Wirtschaftsrecht Info - 02.2017

28.01.2017
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Aktuelle Gesetzgebung:

Ordnungsgemäße Kassenführung ab 1.1.2017: Status Quo und Ausblick

| „Neue Kassenregeln ab 1.1.2017“: So oder so ähnlich lauteten zahlreiche Meldungen, durch die viele Unternehmer Ende vergangenen Jahres verunsichert wurden. Denn Fehler bei der Kassenführung können teuer werden. Zeigt sich z. B. bei einer Betriebsprüfung, dass die Kassenführung nicht ordnungsgemäß ist, drohen mitunter hohe Hinzuschätzungen. Was ab 2017 wirklich neu ist und wo Übergangsregelungen bestehen, zeigt der nachfolgende Überblick. |

1. Härtefallregelung für Altgeräte zum 31.12.2016 abgelaufen 

Für elektronische Registrierkassen gilt grundsätzlich eine Einzelaufzeichnungspflicht. Das Bundesfinanzministerium sieht jedoch in einem Schreiben aus 2010 (auch als 2. Kassenrichtlinie bezeichnet) für EDV-Registrierkassen ohne Einzelaufzeichnung und ohne Datenexportmöglichkeit Erleichterungen vor, wenn diese nicht mit Softwareanpassungen und Speichererweiterungen aufgerüstet werden können.

Beachten Sie | Dieses Zugeständnis war allerdings zeitlich befristet und endete zum 31.12.2016, sodass diese Geräte ab 2017 nicht mehr einsetzbar sind! Sofern noch nicht geschehen, sollte bzw. muss schleunigst in eine finanzamtskonforme Kasse investiert werden.

2. Gesetz zum Schutz vor Kassenmanipulation in Kraft

Weiterführende Anforderungen ergeben sich durch das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“, das am 28.12.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Hinsichtlich der zeitlichen Anwendung ist zu unterscheiden: Einige Neuerungen gelten bereits. Die maßgeblichen Änderungen treten allerdings erst in den nächsten Jahren in Kraft.

a) Änderungen mit sofortiger Wirkung

Der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht wurde nun auch gesetzlich festgeschrieben – und zwar mit Wirkung ab dem 29.12.2016. Einzelaufzeichnungspflicht bedeutet, dass aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle laufend zu erfassen, einzeln festzuhalten sowie aufzuzeichnen und aufzubewahren sind, sodass sich die einzelnen Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen können.

Beachten Sie | Eine Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht besteht aus Zumutbarkeitsgründen beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung.

Zudem wurde gesetzlich fixiert, dass Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten sind. Zuvor war geregelt, dass diese täglich festgehalten werden sollen.

b) Kassen-Nachschau ab 2018

Ab 2018 besteht die Möglichkeit einer Kassen-Nachschau. Dies ist ein eigenständiges Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte, u. a. im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfassung von Geschäftsvorfällen. Die Kassen-Nachschau erfolgt grundsätzlich beim Steuerpflichtigen durch einen Amtsträger der Finanzbehörde – und zwar ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung.

c) Neuerungen ab 2020

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen ab dem 1.1.2020 über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht:

  • Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht unerkannt verändert werden können.
  • Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
  • Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung, z. B. für Prüfungszwecke.

Welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen, wird durch eine Rechtsverordnung festgelegt, die in 2017 erarbeitet werden soll. In dieser Rechtsverordnung sollen auch die Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium und die digitale Schnittstelle bestimmt werden.

Beachten Sie | Die technischen Anforderungen zertifiziert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), das auch mit der Festlegung der Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung beauftragt werden kann.

Ab dem 1.1.2020 gilt die verpflichtende elektronische Belegausgabe bei elektronischen Aufzeichnungssystemen. Danach muss für den an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten ein Beleg erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Mit der Belegausgabepflicht entsteht für den am Geschäftsvorfall Beteiligten aber keine Pflicht zur Mitnahme des Belegs.

Beachten Sie | Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen können die Finanzbehörden Unternehmen aus Zumutbarkeitsgründen unter gewissen Voraussetzungen von der Belegausgabepflicht befreien. Diese Befreiung kann allerdings widerrufen werden.

Ebenfalls ab 1.1.2020 haben Steuerpflichtige, die elektronische Aufzeichnungssysteme verwenden, die Art und Anzahl der im jeweiligen Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen dem Finanzamt mitzuteilen. Diejenigen Steuerpflichtigen, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem vor dem 1.1.2020 angeschafft haben, haben diese Meldung bis zum 31.1.2020 zu erstatten.

PRAXISHINWEIS | Wurden Registrierkassen nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft, dann dürfen diese Kassen bis zum 31.12.2022 weiter verwendet werden. Voraussetzung: Sie entsprechen den Anforderungen der 2. Kassenrichtlinie (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) und sie können bauartbedingt nicht aufgerüstet werden, sodass sie die neuen Anforderungen des § 146a Abgabenordnung (u. a. zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung) nicht erfüllen.

