Verbraucherrecht Info - 11.2015

Autokauf:

Rücktrittsrecht beim Verkauf eines Fahrzeugs mit veränderter FIN

| Der Käufer eines Pkw kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) verändert wurde. Voraussetzung ist weiter, dass deshalb ein Diebstahlverdacht besteht und die Behörde das Fahrzeug beschlagnahmen kann, um es an einen früheren Eigentümer zurückzugeben. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm im Falle eines in Minsk (Weißrussland) lebenden Autokäufers entschieden. Dieser hatte im Mai 2011 einen gebrauchten Toyota Land Cruiser von dem beklagten Autohändler zum Kaufpreis von 27.000 EUR erworben. Als der Käufer mit dem Fahrzeug im Juli 2011 nach Polen einreiste, fiel auf, dass die sichtbare Kodierung der Fahrzeugidentifikationsnummer nicht gestanzt, sondern kopiert und aufgeklebt war. Die polnischen Behörden vermuteten einen Diebstahl. Sie beschlagnahmten den Pkw und beabsichtigen, ihn einem früheren Eigentümer auszuhändigen. Dem liegt das folgende, nachträglich bekannt gewordene Geschehen zugrunde: Der im Jahre 2004 erstzugelassene Toyota stand zunächst im Eigentum einer spanischen Autovermietung. Dort wurde er im Juli 2007 gestohlen. Er ist dann nach Polen verbracht worden und über eine polnische Firma im Oktober 2008 in den Besitz einer polnischen Familie gelangt. Später wurde er innerhalb der Familie vererbt. Im April 2011 wurde er schließlich von einem Familienmitglied an den beklagten Autohändler verkauft.

Der Käufer hat gemeint, der Kaufvertrag müsse rückabgewickelt werden. An dem gestohlenen Fahrzeug habe ihm der Autohändler kein Eigentum verschaffen können. Er verlangt daher von dem Autohändler den Kaufpreis von 27.000 EUR rückerstattet sowie Aufwendungsersatz. Der Autohändler hat demgegenüber gemeint, den Kaufvertrag ordnungsgemäß erfüllt zu haben. Er habe jedenfalls nach dem Erbfall in Polen Eigentum an dem Fahrzeug erworben und dieses dann beim Verkauf auf den Käufer übertragen.

Die Richter am OLG haben dem Käufer recht gegeben. Die von ihm behauptete Fahrzeughistorie und den vom Autohändler vorgetragenen Eigentumsübergang bräuchten nicht im Einzelnen aufgeklärt zu werden. Das Fahrzeug weise einen Rechtsmangel auf. Der berechtige den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Der Rechtsmangel werde durch die polnische Beschlagnahme des Fahrzeugs begründet. Diese solle auch die Rückgabe des Fahrzeugs an die ursprünglich berechtigte spanische Autovermietungsfirma vorbereiten. Das könne zu einem endgültigen Besitzverlust des Käufers führen. Die Untersuchung der gefälschten FIN habe ergeben, dass die spanische Firma zunächst Fahrzeugeigentümerin gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei nicht davon auszugehen, dass der Käufer das beschlagnahmte Fahrzeug habe auslösen können. Der Autohändler könne sich auch nicht darauf berufen, dass er das Fahrzeug beim Erbgang in der polnischen Familie gutgläubig erworben habe. Das folge daraus, dass der Käufer im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung keine Informationen und Nachweise gehabt habe, um den polnischen Behörden einen derartigen Erwerb nachzuweisen. Die am Fahrzeug veränderte FIN begründe zudem einen Sachmangel des Fahrzeugs, der den Rücktritt des Käufers ebenfalls rechtfertige.

Nach dem Vertragsrücktritt muss der Autohändler nun dem Käufer den Kaufpreis und ca. 2.500 EUR Kosten erstatten, die der Käufer im Vertrauen auf den Erwerb aufgewandt hatte.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 9.4.2015, 28 U 207/13, Abruf-Nr. 145585 unter www.iww.de.


Haftungsrecht:

Wer falsch am Duplex-Stellplatz parkt, muss seinen Schaden selber tragen

| Wer seinen PKW auf einem Duplex Stellplatz falsch abstellt, sodass beim Hebe- bzw. Senkvorgang der PKW beschädigt wird, bleibt auf seinem Schaden sitzen. |

Diese Klarstellung traf das Amtsgericht München im Fall einer Autofahrerin. Diese hatte ihren PKW BMW 116i auf ihrem Duplex-Garagenstellplatz in einem Mehrfamilienhaus geparkt. Dabei bemerkte sie nicht, dass sie nicht weit genug in die Parkvorrichtung eingefahren war. Die hintere Stoßstange des Fahrzeugs ragte leicht über die Vorrichtung hinaus. Der Benutzer des oberen Stellplatzes senkte kurze Zeit später die Vorrichtung ab. Dabei schrammte der Heckstoßfänger des BMW an der Garagenwand entlang und wurde zerkratzt. Nach dem Kostenvoranschlag entstand ein Schaden in Höhe von knapp 1.400 EUR.

