Verbraucherrecht Info - 10.2016

26.09.2016
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Aktuelle Gesetzgebung:

Ende des Routerzwangs und freies WLAN in Deutschland

| Das „Routergesetz“ beendet in Deutschland den sogenannten Routerzwang. Zusammen mit den Neuregelungen zu WLAN werden die Möglichkeiten der Verbraucher in der digitalen Welt maßgeblich ausgebaut und ihre Rechte gestärkt. |

Das Gesetz zur Auswahl und zum Anschluss von Telekommunikationsendgeräten, sog. „Routergesetz“, ist im August 2016 in Kraft getreten. Damit wird sichergestellt, dass die Endkunden der Telekommunikationsanbieter geeignete Endgeräte auf dem Markt kaufen und anschließen können. Erfasst sind alle Arten von Endgeräten wie Router oder Kabelmodem. Das Gesetz sieht zudem vor, dass Netzbetreiber die notwendigen Zugangsdaten unaufgefordert herausgeben müssen.

Ebenfalls in Kraft getreten ist das zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes, das sogenannte „WLAN-Gesetz“. Das Gesetz stellt klar, dass alle WLAN-Anbieter – sowohl private Betreiber wie auch geschäftsmäßige Anbieter wie Cafés, Hotels oder Bürgerämter – für Rechtsverletzungen von Nutzern ihres WLAN nicht schadenersatzpflichtig sind und sich auch nicht strafbar machen. Zusammen mit der Klarstellung zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung (keine Haftung der Anbieter auf Beseitigung und Unterlassen) soll das Gesetz dazu beitragen, WLAN-Betreibern die notwendige Rechtssicherheit zu verschaffen, um neue Geschäftsmodelle zu fördern und bestehende Geschäftsmodelle weiter auszubauen.

Quelle | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Haftungsrecht:

Teure Nachbarschaftshilfe: Wasserschaden beim Gartengießen

| Übernimmt jemand unentgeltlich aus Gefälligkeit die Bewässerung des Gartens seines Nachbarn und kommt es dabei zu einem Wasserschaden, so kann er durch die eintrittspflichtige Gebäude- und Hausratversicherung des Nachbarn auch bei leichter Fahrlässigkeit in Regress genommen werden. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Nach Ansicht der Richter kann eine Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht angenommen werden, wenn der Schädiger haftpflichtversichert ist. Auch kann die vom BGH entwickelte Rechtsprechung zu einem Regressverzicht des Gebäude-VR im Verhältnis zu einem haftpflichtversicherten Mieter oder sonstigen unentgeltlichen Nutzungsberechtigten nicht übertragen werden.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2015, 9 U 26/15, Abruf-Nr. 146228  unter www.iww.de.


Autokauf:

Nachliefern oder nachbessern? OLG Hamm präzisiert das Wahlrecht des Käufers beim Fahrzeugkauf

| Bietet der Verkäufer eines mangelhaften Fahrzeugs dem Käufer eine Nachbesserung an, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung regelmäßig noch eine Nachlieferung verlangen, wenn er die Nachbesserung nicht verlangt und sich über diese nicht mit dem Verkäufer verständigt hat. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Fall einer Autokäuferin entschieden. Diese hatte in einem Autohaus einen fabrikneuen KIA Ceed zum Kaufpreis von ca. 16.300 EUR gekauft. Einige Monate später erfuhr sie von einem Transportschaden am Auspuffrohr und Tank des Fahrzeugs. Dieser war bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden und nicht fachgerecht behoben worden. Das Autohaus bot ihr eine kostenfreie Schadensbeseitigung an. Hierauf ließ sich die Käuferin aber nicht ein, weil das Autohaus eine zusätzliche Minderung des Kaufpreises ablehnte. Daraufhin setzte die Käuferin eine Frist und verlangte ein mangelfreies Fahrzeug nachgeliefert zu bekommen. Hierzu war das Autohaus nicht bereit. Daher erklärte die Käuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit ihrer Klage verlangt sie den Kaufpreis zurück. Außerdem möchte sie die Zulassungskosten erstattet bekommen. Im Gegenzug will sie den Wagen zurückgeben und sich einen Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Das Landgericht hat den Rücktritt als unverhältnismäßig angesehen und die Klage abgewiesen.

Das sah das OLG in zweiter Instanz anders. Es hat das Autohaus verurteilt, gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis zurückzuzahlen und die Zulassungskosten zu erstatten. Insgesamt betrug der Urteilsbetrag ca. 13.600 EUR. Eingerechnet wurde dabei ein Nutzungsvorteil von ca. 2.850 EUR.

Nach Ansicht der Richter sei die Käuferin wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Das verkaufte Fahrzeug habe bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen. Deswegen habe die Käuferin eine Ersatzlieferung verlangen dürfen. Ihr Nachlieferungsverlangen sei nicht wegen einer vorrangigen Nachbesserung ausgeschlossen. Eine Nachbesserung habe die Käuferin nicht verlangt. Diese sei ihr vielmehr vom Autohaus angeboten worden, ohne dass sich die Parteien über ihre Modalitäten verständigt hätten. Daher habe die Käuferin danach noch eine Nachlieferung verlangen können.

