Was tun im Versicherungsfall?

  1. Nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer, sobald er von dem Eintritt Kenntnis erlangt, dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu machen.
  2. Der Versicherungsnehmer hat gegenüber dem Versicherer eine Auskunftspflicht dahingehend, dass er jede Auskunft zu erteilen hat, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist.
  3. Der Versicherer kann von dem Versicherungsnehmer Belege fordern, soweit dem selben dieses zugemutet werden kann.
  4. Der Versicherungsnehmer hat die Prämie sofort nach Abschluss des Vertrages zu zahlen (1. Prämie).
  5. Der Versicherer ist berechtigt, von jeder Leistung, die er zu erbringen hat, fällige Prämienforderungen oder andere ihm aus dem Vertrag ausstehende Forderungen in Abzug zu bringen. Das gilt selbst dann, wenn der Versicherer seine Leistung einem Dritten schuldet.
  6. Ist die erste oder einmalige Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht gezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Die vorstehenden Punkte sind nur eine kleine Auswahl von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsunternehmen (Versicherer) bereits aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) obliegen.

Hierin zeigt sich, dass der Versicherungsnehmer dem Konzern regelmäßig in eingeschätzter Rechtsposition gegenübersteht.

Eine Vielzahl von sogenannten Versicherungsvertretern, welche vorgeben, dem Versicherungsnehmer zur Seite zu stehen, besitzen lediglich Kenntnis im Hinblick auf die bei Abschluss eines Versicherungsvertrages ihnen zustehenden Provisionen.

Von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes reicht die Kenntnis der meisten Versicherungsvertreter nur insoweit, als ihnen die Existenz dieses Gesetzes bekannt ist. Ebenso verhält es sich mit den meist noch viel wichtigeren allgemeinen Versicherungsbedingungen des jeweils geschlossenen Versicherungsvertrages.

Die Kompliziertheit, die Unübersichtlichkeit und insbesondere die Professionalität der Versicherungskonzerne bieten dem einzelnen Versicherungsnehmer keine Möglichkeit, seiner Versicherung gegenüber als gleichwertiger Partner aufzutreten.

Sehr häufig ist bereits, ungewollt und durch unbedachte Äußerungen in der Schadenmeldung der erste Schritt getan, dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung einzuräumen. Dies nicht zuletzt, so die Schadensmeldung wie meistens üblich, über den jeweiligen Versicherungsvertreter an den Konzern weitergereicht wird.

Dem kann nur entgegengewirkt werden, wenn der Versicherungsnehmer sich die jeweils geltenden allgemeinen Versicherungsbedingungen genaustens durchgelesen hat und deren Inhalt auch verstanden hat.

Soweit dies nicht der Fall ist, kann der Versicherungsnehmer nur noch versuchen, Rat bei einem objektiven Dritten zu holen, welches in der Regel nur der vom Versicherungsnehmer unabhängige Rechtsanwalt sein kann.

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