Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 11.2018

1.11.2018
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Vereinsrecht:

Zur Unzeit niedergelegtes Amt: Wann haftet der Vorstand?

| Ein Vereinsvorsitzender haftet nicht dadurch für eventuell entgangene Sponsorengelder oder für Spieler- und Trainerverträge, dass er sein Amt „zur Unzeit“ niedergelegt hat. Das Vorstandsamt verpflichtet nicht zur finanziellen Unterstützung des Vereins. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Sponsor eine Zusage zurückgezogen. Der Fußballverein verklagte den Sponsor und den ehemaligen Vorsitzenden. Die Haftungsansprüche gegenüber dem Vorstand begründete er damit, dass er die Sponsoringleistungen anders hätte gestalten müssen, um den Hauptsponsor weiter zu binden. Die Finanzierung des Vereins war für die Zukunft fraglich, nachdem es über Jahre hinweg nicht gelungen war, andere Sponsorships in ähnlicher Größenordnung zu finden.

Während das OLG den Sponsor auf seine mündliche Zusage verpflichtete und zur Zahlung verurteilte, sah es beim Vorstand keine Haftungsgrundlage. Er hafte nicht aufgrund der abgeschlossenen Spieler- und Trainerverträge oder weil er sein Amt „zur Unzeit“ niedergelegt habe. Das Vorstandsamt verpflichtet nicht dazu, den Verein finanziell zu unterstützen. Auch war die Sponsorenzusage nicht an die Person des Vorstands gebunden. Auch wenn die geschlossenen Spielerverträge den Verein finanziell überfordert haben, greife immer noch die Haftungsprivilegierung des § 31a BGB. Danach haftet ein ehrenamtlicher Vorstand nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung. Die aber war für das OLG nicht ersichtlich

Quelle | OLG Koblenz, Urteil vom 3.1.2018, 10 U 893/16, Abruf-Nr. 201308 unter www.iww.de.


Lohnsteuerpflichtige Zuwendungen:

Betriebsveranstaltung: Absagen gehen nicht zulasten der Feiernden

| Absagen von Kollegen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gehen steuerrechtlich nicht zulasten der tatsächlich Feiernden. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Köln der anderslautenden Sichtweise der Finanzverwaltung eine Absage erteilt. |

Hintergrund

Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung sind von den Arbeitnehmern als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern. Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt jedoch ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer.

Sachverhalt

Eine GmbH hatte einen gemeinsamen Kochkurs als Weihnachtsfeier geplant. Nach dem Konzept des Veranstalters durfte jeder Teilnehmer unbegrenzt Speisen und Getränke verzehren. Von den ursprünglich angemeldeten 27 Arbeitnehmern sagten 2 kurzfristig ab, ohne dass dies zu einer Reduzierung der bereits veranschlagten Kosten durch den Veranstalter führte.

Die GmbH verteilte die Kosten auf die angemeldeten Arbeitnehmer. Das Finanzamt hingegen stellte auf die teilnehmenden Personen ab, sodass sich ein höherer Betrag ergab. Das Finanzgericht (FG) Köln gab der GmbH Recht.

Gesetzlich ist nicht eindeutig geregelt, welche Personenzahl als Divisor zugrunde zu legen ist. Es ist, so das FG, aber nicht nachvollziehbar, weshalb den Feiernden die vergeblichen Aufwendungen des Arbeitgebers für sogenannte „No-Shows“ zuzurechnen sind. Dies gilt hier gerade deshalb, weil die Feiernden keinen Vorteil durch die Absage der Kollegen hatten. Denn nach dem Konzept durfte jeder Teilnehmer ohnehin unbegrenzt viele Speisen und Getränke konsumieren.