Die Nachlieferung sei dem Autohaus auch möglich gewesen. Es habe nicht dargelegt, kein mangelfreies anderes Neufahrzeug mit der geschuldeten Ausstattung beschaffen zu können. Das Autohaus könne auch den Einwand der Unverhältnismäßigkeit einer Nachlieferung nicht mehr mit Erfolg erheben. Der Einwand müsse vom Verkäufer geltend gemacht werden, solange noch ein Nacherfüllungsanspruch bestehe. Dieser erlösche u.a. dann, wenn der Käufer zu Recht vom Vertrag zurücktrete. Im vorliegenden Fall habe das Autohaus den Einwand verspätet, weil erstmals im Prozess erhoben.

Der Rücktritt sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil die infrage stehende Pflichtverletzung des Autohauses als unerheblich anzusehen sei. Unerheblich sei nur ein geringfügiger Mangel, der mit einem Kostenaufwand von bis zu fünf Prozent des Kaufpreises zu beseitigen sei. Ein derartiger Mangel habe im vorliegenden Fall nicht vorgelegen. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten seien Mangelbeseitigungskosten zu veranschlagen gewesen, die ca. 12 Prozent des Kaufpreises ausgemacht hätten.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 21.7.2016, 28 U 175/15, Abruf-Nr. 188824 unter www.iww.de.


Verkehrssicherungspflicht:

Kein Vorteil für große Autos – Zur Verkehrssicherungspflicht auf Baustellen

| Wer ein besonders großes oder unübersichtliches Auto fährt, kann sich nicht darauf berufen, dass andere hierauf besondere Rücksicht nehmen müssen. Deren Verkehrssicherungspflicht wird deshalb nicht ausgeweitet. Vielmehr hat der Autofahrer selbst erhöhte Sorgfaltspflichten |.

Das musste sich ein Autofahrer vor dem Landgericht (LG) Coburg sagen lassen. Er hatte mit seiner Mercedes S-Klasse auf dem Gelände einer Waschanlage eine Palette Pflastersteine gerammt. Diese stand außerhalb einer mit Zäunen und Warnbalken abgesperrten Baustelle. Seinen Schaden verlangt er nun von Autohaus und Bauunternehmung ersetzt. Er habe die unsachgemäß gelagerten Steine nicht sehen können. Demgegenüber machten die Beklagten geltend, der Kläger sei unaufmerksam und mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren und deshalb mit der ansonsten ohne Weiteres sichtbaren Palette kollidiert.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Autohaus und Bauunternehmung hätten ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt. Jedenfalls würde diese hinter dem weit überwiegenden Verschulden des Autofahrers zurücktreten. Hierbei hat das Amtsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass der Autofahrer die Bauarbeiten erkannt hat. Die Einfahrt zur Waschstraße war auch ohne die Palette bereits soweit verengt gewesen, dass besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit geboten waren. Auch hätte der Autofahrer mit Baufahrzeugen und herumliegenden Baumaterialien rechnen müssen. Er hätte die Palette daher bereits beim Abbiegen erkennen können und darauf entsprechend reagieren müssen.

Das LG sah es ebenso und wies die Berufung des Autofahrers zurück. Dessen Einwände, wegen der auffallend ordentlichen Baustelle habe er nicht mit Hindernissen außerhalb der Baustelle rechnen müssen und die Palette sei aufgrund der Größe seines Fahrzeugs, insbesondere der Länge der Motorhaube, für ihn nicht erkennbar gewesen, überzeugten auch das LG nicht. Schon nach allgemeiner Lebenserfahrung ist danach gerade bei Pflasterarbeiten damit zu rechnen, dass sich noch zu verlegende Steine auf Paletten gelagert neben der Baustelle befinden. Deren besondere Absicherung ist nach der Entscheidung des LG in nur mit Schrittgeschwindigkeit zu befahrenen Bereichen nicht üblich. Die besondere Größe des klägerischen Fahrzeugs ändert am Umfang der Verkehrssicherungspflicht nichts. Vielmehr ist hierdurch gerade umgekehrt die Sorgfaltspflicht des Fahrers eines besonders großen und unübersichtlichen Autos gesteigert. Der Autofahrer hätte nach dem landgerichtlichen Urteil notfalls aussteigen und sich den erforderlichen Überblick verschaffen müssen.

Zum Umfang der Verkehrssicherungspflicht stellen beide erkennenden Gerichte ein weiteres Mal darauf ab, dass eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht zu erreichen ist. Dritte sind vielmehr nur vor solchen Gefahren zu schützen, die sie selbst bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und vermeiden können. Gefahren, die jedem vor Augen stehen und vor denen man sich ohne Weiteres selbst schützen kann, begründen damit in der Regel also keine besonderen Verkehrssicherungspflichten.

Quelle | LG Coburg, Urteil vom 24.6.2016, 32 S 5/16, Abruf-Nr. unter 188825 www.iww.de.

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