Quelle | Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016, BGBl I 2016, S. 3152; BMF vom 27.12.2016: „Das ändert sich 2017 bei der Steuer“; BMF-Schreiben vom 26.11.2010, IV A 4 – S 0316/08/10004-07


Aktuelle Gesetzgebung:

Gesetzgeber verbessert Verlustverrechnung für Kapitalgesellschaften

| Positive Kunde für Kapitalgesellschaften: Der Gesetzgeber hat die Verlustverrechnung neu ausgerichtet. Danach können Kapitalgesellschaften Verluste weiterhin nutzen, wenn der Geschäftsbetrieb nach einem Anteilseignerwechsel erhalten bleibt und eine anderweitige Verlustnutzung ausgeschlossen ist. Die Neuregelungen gelten bereits rückwirkend zum 1.1.2016. |

Hintergrund

Nach § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) können Verlustvorträge grundsätzlich nicht mehr genutzt werden, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 Prozent des Anteilsbesitzes auf einen Erwerber übergehen (quotaler Untergang bei über 25 % bis 50 Prozent).

Beachten Sie | Die Verluste fallen jedoch nicht weg, soweit die Körperschaft über stille Reserven verfügt (Stille-Reserven-Klausel) oder es sich um bestimmte Übertragungen im Konzern (Konzernklausel) handelt.

Neuregelung

Durch den neuen § 8d KStG können nun auch Unternehmen, für die weder die Konzernklausel noch die Stille-Reserven-Klausel in Betracht kommt, nicht genutzte Verluste trotz eines qualifizierten schädlichen Anteilseignerwechsels unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag weiterhin nutzen. Dies wird als fortführungsgebundener Verlustvortrag bezeichnet.

Eine der Voraussetzungen ist, dass die Körperschaft seit ihrer Gründung oder zumindest seit Beginn des dritten Veranlagungszeitraums (VZ), der dem VZ des schädlichen Beteiligungserwerbs vorausgeht, ausschließlich denselben Geschäftsbetrieb unterhält.

Beachten Sie | Der fortführungsgebundene Verlustvortrag kann unter gewissen Voraussetzungen entfallen, z. B. wenn der Geschäftsbetrieb eingestellt oder ruhend gestellt wird.

Quelle | Gesetz zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften vom 20.12.2016, BGBl I 2016, S. 2998


Haftungsrecht:

Firmenfortführer haftet nicht für Körperschaftsteuerschulden des ehemaligen Betriebsinhabers

| Ein Einzelkaufmann, der das Handelsgeschäft einer GmbH erworben hat und unter derselben Firma fortführt, haftet nicht für Körperschaftsteuerschulden des ehemaligen Betriebsinhabers.

Diese Entscheidung traf der Bundesfinanzhof (BFH). Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Körperschaftsteuerschuld des ehemaligen Betriebsinhabers nicht Gegenstand der Haftung des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB ist. Danach wird nur gehaftet für „alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers“. Die Körperschaftsteuer der GmbH wird aber nicht „im Betrieb“ begründet. Sie bezieht sich vielmehr auf das gesamte von der Kapitalgesellschaft erzielte steuerpflichtige Einkommen.

Quelle | BFH, Urteil vom 6.4.2016, I R 19/14, Abruf-Nr. 188333 unter www.iww.de.


Geschäftsführergehalt:

Gegenseitige Bewilligung von Tätigkeitsvergütungen durch zwei Geschäftsführer

| Bewilligen sich zwei Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, die alleinige Gesellschafter der GmbH und alleinige Kommanditisten der Kommanditgesellschaft sind, gegenseitig von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Tätigkeitsvergütungen, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft dem Grunde nach zustehen, während die Bestimmung der genauen Höhe dem Beschluss der Gesellschafterversammlung überlassen ist, so ist diese Absprache grundsätzlich wirksam.

Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch in dem Fall, in dem die Geschäftsführer nicht vom Verbot des § 181 BGB befreit sind.

Die beiden Geschäftsführer waren berechtigt, sich jeweils eine Geschäftsführervergütung zulasten der Kommanditgesellschaft zu bewilligen. Zwar wird der Geschäftsführer in der GmbH & Co. KG von der Gesellschafterversammlung der GmbH bestellt. Einen Anstellungsvertrag kann er aber auch mit der Kommanditgesellschaft schließen. Dabei kann er sich auch darauf beschränken, nur eine Tätigkeitsvergütung zu vereinbaren und andere Fragen offenzulassen. Ferner ist es möglich, ohne Abschluss eines Anstellungs(dienst)vertrags für den Kommanditisten, der in der GmbH & Co. KG aufgrund einer Bestellung zum Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die dieser (allein) obliegende Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft ausübt, eine Vergütung für diese Geschäftsführungstätigkeit im Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft zu vereinbaren. So lag der Fall auch hier.

Den nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen Vergütungsbeschluss konnten die beiden Geschäftsführer als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und alleinige Kommanditisten selbstständig fassen. Unerheblich ist, ob die Gesellschafterversammlung der Komplementär-GmbH der Vergütung ihrer Geschäftsführer zustimmen musste. Dies kann offenbleiben, da die beiden insoweit die einzigen Gesellschafter waren.

Quelle | BGH, Urteil vom 15.3.2016, II ZR 114/15, Abruf-Nr. 186920 unter www.iww.de.

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