Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 06.2019

1.06.2019
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Gewerblicher Rechtsschutz:

Werbung für Sportbekleidung als „olympiaverdächtig“ verstößt nicht gegen Olympia-Schutzgesetz

| Die Verwendung der Bezeichnungen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“ im geschäftlichen Verkehr für die Bewerbung von Sporttextilien verstößt als solche nicht gegen das Olympia-Schutzgesetz. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Textilgroßhandels. Dieser warb während der olympischen Spiele 2016 auf seiner Internetseite für Sportbekleidung mit den Aussagen „olympiaverdächtig“ und „olympiareif“. Der Deutsche Olympische Sportbund sieht darin einen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz. Dieses Gesetz schützt die olympischen Bezeichnungen gegen bestimmte Verwendungen durch Dritte. Der Sportbund mahnte den Textilgroßhandel ab. Dieser gab eine Unterlassungserklärung ab. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Sportbund die Kosten der Abmahnung erstattet.

Das OLG wies die Klage ab. Es sah keinen Verstoß gegen das Olympia-Schutzgesetz. Die Werbung mit „olympiaverdächtiger“ oder „olympiareifer“ Sportbekleidung sei nicht geeignet, die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen mit den vom Kläger oder dem Internationalen Olympischen Komitee erbrachten Dienstleistungen oder vertriebenen Produkten hervorzurufen. Die Werbung nutze die Wertschätzung der Olympischen Spiele auch nicht in unlauterer Art und Weise aus. Der Sportbund habe daher keinen Unterlassungsanspruch gehabt. Daher könne er auch die Abmahnkosten nicht erstattet verlangen.

Das hat der BGH nun bestätigt. Die Wertschätzung der Olympischen Spiele werde nicht schon bei jeder Verwendung unlauter ausgenutzt. Die Grenze zur unlauteren Ausnutzung wird allerdings überschritten, wenn durch eine enge Bezugnahme auf die Olympischen Spiele deren Wertschätzung für die Bewerbung von Produkten und ihren Eigenschaften in einer Weise ausgenutzt wird, wie sie nur einem offiziellen Sponsor zusteht oder etwa einem Sportartikelhersteller, der zwar nicht Sponsor ist, dessen Produkte jedoch von Athleten bei den Olympischen Spielen verwendet werden. Ein solcher enger Bezug zu den Olympischen Spielen kann etwa dann vorliegen, wenn für Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung aufweisen, nicht nur mit Bezeichnungen geworben wird, die den olympischen Bezeichnungen ähnlich sind, sondern darüber hinaus ausdrücklich in Wort oder Bild auf die Olympischen Spiele oder die Olympische Bewegung hingewiesen wird.

Zwar hat der Textilgroßhändler mit der angegriffenen Werbung Sporttextilien beworben. Das sind Produkte, die eine sachliche Nähe zu den Olympischen Spielen aufweisen. Ein enger Bezug zu den Olympischen Spielen wird aber nicht allein dadurch hergestellt, dass Wörter wie „olympiareif“ und „olympiaverdächtig“ produktbezogen als Synonym für eine außergewöhnlich gute Leistung benutzt werden. Für dieses Ergebnis spricht auch das Olympia-Schutzgesetz. Das erlaubt ausdrücklich, die olympischen Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen. Eine für ein unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung ausreichende bildliche Bezugnahme auf die Olympischen Spiele fehlt ebenfalls. Die in der angegriffenen Werbung abgebildete Medaille in der Hand eines Sportlers ist nicht per se ein olympisches Motiv. Diese Darstellung fällt daher nicht in den Schutzbereich des Olympia-Schutzgesetzes.

Quelle | BGH, Urteil vom 7.3.2019, I ZR 225/17, Abruf-Nr. 208405 unter www.iww.de.


Umsatzsteuer:

Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2019 stellen

| Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. |

Die Anträge für 2018 sind bis zum 30.9.2019 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/sl1642.


Entlohnung:

Sensibilisierungswoche führt zu Arbeitslohn

| Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Arbeitslohn zu. Für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung kommt aber (unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz) eine Steuerbefreiung von bis zu 500 EUR in Betracht. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). In dem Fall wurde das Gesamtkonzept eines einwöchigen Seminars vom Arbeitgeber mitentwickelt. Es sollte dazu dienen, die Beschäftigungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Motivation der Belegschaft zu erhalten. Dabei wurden grundlegende Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil vermittelt.

Die Kosten für die allen Mitarbeitern offenstehende Teilnahme trug (mit Ausnahme der Fahrtkosten) der Arbeitgeber. Für die Teilnahmewoche mussten die Arbeitnehmer ein Zeitguthaben oder Urlaubstage aufwenden.

Die Zuwendung der Sensibilisierungswoche führt nach dem Urteil des BFH zu Arbeitslohn, da es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte.

Demgegenüber können Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher keinen Arbeitslohn darstellen.

Quelle | BFH, Urteil vom 21.11.2018, VI R 10/17, Abruf-Nr. 207948 unter www.iww.de.


Gesellschafter und Geschäftsführer:

Verwaltung äußert sich zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung

| Durch das seit dem 1.11.2008 geltende „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz: MoMiG)“ wurde das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben. Inzwischen gibt es bereits erste Entscheidungen zur steuerlichen Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen eines GmbH-Gesellschafters, in denen der Bundesfinanzhof (BFH) eine Neuorientierung vorgenommen hat. Der neuen Rechtsprechung hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen. |

Alte und neue Rechtslage im Überblick

Gewährte ein Gesellschafter „seiner“ GmbH aus dem Privatvermögen ein Darlehen, führte der Ausfall nach der bisherigen Rechtsprechung zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung. Voraussetzung war, dass die Hingabe des Darlehens durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst war. Entscheidend war insoweit, ob die Finanzierungshilfe eigenkapitalersetzend war.

