Verbraucherrecht Info - 02.2017

28.01.2017
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Kaufrecht:

Mangel kann im Einzelfall durch markenfremde Ersatzteile ordnungsgemäß behoben werden

| Muss es der Käufer eines Markenartikels hinnehmen, wenn der Verkäufer ein mangelhaftes Teil durch ein neues ersetzt, dieses aber von einem anderen Hersteller stammt? Eine Antwort auf diese Frage mag zunächst einfach erscheinen, wenn man etwa an den Einbau markenfremder Herstellerlogos an der weithin sichtbaren Front eines Autos denkt. Gilt das aber auch noch, wenn das defekte Teil nach außen hin überhaupt nicht erkennbar ist und durch ein neues Teil ersetzt wird, das ebenso gut funktioniert? |

Dieser Ansicht war offenbar der Käufer einer zum günstigen Angebotspreis erworbenen Markenjeans in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Coburg. Schon kurze Zeit nach dem Kauf hatte sich ein Knopf, der unterste im Hosenschlitz, gelöst und war herausgefallen. Der Verkäufer hatte daraufhin den Knopf eines anderen Jeansherstellers angenietet. Damit war für ihn die Angelegenheit erledigt. Schließlich war der Knopf vollständig durch eine Knopfleiste verdeckt. Der Käufer verlangte nun aber Ersatz derjenigen Kosten, die er für das Anbringen eines neuen Knopfes des „richtigen“ Jeansherstellers bei einem Schneider aufwenden musste, immerhin 7 EUR. Das Angebot des Verkäufers, die Jeans gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben, lehnte der Käufer ab. Einen weiteren Rabatt auf den Kaufpreis der bereits um die Hälfte reduzierten Ware wollte der Verkäufer nicht geben. So landete die Angelegenheit schließlich vor Gericht, wo der Kläger neben den Kosten für den Schneider auch noch Rechtsanwaltskosten verlangte, die um ein Vielfaches höher lagen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Jeans war zwar – entgegen der Ansicht des beklagten Verkäufers – mangelhaft. Der Knopf war nämlich innerhalb weniger Wochen nach dem Kauf abgegangen. Deshalb musste davon ausgegangen werden, dass der Mangel bereits beim Kauf der Hose vorlag.

Allerdings war das Amtsgericht der Auffassung, dass der Verkäufer durch das Annieten eines neuen Knopfes den Mangel beseitigt hat. Der Umstand, dass es sich hierbei um den Knopf eines anderen Jeansherstellers handelte, führte dabei nicht zu einer anderen Beurteilung der Sache. Seine Funktion, die Hose zu verschließen, erfüllte ja auch der neue Knopf ohne Einschrän-kungen. Eine darüber hinausgehende Zierfunktion hat aber hier nach der Ansicht des Amtsgerichts zurückzutreten, weil der Knopf verdeckt ist.

Der Kläger muss nun also neben den Kosten des Schneiders auch seine eigenen Rechtsanwaltskosten, die Anwaltskosten des Verkäufers und die Gerichtsgebühren tragen.

Quelle | Amtsgericht Coburg, Urteil vom 10.11.2016, 14 C 568/16, Abruf-Nr. 191135 unter www.iww.de.


Haftungsrecht:

Haftung für Schäden beim Abschleppen im Ausland

| Bei der Schutzbriefleistung Pannenhilfe kann es zu erheblichen Haftungsunterschieden kommen, je nachdem, ob die Leistung im In- oder aber im Ausland erbracht wird. Ist für das Ausland lediglich Kostenerstattung vereinbart, haftet die Schutzbriefversicherung des Automobilclubs nicht für Schäden, die beim Abschleppen entstanden sind. |

Das ist das Ergebnis eines Klageverfahrens vor dem Amtsgericht München. Geklagt hatte eine Frau, die Mitglied eines großen deutschen Automobilclubs ist. Ihr Fahrzeug unterfällt der Schutzbrief-Gruppenversicherung. Bei einer Fahrt in Dänemark kam es zu einem Motorendefekt, sodass die Fahrt nicht fortgesetzt werden konnte. Nach telefonischer Rücksprache mit der Schutzbriefversicherung des Automobilclubs verständigten deren Mitarbeiter ein dänisches Abschleppunternehmen. Beim Abtransport fiel das Fahrzeug versehentlich vom Abschleppfahrzeug. Es entstand erheblicher Sachschaden. Diesen will die Klägerin ersetzt bekommen.

Die beklagte Schutzbriefversicherung lehnt es ab, den Schaden zu erstatten. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei zwischen eigenen Serviceleistungen und reinem Kostenersatz zu unterscheiden. Für den Fall der Pannen- und Unfallhilfe im Ausland sei im Rahmen der Gruppenversicherungsbedingungen lediglich Kostenerstattung bis zu den im Vertrag vorgesehenen Leistungsgrenzen vereinbart. Die Leistung werde gerade nicht selbst bzw. zusammen mit ihren Vertragspartnern durchgeführt. Man werde vielmehr nur als Vermittler tätig. Für den im Ausland agierenden Abschleppdienst bestehe keine Verantwortung. Dieser sei weder Erfüllungsgehilfe noch im Auftrag der Beklagten tätig.

