Wirtschaftsrecht Info - 02.2013

24.02.2013
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Aktuelle Gesetzgebung:

Vereinfachte Rechnungslegung für Kleinstkapitalgesellschaften möglich

Durch die Verkündung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes (kurz MicroBilG) im Bundesgesetzblatt sind für Kleinstunternehmen Erleichterungen bei der Rechnungslegung und Offenlegung in Kraft getreten. Die Erleichterungen gelten für Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt, sodass sie von Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr bereits für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012 genutzt werden können.

Anwendungsbereich

Grundlage für das Gesetz ist die im Frühjahr 2012 in Kraft getretene Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den Mitgliedstaaten erlaubt, für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren.

Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co. KG) organisiert sind, können Erleichterungen in Anspruch nehmen, wenn sie an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse bis 700.000 EUR,
  • Bilanzsumme bis 350.000 EUR,
  • durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.

Hinweis: Damit könnten ca. 500.000 Unternehmen in Deutschland von den Erleichterungen profitieren.

Erleichterungen im Überblick

Kleinstunternehmen brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie bestimmte Angaben (u.a. zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.

Darüber hinaus können die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in verkürzter Form aufgestellt werden. Für die Bilanz bedeutet dies z.B., dass die Posten im Umlaufvermögen (Vorräte, Forderungen etc.) nicht mehr aufgeschlüsselt werden müssen. Ein Ausweis ist vielmehr in einer Summe möglich.

Bei der Offenlegung besteht nunmehr ein Wahlrecht, ob die Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllt wird. Im Fall der dauerhaften Hinterlegung haben Kleinstkapitalgesellschaften ihre Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einzureichen, einen Hinterlegungsauftrag zu erteilen und dem Betreiber des Bundesanzeigers mitzuteilen, dass sie (mindestens) zwei der drei Größenmerkmale für die maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.

Hinweis: Die beim Bundesanzeiger hinterlegten Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich. Diese werden vielmehr auf Antrag kostenpflichtig (Gebühren in Höhe von 4,50 EUR je übermittelter Bilanz) an Dritte übermittelt.

Kritische Würdigung

Auch wenn die Neuregelungen auf den ersten Blick recht einfach anmuten, bleiben einige Anwendungsfragen. Beispielsweise hat der Gesetzgeber eine Vermutung in das Gesetz aufgenommen, wonach ein MicroBilG-Abschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage grundsätzlich zutreffend darstellt. Lediglich soweit dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, sind zusätzliche Angaben (unter der Bilanz) zu machen. Eine klare Regelung welche Angaben wann zu machen sind, besteht jedoch nicht.

Darüber hinaus ergeben sich aus der verringerten Gliederungstiefe keine Einschränkungen für die steuerliche Gewinnermittlung und die nach den steuerrechtlichen Vorschriften bestehenden Übermittlungspflichten. Da die hohen Detailierungsanforderungen infolge der elektronischen Bilanz (E-Bilanz) unverändert bestehen, wird sich insofern keine wirkliche Entlastung ergeben. Zudem werden Banken regelmäßig weiterhin aussagekräftige Jahresabschlüsse anfordern.

Für viele Unternehmen wird es indes sicherlich interessant sein, ihre Unternehmensdaten zukünftig zu hinterlegen, um den Einblick auf den Kreis der wirklichen Interessenten zu beschränken (Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG, BGBl I 2012, S. 2751).


Aktuelle Gesetzgebung:

Insolvenzgeldumlage steigt auf 0,15 Prozent

Die zur Finanzierung des Insolvenzgelds von den Arbeitgebern allein aufzubringende und abzuführende Insolvenzgeldumlage ist ab dem 1.1.2013 auf 0,15 Prozent gesetzlich festgesetzt worden. Im vergangenen Jahr lag der Umlagesatz noch bei 0,04 Prozent.

Durch die gesetzliche Festlegung der Insolvenzgeldumlage auf 0,15 Prozent soll der Umlagesatz „verstetigt“ werden. Diese Entkopplung des Umlagesatzes von der wirtschaftlichen Entwicklung wird allerdings durch die Möglichkeit der Anpassung mittels einer Rechtsverordnung flankiert (Zweites Gesetz zur Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, BGBl I 2012, 2447).


Sachzuwendungen:

Keine Pauschalsteuer bei Aufmerksamkeiten an Dritte

Bei betrieblich veranlassten Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer kann das Unternehmen die Einkommensteuer pauschal mit 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 EUR nicht übersteigen, sind nicht in die Pauschalierung einzubeziehen. Nach einer bundesweit abgestimmten Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt gilt diese Erleichterung nicht nur für Zuwendungen an Arbeitnehmer, sondern nun auch an Dritte.

Hinweis: Aufmerksamkeiten sind Sachzuwendungen im Wert von maximal 40 EUR (brutto), die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z.B. Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes) zugewendet werden. Typische Aufmerksamkeiten sind Blumen, ein Buch oder eine CD.

Weiterführende Hinweise:

Nach der Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt ist eine analoge Anwendung der Sachbezugsfreigrenze (44 EUR im Monat) bei Zuwendungen an Dritte allerdings weiterhin nicht zulässig.

Zu der Frage, ob eine Pauschalsteuer auch auf Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer im Wert zwischen 10 EUR und 35 EUR abzuführen ist, ist derzeit ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (OFD Frankfurt, S 2297b A – 1 St 222; anhängiges BFH-Verfahren unter VI R 52/11).


D&O-Versicherung:

Unwirksame Klausel zur unterlassenen Anzeige eines Beherrschungsvertrags

Eine Klausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Unternehmensleitern und Leitenden Angestellten (D&O-Versicherung), wonach der Versicherungsschutz (hier: eines Mitglieds des Aufsichtsrats) mit Abschluss der Liquidation oder mit Beginn des neuen Beherrschungsverhältnisses automatisch erlischt, wenn die Versicherungsnehmerin selbst freiwillig liquidiert oder neu beherrscht wird, ist unwirksam.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung hin. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Versicherer damit zum Nachteil der versicherten Personen von den gesetzlichen Regelungen abweiche. Wolle sich der Versicherer wegen einer Gefahrerhöhung vom Vertrag lösen, sei er nach dem Gesetz hierfür an bestimmte Fristen gebunden. Ein automatisches Entfallen sämtlicher Vertragsbindungen sei dagegen nicht vorgesehen. Der Versicherungsschutz ende bei einem Kontrollwechsel in keinem Fall abrupt (BGH, IV ZR 171/11).


Authentifizierung:

Schonfrist bis zum 31.8.2013

Die Lohnsteuer-Anmeldung, die Umsatzsteuer-Voranmeldung, der Antrag auf Dauerfristverlängerung, die Anmeldung der Sondervorauszahlung sowie die Zusammenfassende Meldung müssen aufgrund einer Änderung der bundesweit geltenden Steuerdaten-Übermittlungsverordnung ab dem 1.1.2013 authentifiziert mit elektronischem Zertifikat übermittelt werden. Im Elster-Portal der Finanzverwaltung wird nun darauf hingewiesen, dass Abgaben ohne Authentifizierung für eine Übergangszeit bis zum 31.8.2013 jedoch weiterhin akzeptiert werden (vgl. wichtige Hinweise unter: www.elsteronline.de/eportal).

 

 

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