aus einem Beschäftigungsverhältnis einer Steuerrückerstattung oder einer Vermietung usw. und kann diesen Anspruch auch gerichtlich durchsetzen.

Diese Pflicht zur Auskunft gibt es etwa alle zwei Jahre, es sei denn es gibt Anhaltspunkte, das sich zuvor etwas geändert hat.

In diesem Fall darf auch vorher Auskunft verlangt werden.

Die tatsächlich umstrittenste Ehescheidungsfolgesache ist jedoch der nacheheliche Unterhalt.

Vom Grundsatz her ist es so, daß die Ehegatten nach Ehescheidung grundsätzlich verpflichtet sind, für sich selbst zu sorgen und sich selbst zu unterhalten.

Der Unterhaltsanspruch ist hier, anders als bei der Trennung, nicht die Regel, sondern die Ausnahme.

Allerdings ist es auch so, daß sich aus der Ehe heraus eine nachwirkende Verantwortung für den leistungsfähigen Ehegatten ergibt, den unterhaltsberechtigten Ehegatten weiter zu unterhalten.

Es muß jedoch ein Unterhaltstatbestand gegeben sein. Die wichtigsten sind:

  • Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder
  • Unterhalt wegen Alters
  • Unterhalt wegen Krankheit
  • Aufstockungsunterhalt, der immer dann besteht, wenn mit dem Einkommen des Ehegatten der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht erreicht wird.
  • Ausbildungsunterhalt, bedürftig ist derjenige, der aus eigenen Mitteln den Bedarf wie er sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen ergibt, nicht decken kann.

Der Unterhaltsgläubiger hat jedoch andererseits eine Rechtsverpflichtung sich nach besten Kräften um einen Arbeitsplatz und auch eine bessere und umfassendere Beschäftigung zu bemühen.

Diese Verpflichtung, ein Beschäftigungsverhältnis aufzunehmen, ist jedoch bei Betreuungsunterhalt, je nach Anzahl und Alter der Kinder ebenso ausgeschlossen oder auch eingeschränkt, wie bei anderen Unterhaltstatbeständen darauf hinzuweisen ist, daß es für den Bedürftigen unter Umständen nicht zumutbar ist und zwar unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse, seiner Ausbildung und seines Alters jedwede Tätigkeit anzunehmen.

Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Ehescheidung und zwar insbesondere auch auf der Grundlage der bereits bei Ehe vorhersehbaren Veränderungen.

Der Unterhaltsanspruch kann unter Umständen verwirkt werden und zwar beispielsweise bei schuldhafter Herbeiführung der Bedürftigkeit und Fehlverhalten während der Ehe, einem schweren Vergehen gegen den anderen Ehepartner, sowie bei Aufnahme einer festen nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Über nachehelichen Unterhalt kann man anders als über die anderen Unterhaltstatbestände, eine Vereinbarung für die Zukunft treffen und sich hierfür insbesondere eine Abfindung zahlen lassen.

Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder der geschiedenen bzw. getrenntlebenden Ehefrau sind gleichrangig, so daß für den Fall, daß diese nicht ausreichen, hier eine Mangelfallberechnung vorzunehmen ist, d. h. alle bekommen anteilig nach Ihrem eigenen Anspruch.

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