So sah es auch der zuständige Richter und wies die auf knapp 5.000 EUR gerichtete Klage ab. Er begründete dies damit, dass die Beklagte den behaupteten Schaden unstreitig nicht selbst verursacht habe. Die Beklagte sei für einen durch das dänische Abschleppunternehmen verursachten Schaden nicht rechtlich verantwortlich. Dies folge daraus, dass es sich bei von der Beklagten vertraglich geschuldeten Leistungen lediglich um einen reinen Kostenersatz handele. Bei Pannenfällen im Ausland erbringe die Beklagte die Pannenhilfe gerade nicht selbst, sondern vermittle lediglich die Erbringung der Serviceleistung. Dies folge aus den Gruppenversicherungsbedingungen. Darin werde darauf hingewiesen, dass die Pannen- oder Unfallhilfe eine zusätzliche Serviceleistung in Deutschland sei, sowie, dass Kosten erstattet werden. Dass die Beklagte entsprechende Leistungen der Pannenhilfe vor Ort als eigene Leistungen durchführen würde, ergebe sich hieraus gerade nicht. Hieran ändere auch nichts, dass die Beklagte das Tätigwerden des Abschleppunternehmens vor Ort veranlasst hat.

Derselben Auffassung ist das Berufungsgericht. Nach dem Hinweis des Landgerichts München I liegt insbesondere kein genauer Vortrag der beweisbelasteten Klägerin dafür vor, dass die Beklagte einen eigenen Auftrag erteilt habe, oder aber sie ein Auswahlverschulden treffe. Die Frau hat daraufhin ihre Berufung zurückgenommen.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 11.1.2016, 251 C 18763/15, Abruf-Nr. 191136 unter www.iww.de.


Neuwagenkauf:

Bei „fabrikneu“ kann es auf jeden einzelnen Tag ankommen

| Um als „fabrikneu“ zu gelten, dürfen zwischen dem Produktionsdatum und dem Abschluss des Kaufvertrags grundsätzlich nicht mehr als zwölf Monate liegen. Dabei kann es auf jeden Tag ankommen. |

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Im Urteilsfall wollte die Käuferin eines Mercedes CL 500 vom Kauf zurücktreten mit der Begründung, ein Haldenfahrzeug und Auslaufmodell erhalten zu haben. Damit hatte sie keinen Erfolg.

Die maßgeblichen Daten waren: Produktion am 30.9.2011 (Modelljahr 2012), Unterzeichnung der Bestellung am 27.9.2012, Annahme der Bestellung durch den beklagten Hersteller am 28.9.2012 durch Ausstellung eines sogenannten Torpasses. Das war knapp! Bei einer Annahme am 1.10.2012 wäre die Frist abgelaufen gewesen. Das OLG Hamm hat der Versuchung widerstanden, die Zwölf-Monats-Frist, wie von der Käuferin gefordert, aufzuweichen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 16.8.2016, I-28 U 140/15, Abruf-Nr. 189107 unter www.iww.de.


Arbeitsunfall:

Ausweichen des Motorradfahrers kann ein „Arbeitsunfall“ sein

| Will ein Motorradfahrer einen Zusammenstoß vermeiden und weicht einem ihm die Vorfahrt nehmenden Fahrradfahrer aus, handelt es sich um eine den Arbeitsunfallversicherungsschutz begründende Rettungshandlung. |

Dies entschied das Sozialgericht (SG) Dortmund. In dem Fall wurde einem 53-jährigen Motorradfahrer bei einer privaten Fahrt von einem Fahrradfahrer die Vorfahrt genommen. Bei dem Ausweichvorgang kam der Motorradfahrer zu Fall. Er verletzte sich unter anderem an den Schultergelenken. Die Unfallkasse lehnte es ab, dieses Ereignis als entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall anzuerkennen. Angesichts der kurzen Reaktionszeit und der hohen Verletzungsgefahr für den Motorradfahrer selbst könne keine Rettungsabsicht festgestellt werden.

Auf die Klage des Motorradfahrers verurteilte das SG die Unfallkasse NRW, das Unfallereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Unfallversicherungsschutz bestehe nach dem Gesetz auch für Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Dieser Tatbestand sei hier erfüllt. Der Kläger habe, indem er seinem potenziellen Unfallgegner ausgewichen sei, diesen aus erheblicher Gefahr für dessen Gesundheit gerettet. Eine spontane, ohne intensive Überlegung verrichtete Rettungstat wie ein Ausweichmanöver im Straßenverkehr sei versichert.

Quelle | SG Dortmund, Urteil vom 2.11.2016, S 17 U 955/14, Abruf-Nr. 190511 unter www.iww.de.

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