Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 08.2017

28.07.2017
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Handelsrecht:

Geschäftsbetrieb: Wann ist ein Handelsregister-Eintrag erforderlich?

| Wer ein Gewerbe betreibt, das einen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordert, muss ins Handelsregister eingetragen werden. Das gilt auch für Vereine. |

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat sich jetzt damit befasst, ob die Eintragungspflicht einen Verein trifft, der mit 80 ehrenamtlichen Mitarbeitern ein Fitnessstudio betreibt.

Die Eintragungspflicht wird grundsätzlich von Behörden nicht geprüft. Oft sind es Hinweise von Konkurrenten ans Register, die die Frage nach der Eintragung aufwerfen. So war es auch bei dem genannten Verein. Ein gewerblicher Konkurrent hatte zunächst ein Amtslöschungsverfahren angeregt. Das scheiterte, weil das Amtsgericht das Nebenzweckprivileg nicht als überschritten ansah. Dann vertrat der Konkurrent die Auffassung, der Geschäftsbetrieb des Fitnessstudios müsse zumindest ins Handelsregister eingetragen werden. Wie in solchen Fällen üblich holte das Amtsgericht Köln die Stellungnahme der IHK ein. Diese bestätigte die Auffassung des Konkurrenten. Das Amtsgericht Köln verpflichtete den Verein daraufhin, sich ins Handelsregister einzutragen und verhängte ein Zwangsgeld.

Das OLG Köln verwarf die Entscheidung des Amtsgerichts, weil dessen Rechtsklärung unzureichend war. Es hatte weder die Vorstände des Vereins als Verfahrensbeteiligte einbezogen noch konkrete Feststellungen getroffen, ob wirklich ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nach § 1 HGB bestand.

Grundsätzlich hat das OLG eine Eintragungspflicht also nicht ausgeschlossen. Es lehnt aber die gängigen – pauschalen – Beurteilungen durch die IHK ab, die regelmäßig zu Ungunsten der Vereine ausfallen.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 24.5.2016, 2 Wx 78/16, Abruf-Nr. 190618 unter www.iww.de.


GmbH:

Überprüfung der Wirksamkeit eines Abberufungsbeschlusses

| Überprüft ein Gericht die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen, die die Abberufung oder die Kündigung des Anstellungsvertrags eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund betreffen, muss es darauf abstellen, ob tatsächlich ein wichtiger Grund im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorlag oder nicht. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorlag, muss nach Ansicht der Richter im Rechtsstreit derjenige darlegen und beweisen, der sich darauf beruft.

Quelle | BGH, Urteil vom 4.4.2017, II ZR 77/16, Abruf-Nr. 194156 unter www.iww.de.


Personengesellschaften:

Bundesfinanzhof erleichtert gewinnneutrales Ausscheiden aus Mitunternehmerschaften

| Erst Ende 2016 hatte die Finanzverwaltung den mehr als zehn Jahre alten Realteilungserlass in einigen Punkten angepasst. Und nun besteht schon wieder Aktualisierungsbedarf. Denn der Bundesfinanzhof hat – entgegen der Verwaltungsmeinung – entschieden, dass eine gewinnneutrale Realteilung auch dann möglich ist, wenn ein Mitunternehmer aus der Mitunternehmerschaft gegen Sachwertabfindung ausscheidet und diese Abfindung in der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter besteht. |

Zum Hintergrund

Wird eine Gesellschaft aufgelöst, führt diese Betriebsaufgabe für die Gesellschafter grundsätzlich zu einer Gewinnrealisation. Dies kann aber durch eine sogenannte Realteilung verhindert werden, wenn die Gesellschafter das Betriebsvermögen der Gesellschaft unter sich aufteilen und es bei ihnen Betriebsvermögen bleibt.

Bereits in 2015 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Realteilung nicht zwingend voraussetzt, dass die Gesellschaft beendet wird. Denn die Realteilung bezweckt, wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsvorgänge steuerlich nicht zu belasten, wenn die Besteuerung stiller Reserven sichergestellt ist. Dies trifft nicht nur auf die Auflösung einer Gesellschaft, sondern auch auf das Ausscheiden eines Gesellschafters zu.