Die BMW-Halterin ist der Meinung, der Benutzer des oberen Stellplatzes habe schon sehen müssen, dass das Fahrzeug falsch geparkt war. Er hätte gleich bei der ersten Berührung der Stoßstange mit der Garagenwand den Absenkvorgang abbrechen müssen. Sie verlangt von ihm den Schaden ersetzt. Der Nutzer des oberen Stellplatzes weigert sich, zu zahlen. Er habe nicht erkennen können, dass das Fahrzeug falsch geparkt war. Nach dem ersten Kratzgeräusch habe er den Absenkvorgang unterbrochen.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München wies die Klage der BMW-Fahrerin ab. Der Beklagte habe nicht schuldhaft gehandelt. Er habe die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Es sei ein alltäglicher automatisierter Vorgang, wenn der Hebe- bzw. Senkmechanismus betätigt wird. Der Benutzer kann daher darauf vertrauen, dass der Vorgang technisch problemlos ausgeführt werden kann. Bevor er die Anlage bedient, muss er nicht prüfen, ob andere Nutzer ihre Fahrzeuge nicht ordnungsgemäß eingefahren haben. Außerdem sei der BMW-Fahrerin selbst nichts aufgefallen. Auch die Tatsache, dass das Heck lediglich an der Mauer entlangschrammte und das Fahrzeug nicht komplett aufgesessen ist, zeigt deutlich, dass die Fehlstellung jedenfalls nicht offensichtlich war. Inwiefern der Beklagte daher ohne eingehende Untersuchung oder gar Vermessen hätte erkennen können, dass eine Abstandsproblematik vorlag, erschließt sich dem Gericht nicht. Derart eingehende Untersuchungspflichten im Sinne einer besonderen Pflicht zur Verhütung von Rechtsgutverletzungen treffen den Beklagten jedenfalls nicht, so die Urteilsgründe.

Im Übrigen wäre das Mitverschulden der BMW-Fahrerin an dem Unfall so groß, dass eine etwaige Schadenersatzpflicht des Beklagten entfällt. Das Gericht stellt fest: Es liegt zunächst allein in ihrem eigenen Verantwortungs- und Risikobereich, das Fahrzeug ordnungsgemäß abzustellen und dafür zu sorgen, dass bei der gewöhnlichen Nutzung der Anlage keine Schäden entstehen. Ihr sind die Abmessungen ihres eigenen Fahrzeugs und diejenigen der Parkvorrichtung bekannt. Es ist davon auszugehen, dass sie die Parkanlage nicht zum ersten Mal benutzt hat. Stellt sie in dieser Konstellation ihr Fahrzeug dennoch falsch ab, ist jedenfalls von einer derart groben Fahrlässigkeit auszugehen, dass ein etwaiges Fehlverhalten des Beklagten komplett dahinter zurückzutreten hätte.

Quelle | Amtsgericht München, Urteil vom 30.4.15, 213 C 7493/15, Abruf-Nr. 145584 unter www.iww.de.


Krankenversicherung:

Individueller Risikozuschlag bei Tarifwechsel ist möglich

| Wechselt der Versicherungsnehmer von einem Tarif zu einem anderen, kann ein privater Krankenversicherer unter bestimmten Umständen das Recht haben, einen individuellen Risikozuschlag zu erheben. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Bestehe ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen Tarifwechsel, könne der Versicherer, soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und auch eine Wartezeit verlangen. In dem betreffenden Fall bestätigte der BGH daher den vom Versicherer erhobenen individuellen Risikozuschlag. Dort hatte der Versicherungsnehmer zunächst einen Tarif mit Pauschalprämie gewählt. Hier war das durch Vorerkrankungen des Versicherten bedingte Risiko zuschlagsfrei einkalkuliert. Später wollte er in einen Tarif mit Grundprämie für ein Basisrisiko und Risikozuschlägen wechseln.

Quelle | BGH, Urteil vom 15.7.2015, IV ZR 70/15, Abruf-Nr. 178513 unter www.iww.de.


