Mahnung & Verzug

Auf dieser Seite möchten wir Ihnen einige Hinweise zur Anmahnung säumiger Kunden geben.
Auf Grund des mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen eingefügten Absatz 3 des § 284 BGB kommt der Schuldner einer Geldforderung 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung automatisch in Verzug.

Auf Grund der Begründung des Rechtsausschusses zu der Gesetzesänderung des § 284 BGB ist davon auszugehen, dass eine Mahnung oder eine nach dem Kalender bestimmte Fälligkeit bei Geldforderungen keinen Verzug mehr begründet. Dies hat zwar zur Folge, dass dem Schuldner eine Geldforderung bis 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung keinerlei Sanktion droht, er aber danach ohne weiteres in Verzug gerät.

Die Vorschrift gilt für alle Rechnungen hinsichtlich Geldforderungen, die nach dem 01.05.2000 zugegangen sind, d. h. also auch solche Rechnungen, die zwar vor diesem Zeitpunkt entstanden sind, aber erst danach zugingen. Rechnungen, die vor dem 01.05.2000 zugegangen sind, lösen die Wirkungen des § 284 Abs. 3 BGB nicht aus.

Im Ergebnis sieht die Vorschrift vor, das Schuldner von Geldforderungen grundsätzlich 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug geraten. Problematisch wird hierbei für die Zukunft sein, dass der Nachweis des Zugangs nach wie vor von Ihnen zu erbringen ist, d. h. der Schuldner gerät nur dann in Verzug, wenn Sie den Nachweis erbringen können, dass dem Schuldner die Rechnung über die fällige Forderung auch zugegangen ist, so dass Sie die Rechnung per Einschreiben/Rückschein übersenden müssen, was sich nur bei hohen Rechnungen rentieren dürfte.

Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Geldschuld während des Verzuges, d. h. ab dem 31. Tag der Fälligkeit und dem Zugang der Rechnung folgt, mit 5 % Punkten über dem Basiszinssatz. Dieser Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger veröffentlicht und kann auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank unter www.bundesbank.de abgerufen werden. Höhere Verzugszinsen können dann als Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn diese nachgewiesen werden können.

Folgerungen für die Praxis:

Sie sollten auf Ihren Rechnungen vermerken, dass Sie Zinsen gemäß § 284 Abs. 3 BGB geltend machen.

Sofern Sie beabsichtigen, in Zukunft keine Zahlungserinnerungen mehr an die Mandantschaft zu übersenden, sollten Sie auch dies auf der Rechnung vermerken, da es einige Zeit dauern wird, bis sich alle Schuldner an die neue Regelung gewöhnt haben.

Ggf. ist es sinnvoll, den Rechnungen an Privatpersonen ein Begleitschreiben beizufügen, in dem darauf hingewiesen wird, dass es auf Grund der Änderungen des § 284 BGB zukünftig nicht mehr erforderlich ist, den Kunden/Schuldner mittels einer Mahnung in Verzug zu setzen, da nach § 284 Abs. 3 BGB der Kunde/Schuldner 30 Tage nach der Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch in Verzug gerät und dass ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz anfallen.

Im Regelfall werden Sie Ihre Kunden allerdings dennoch mit entsprechenden Schreiben zur Zahlung auffordern, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 284 Abs. 3 BGB zahlen.

Entsprechende Musterschreiben zur gefälligen Verwendung finden Sie auf der Seite Musterschreiben. Hierbei handelt es sich jedoch nur um Formulierungsvorschläge, die selbstverständlich abgeändert werden können.

Sollten Sie Kunden haben, bei denen zu befürchten ist, daß in Kürze eine Zahlungsunfähigkeit eintritt (insbesondere bei einer GmbH), sollten Sie versuchen Ihren Anspruch so schnell als möglich zu titulieren und insoweit von weiteren Mahnungen absehen.

Ein zügiges Mahnverfahren ist auch deshalb angezeigt, weil Sie keine Bank sind und die Kunden Forderungen die sehr zeitnah gemahnt werden eher bezahlen wie Forderungen, die schon sehr lange zurückliegen.
Weiterhin sollten Sie beachten, daß Ihre Forderung möglicherweise verjährt, wenn Sie zu lange abwarten bis Sie die Forderung gerichtlich geltend machen. Bitte beachten Sie, daß die Verjährung nur durch die gerichtliche Geltendmachung unterbrochen wird und nicht bereits durch außergerichtliche Mahnungen.

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