Entschieden hatte der Bundesfinanzhof aber nur zum Ausscheiden gegen eine aus einem Teilbetrieb bestehende Abfindung. Dabei ließ er ausdrücklich offen, ob die von ihm entwickelten Grundsätze auch auf das Ausscheiden gegen Mitnahme von Einzelwirtschaftsgütern zu übertragen sind.

Fortführung der Rechtsprechung

Nunmehr hat der Bundesfinanzhof nachgelegt: Eine gewinnneutrale Realteilung liegt in allen Fällen der Sachwertabfindung eines ausscheidenden Gesellschafters vor, wenn er die erhaltenen Wirtschaftsgüter weiter als Betriebsvermögen verwendet. So wird eine Buchwertfortführung auch dann ermöglicht, wenn der ausscheidende Gesellschafter lediglich Einzelwirtschaftsgüter ohne Teilbetriebseigenschaft erhält.

Beachten Sie | Damit wendet sich der Bundesfinanzhof ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, die von einer Versteuerung nur dann absehen will, wenn der ausscheidende Gesellschafter einen Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil erhält.

Kurzum: Gesellschafter können somit künftig weitergehend als bisher aus ihren Personengesellschaften gewinnneutral und damit ohne Aufdeckung stiller Reserven ausscheiden. Es bleibt zu hoffen, dass die Finanzverwaltung ihr Schreiben aus 2016 zeitnah anpasst.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.3.2017, IV R 31/14, Abruf-Nr. 194619 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 30.3.2017, IV R 11/15, Abruf-Nr. 194623 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 17.9.2015, III R 49/13; BMF, Schreiben vom 20.12.2016, IV C 6-S 2242/07/10002:004


Freiberufler und Gewerbetreibende:

Vermeiden Sie Zahlungen von einem Oder-Konto bei der betrieblichen Nutzung der Ehegattenimmobilie

| Die steuerliche Berücksichtigung der Aufwendungen eines vom Nichteigentümer-Ehegatten betrieblich genutzten Gebäudeteils setzt voraus, dass dieser die Anschaffungskosten getragen hat. Fehlen besondere Vereinbarungen, gelten Zahlungen von einem Gemeinschaftskonto der Ehegatten jeweils für Rechnung desjenigen als geleistet, der den Betrag schuldet. Dabei ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs irrelevant, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt. |

Beispiel: Ein Ehemann nutzt eine im Alleineigentum seiner Ehefrau stehende Immobilie unentgeltlich für eigenbetriebliche Zwecke. Das zur Immobilienfinanzierung aufgenommene Darlehen hat die Ehefrau in eigenem Namen abgeschlossen.

Die Zins- und Tilgungsleistungen erfolgen von einem Oder-Konto der Eheleute (Gemeinschaftskonto mit Einzelverfügungsbefugnis). Zahlungen auf dieses Konto erfolgen im Wesentlichen aus den Einnahmen des Ehemanns aus seiner selbstständigen Arbeit.

In einem solchen Fall kann der Ehemann die für das Darlehen gezahlten Schuldzinsen sowie die Gebäudeabschreibung nicht als Betriebsausgaben abziehen. Denn nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist Voraussetzung, dass der Unternehmer-Ehegatte die Aufwendungen persönlich getragen hat – und das ist bei einem Oder-Konto grundsätzlich derjenige, der den Betrag schuldet.

Beachten Sie | Ob es sich um ein betriebliches oder ein privates Konto handelt, ist hier regelmäßig unbeachtlich.

Auch die Drittaufwands-Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hilft hier nicht weiter. Denn die Ehefrau hat keine Schuld des Ehemanns, sondern ihre eigenen Verbindlichkeiten aus dem Darlehen getilgt. Da die Ehefrau die Aufwendungen für eigene Rechnung getätigt hat, können dem Ehemann die Anschaffungskosten auch nicht im Wege des abgekürzten Vertragswegs zugerechnet werden.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.2.2017, VIII R 10/14, Abruf-Nr. 194360 unter www.iww.de.

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