Verbraucherrecht Info - 10.2017

1.10.2017
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Autokauf:

Kaufvertrag kann rückabgewickelt werden, wenn Motor beim Start ruckelt

| „Ruckelt“ ein neues Wohnmobil regelmäßig beim Start, muss der Käufer dies nicht hinnehmen. Er kann den Kaufvertrag rückabwickeln. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg im Fall eines Ehepaars, das von einem Händler ein Wohnmobil für rund 42.000 EUR gekauft hatte. Von Anfang an, so das Ehepaar, hätte das Wohnmobil beim Start „geruckelt“. Deswegen wollten sie den Kaufvertrag rückgängig machen. Der Händler vertrat die Auffassung, ein zeitweiliges Ruckeln stelle keinen Sachmangel im Rechtssinne dar. So etwas sei als reiner „Komfortmangel“ hinzunehmen und letztlich unerheblich.

Das Ehepaar klagte und bekam recht. Nach den Feststellungen eines gerichtlichen Sachverständigen trete bei Fahrten bei Außentemperaturen zwischen 13 und 18 Grad Celsius und bei einer Motordrehzahl zwischen 1.500 und 2.000 Umdrehungen kurz vor Erreichen der Betriebstemperatur ein Motorruckeln auf. Mit Erreichen der Betriebstemperatur verschwinde es wieder. Dies entspreche nicht den berechtigten Erwartungen eines verständigen Käufers. Es sei daher ein Mangel, so die Richter. Dabei falle ins Gewicht, dass es sich vorliegend um ein Neufahrzeug zu einem nicht unerheblichen Preis handele. Es liege auch nicht nur ein „Komfortmangel“ vor, zumal während des Ruckelns die Zugkraft des Motors spürbar unterbrochen werde und daher zeitweise nur eine reduzierte Motorkraft vorhanden sei.

Der Mangel sei auch nicht geringfügig und unerheblich. Denn nach den Feststellungen des Sachverständigen sei bei den in Deutschland üblichen Temperaturen fast bei jedem Kaltstart mit einem Ruckeln zu rechnen. Darüber hinaus sei die eigentliche Ursache nicht geklärt. Die Eheleute dürften daher die berechtigte Befürchtung haben, dass es langfristig zu Motorschäden kommen könne.

Vor diesem Hintergrund könnten die Eheleute die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Sie können also das Wohnmobil an den Händler zurückgeben und erhalten den Kaufpreis erstattet. Für die Zeit, die sie das Wohnmobil bereits genutzt haben, müssen sie sich allerdings einen Betrag als sogenannten „Gebrauchsvorteil“ anrechnen lassen.

Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 27.4.2017, 1 U 45/16, Abruf-Nr. 195566 unter www.iww.de.


Vertragsrecht:

Unwirksame Klauseln über Preisnebenabreden in AGB eines Onlineanbieters für Veranstaltungstickets

| Verlangt ein Onlineanbieter von Veranstaltungstickets in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von seinen Kunden besondere Entgelte beim Bezug von online erworbenen Veranstaltungstickets für den Versand (sog. „Premiumversand“) bzw. den Selbstausdruck der Tickets („sog. „Ticketdirekt“), sind diese Klauseln unwirksam. |

Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Bremen im Fall eines Unternehmens, das über ein Onlineportal einen Telemediendienst betreibt, der Tickets für Veranstaltungen beschafft, vermittelt und den Kunden zur Verfügung stellt. Das Unternehmen bietet für die Tickets u.a. einen sogenannten Premiumversand für 29,90 EUR an. Weiterhin wird die Option „ticketdirekt“ angeboten. Dabei druckt sich der Kunde das Ticket über den eigenen PC aus. Hierfür wird ein Preis von 2,50 EUR verlangt. Beide Beträge werden innerhalb des Bestellvorgangs auf den sog. „Normalpreis“ des Tickets aufgeschlagen, der nach den Geschäftsbedingungen des Anbieters bereits die gesetzliche Mehrwertsteuer, die Vorverkaufsgebühr und eine Bearbeitungsgebühr enthält.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat vor dem Landgericht (LG) Bremen ein Urteil erwirkt, das die genannten Klauseln für unwirksam erklärt (LG Bremen 31.8.2016, 1 O 969/15). Gegen dieses Urteil richtete sich die vor dem OLG Bremen geführte Berufung des Unternehmens.

Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen und das Urteil des LG bestätigt. Nach Auffassung der Richter handelt es sich bei den oben genannten Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden, die einer inhaltlichen Kontrolle durch die Gerichte unterworfen seien. Die Klauseln seien intransparent. Die Option „Premiumversand“ enthalte, wie sich schon aus der mit 29,90 EUR mitgeteilten Höhe ergebe, neben den reinen Aufwendungen für den Versand des Tickets Bearbeitungsgebühren in unbekannter Höhe, obwohl derartige Bearbeitungsgebühren bereits in dem sogenannten Normalpreis des Tickets enthalten sein sollen. Zudem lasse sich das Unternehmen damit die von ihm erbrachte Vermittlungstätigkeit vergüten, obwohl es diese Tätigkeit nach eigener Darstellung im Interesse des Veranstalters erbringe. Schließlich wälze das Unternehmen damit Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden ab, die es vertraglich ohnehin schulde bzw. die es im eigenen Interesse erbringe. Das Vorstehende gelte im Prinzip auch für die im sogenannten ticketdirekt-Verfahren verlangte Pauschale von 2,50 EUR. Hier komme noch hinzu, dass dem Unternehmen bei dieser Art der Ticketübermittlung keine eigenen Aufwendungen entstehen, deren Ersatz es möglicherweise verlangen könne. Vielmehr übermittle es dem Kunden bei dieser Option lediglich einen Link. Mit dem könne der Kunde auf ohnehin im Computersystem der Beklagten vorhandene elektronische Daten zugreifen.

Quelle | OLG Bremen, Urteil vom 15.6.2017, 5 U 16/16, Abruf-Nr. 196308 unter www.iww.de.


Hausratversicherung:

Nicht im Tresor: Bargeld muss nur bis 1.100 EUR ersetzt werden

| Wer Bargeld nicht im Tresor aufbewahrt, muss bei einem Einbruch damit rechnen, dass die Hausratversicherung nicht den vollen gestohlenen Betrag erstattet. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Dort hatte ein Restaurantbesitzer nach einem Einbruch seiner Versicherung gemeldet, dass er in seinen Privaträumen auch Trinkgelder aus dem Restaurant in erheblicher Höhe aufbewahrt. Die Versicherung wies auf ihre allgemeinen Vertragsbedingungen hin und ersetzte ihm nur einen Betrag von 1.100 EUR. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolglos.

Anders als der Kläger hielt das OLG diese Klausel nicht für überraschend und daher für wirksam. Die Versicherung treffe keine gesonderte Hinweispflicht. Auch von einem Laien könne erwartet werden, mit einer Begrenzung der Einstandspflicht der Versicherung für Bargeldbeträge zu rechnen, die nicht in einem Tresor aufbewahrt werden. Die Klausel sei weder überraschend, noch benachteilige sie den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise. Hinzu komme im konkreten Fall, dass die Versicherung dem Mann im Rahmen eines zurückliegenden Versicherungsfalls unter Hinweis auf diese Klausel bereits einmal nur einen gekürzten Bargeldbetrag ersetzt hatte.

Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 13.1.2017, 5 U 162/16, Abruf-Nr. 192123  unter www.iww.de.


Kreuzfahrt:

Reisegepäck zu spät: So viel kann man pro Urlaubstag mindern

| Die verspätete Ankunft des Reisegepäcks rechtfertigt grundsätzlich eine Reisepreisminderung von 20 bis 30 Prozent pro betroffenem Urlaubstag. Eine höhere Minderung von 50 Prozent kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. |

So entschied es das Amtsgericht Rostock im Fall eines Ehepaars, das eine 15-tägige Schiffsreise entlang der US-Küste gebucht hatte. Der Koffer der Ehefrau traf erst neun Tage nach Abfahrt des Schiffs ein. Ihre Reisepreisminderung von 50 Prozent wies die Reiseveranstalterin zurück. Sie verwies auf die bereits wegen des fehlenden Gepäcks gezahlten 620 EUR.

Das Amtsgericht entschied, dass die verspätete Ankunft eines Koffers während einer Kreuzfahrt zwar ein Mangel sei. In der Regel sei hierfür aber eine Minderung zwischen 20 und 30 Prozent pro Urlaubstag angemessen. Eine Minderung von 50 Prozent komme nur in Ausnahmefällen in Betracht. Beispiel: Auf einer Antarktisreise fehlt die wärmende Kleidung (LG Frankfurt a.M. 5.6.07, 2-24 S 44/06). Der Reisepreis betrug 2.399 EUR. Die bereits gezahlten 620 EUR entsprechen also einer Minderung von knapp 40 Prozent des Tagesreisepreises.

Quelle | Amtsgericht Rostock, Urteil vom 3.8.2016, 47 C 103/16, Abruf-Nr. 195101  unter www.iww.de.

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