Da gegen das Urteil die Revision anhängig ist, kann der Bundesfinanzhof nun für Klarheit sorgen.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 27.6.2018, 3 K 870/17, Rev. BFH VI R 31/18, Abruf-Nr. 204276 unter www.iww.de; BMF, Schreiben vom 7.12.2016, IV C 5 – S 2332/15/10001


Freiberufler und Gewerbetreibende:

E-Bilanz: Aktualisiertes Datenschema veröffentlicht

| Unternehmen müssen den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat nun das aktualisierte Datenschema der Taxonomien (Version 6.2) als amtlich vorgeschriebenen Datensatz veröffentlicht. Die aktualisierten Taxonomien stehen unter www.esteuer.de zur Ansicht und zum Abruf bereit. |

Die neuen Taxonomien sind grundsätzlich für die Bilanzen der Wirtschaftsjahre zu verwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen (Wirtschaftsjahr 2019 oder 2019/2020). Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn diese auch für das Wirtschaftsjahr 2018 oder 2018/2019 verwendet werden.

Die Übermittlungsmöglichkeit mit diesen neuen Taxonomien wird für Testfälle voraussichtlich ab November 2018 gegeben sein; für Echtfälle ab Mai 2019.

Quelle | BMF, Schreiben vom 6.6.2018, IV C 6 – S 2133-b/18/10001, Abruf-Nr. 204509 unter www.iww.de.


Gesellschaftsrecht:

Nachzahlungspflicht für Gesellschafter gilt nur, wenn Gesellschafter zustimmt

| Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine Nachzahlungspflicht oder eine weitere Einzahlungspflicht der Gesellschafter durch Beschluss festzulegen. Das gilt auch, wenn daraus eine Änderung oder Ergänzung des Gesellschaftsvertrags folgt. Eine auf diese Weise begründete Zahlungspflicht ist jedoch lediglich für den Gesellschafter bindend, der dieser zugestimmt hat. |

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Streitigkeit zwischen einer Fondsgesellschaft und einem ihrer Anleger. Die Richter machten dabei aber auch deutlich, dass sich aus dem Beschluss der Gesellschaft der deutliche Hinweis auf eine Kapitalerhöhung oder eine Zahlungspflicht des Anlegers ergeben muss. Das war im vorliegenden Fall nicht deutlich genug. So ließ sich dem Wortlaut des Beschlusses lediglich entnehmen, dass die Gesellschaft „zur Bildung einer […] Liquiditätsreserve“ ermächtigt werden soll. Daraus ergibt sich weder, was konkret mit „Liquiditätsreserve“ gemeint ist, noch, wie diese gebildet werden soll. Es gibt viele verschiedene Möglichkeiten, eine Liquiditätsreserve zu bilden. Ein Bezug zu einer Zahlungspflicht der Anleger lässt sich dabei nicht herstellen.

Quelle | BGH, Beschluss vom 23.1.2018, II ZR 73/16, Abruf-Nr. 201434 unter www.iww.de.


Umsatzsteuer:

Unrichtiger Steuerausweis: Vorsicht bei Ausstellung mehrerer Rechnungen über dieselbe Leistung

| Teilweise erstellen Unternehmer Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer und daneben über denselben Umsatz eine weitere Rechnung oder eine – später ausgestellte – Gesamtabrechnung mit erneutem gesonderten Umsatzsteuer-Ausweis. Das Problem: Der Unternehmer schuldet die in den zusätzlichen Rechnungen ausgewiesene Steuer neben der Umsatzsteuer für den eigentlich ausgeführten Umsatz. |

Die Erteilung von Einzel- und Gesamtrechnungen betrifft z. B. Monatsabrechnungen von Kurierdiensten oder Abschlags- und Schlussrechnungen von Bauunternehmen. Hier ist das Abrechnungsverfahren so zu gestalten, dass nur eine Rechnung (entweder die Einzel- oder die spätere Gesamtabrechnung) den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt oder die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für eine Voraus- oder Anzahlung in der Gesamtrechnung abgesetzt wird.

Quelle | OFD Karlsruhe, Verfügung vom 15.8.2018, S 7282, Abruf-Nr. 204314 unter www.iww.de.

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