Die Beurteilung als nachträgliche Anschaffungskosten war bzw. ist insoweit vorteilhaft, als sich dadurch ein etwaiger Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn vermindert oder ein entsprechender Verlust erhöht. Bei der Höhe wurden jedoch mehrere Fälle unterschieden. Danach konnte der Nennwert des Darlehens angesetzt werden; im „schlechtesten Fall“ aber sogar ein Wert von 0 EUR.

Durch das MoMiG wurde das Eigenkapitalersatzrecht dereguliert. Ein Darlehen ist nach den Vorschriften des MoMiG zu behandeln, wenn

  • das Insolvenzverfahren bei einer GmbH nach dem 31.10.2008 eröffnet wurde oder
  • Rechtshandlungen, die nach § 6 des Anfechtungsgesetzes (AnfG) der Anfechtung unterworfen sind, nach dem 31.10.2008 vorgenommen wurden.

Die Neuregelung ist dadurch gekennzeichnet, dass alle Gesellschafterdarlehen – mit Ausnahme der durch das Sanierungsprivileg und das Kleinanlegerprivileg begünstigten Darlehen – in der Insolvenz nachrangig sind und eine Rückzahlung innerhalb eines Jahres vor Stellung des Insolvenzantrags angefochten werden kann. Infolgedessen wird nicht mehr zwischen kapitalersetzenden und übrigen Gesellschafterdarlehen unterschieden.

Neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs

Bei der Ermittlung nachträglicher Anschaffungskosten nach neuem Recht ist auf den Begriff der Anschaffungskosten nach § 255 des Handelsgesetzbuchs (HGB) abzustellen. Nachträgliche Anschaffungskosten liegen demzufolge nur noch vor, wenn die Aufwendungen des Gesellschafters nach handels- und bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Dies gilt insbesondere für

  • Nachschüsse im Sinne der §§ 26 ff. des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG),
  • sonstige Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB (insbesondere Einzahlungen in die Kapitalrücklage),
  • Barzuschüsse oder
  • den Verzicht auf eine noch werthaltige Forderung.

Aufwendungen aus Fremdkapitalhilfen wie der Ausfall eines Darlehens oder der Ausfall mit einer Bürgschaftsregressforderung führen demgegenüber grundsätzlich nicht mehr zu Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung.

Etwas anderes kann sich ergeben, wenn die vom Gesellschafter gewährte Fremdkapitalhilfe wegen der vertraglichen Abreden mit der Zuführung einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen wirtschaftlich vergleichbar ist. Dies kann der Fall sein bei einem Gesellschafterdarlehen, dessen Rückzahlung auf Grundlage der von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen (wie beispielsweise der Vereinbarung eines Rangrücktritts) im Wesentlichen denselben Voraussetzungen unterliegt wie die Rückzahlung von Eigenkapital. In einem solchen Fall kommt dem Darlehen auch bilanzsteuerrechtlich die Funktion von zusätzlichem Eigenkapital zu.

Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt gleichfalls nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Gesellschafters.

Schreiben der Finanzverwaltung und Vertrauensschutz

Das Bundesfinanzministerium hat sich der vorgenannten Rechtsprechung nun angeschlossen. Auch die Finanzverwaltung hat die vom BFH getroffene Vertrauensschutzregelung übernommen.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes hat der BFH in seiner Entscheidung vom 11.7.2017 die Anwendung der bisherigen Grundsätze für weiter anwendbar erklärt, wenn die Finanzierungshilfe vor dem Tag der Veröffentlichung dieses Urteils (das war der 27.9.2017) geleistet wurde oder eigenkapitalersetzend geworden ist.

Das Bundesfinanzministerium ist hier sogar noch etwas großzügiger. Denn es bezieht Fälle bis einschließlich des 27.9.2017 ein. Insoweit ist aus Vertrauensschutzgründen also weiterhin das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.10.2010 anzuwenden.

Offene Fragen

Die Finanzverwaltung hat sich der neuen Rechtsprechung zu Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung angeschlossen. Dies ist zu begrüßen, da nun insoweit Rechtssicherheit besteht.

Der Zeitpunkt der Verwaltungsanweisung kam jedoch überraschend. Denn es sind noch einige Verfahren zu dieser Thematik anhängig. Daher wurde erwartet, dass die Verwaltung diese Entscheidungen zunächst abwarten und sich dann (umfassend) äußern würde.

So ist beispielsweise derzeit noch nicht explizit geklärt, wie ein Rangrücktritt ausgestaltet sein muss. Zudem hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg eine Vertrauensschutzregelung kritisiert und allein auf das Inkrafttreten des MoMiG (am 1.11.2008) abgestellt.

Kurzum: Bis alle strittigen Punkte geklärt sind, wird es wohl noch etwas dauern. Bis dahin müssen Gesellschafter von Kapitalgesellschaften die weitere Entwicklung abwarten.

Quelle | BMF, Schreiben vom 5.4.2019, IV C 6 – S 2244/17/10001, Abruf-Nr. 208388 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 11.7.2017, IX R 36/15; BFH, Urteil vom 6.12.2017, IX R 7/17; BFH, Urteil vom 20.7.2018, IX R 5/15; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.12.2018, 3 K 3207/17, Rev. BFH IX R 1/19.

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