Versicherungsrecht:

Check-up: Welche Versicherungen regelmäßig auf den Prüfstand gehören

| Die erste eigene Wohnung, eine Hochzeit, Nachwuchs, eine Gehaltserhöhung oder die bevorstehende Rente – all dies sind klassische Anlässe, um den eigenen Versicherungsschutz zu überprüfen. Denn die meisten Policen wurden ursprünglich bewusst auf die individuellen Bedürfnisse jedes Einzelnen zugeschnitten. „Veränderte Lebenssituationen und -phasen können eine Unter- oder Überversicherung nach sich ziehen“, sagen die Experten der Deutschen Vermögensberatung (DVAG) und erklären, bei welchen Versicherungen eine regelmäßige Überprüfung besonders sinnvoll ist und wie Versicherte durch einen Check-up sogar Geld sparen können. |

Haftpflichtversicherung: Auf Mindestdeckungssumme und Dopplungen schauen

Bei der Haftpflichtversicherung gilt:

  • Leistung: Eine Haftpflichtversicherung übernimmt die Kosten von Schäden, die der Versicherte versehentlich gegenüber Dritten verursacht hat.
  • Risiko: Besonders bei alten Verträgen ist die Deckungssumme oft zu gering. Im Schadensfall muss der Versicherungsnehmer unter Umständen für einen Teil der Kosten selbst aufkommen. Die Deckungssumme beschreibt die maximale Schadenshöhe, die ein Versicherer übernimmt. Moderne Policen liegen bei mindestens fünf Millionen Euro.
  • Vorteil: Ziehen zum Beispiel Lebenspartner in eine gemeinsame Wohnung, kann einer der Verträge – in der Regel der jüngere – aufgehoben und damit Geld gespart werden. Übrigens: Gegenseitige Ansprüche sind bei Verheirateten oder eheähnlichen Gemeinschaften in der Regel ohnehin ausgeschlossen.

Hausratversicherung: Neue Verträge mit günstigeren Konditionen

Bei der Hausratversicherung gilt:

  • Leistung: Eine Hausratversicherung kommt für Schäden am gesamten Inventar einer Wohnung auf, die durch Feuer, Wasserschaden, Einbruch oder Vandalismus entstanden sind. Schäden durch Unwetter können ebenfalls versichert werden.
  • Risiko: Im Laufe des Lebens kommen in der Regel immer mehr Wertgegenstände hinzu. Dabei vergessen viele, ihre Versicherungssumme entsprechend zu erhöhen. Im Schadensfall kommt die Versicherung dann eventuell nicht für alle Kosten auf.
  • Vorteil: Umgekehrt kann die Versicherungssumme und damit der monatliche Beitrag beim Umzug in eine kleinere Wohnung in der Regel gesenkt werden. Außerdem ist für Paare – analog zur Haftpflichtversicherung – beim Einzug in ein gemeinsames Zuhause eine Police ausreichend. Weitere Sparmöglichkeiten können sich bei der Überprüfung alter Verträge ergeben, denn Hausratpolicen sind in den vergangenen Jahren im Leistungsumfang erheblich attraktiver geworden.

Berufsunfähigkeitsversicherung: Rentenhöhe bei Gehaltsanhebung anpassen

Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gilt:

  • Leistung: Die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt eine regelmäßige Rente, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Unfall zu mindestens 50 Prozent seinem Job nicht mehr nachgehen kann.
  • Risiko: Bei dieser Versicherung lohnt insbesondere bei Jobwechsel beziehungsweise Gehaltserhöhungen ein prüfender Blick in den Policen-Ordner. Die Gefahr liegt darin, den aktuellen Lebensstandard im Alter aufgrund von zu geringen Rücklagen nicht halten zu können. Dementsprechend sollte mit einer Gehaltserhöhung auch mehr Geld privat zurückgelegt werden.
  • Vorteil: Sollte der Ernstfall eintreten, gibt es bei der vorgenommenen finanziellen Absicherung keine bösen Überraschungen.

Riester-Verträge: Staatliche Förderungen ausschöpfen

Bei Riester-Verträgen gilt:

  • Leistung: Mit Riester-Verträgen stockt der riesterberechtigte Versicherte seine gesetzliche Rente auf, indem er einen monatlichen Betrag privat zurücklegt und dafür staatliche Förderungen erhält.
  • Risiko: Auch bei Riester-Verträgen sind Jobwechsel oder Gehaltserhöhungen Anlässe für einen prüfenden Blick in die Unterlagen. Denn wer weniger als vier Prozent seines rentenversicherungspflichtigen Vorjahresgehalts einzahlt, verschenkt schlichtweg Geld.
  • Vorteil: Durch Aktualisierung der Riester-Beiträge auf vier Prozent der tatsächlichen Gehaltssumme werden die vollen staatlichen Zuschüsse beziehungsweise steuerlichen Vorteile genutzt.

Quelle | DVAG Deutsche Vermögensberatung AG.

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