Wirtschaftsrecht Info - 03.2014

22.02.2014
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GmbHG:

Beratungspflicht des Geschäftsführers bei Anzeichen einer Krise

Verfügt der Geschäftsführer einer GmbH nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, hat er sich bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft unverzüglich unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person beraten zu lassen.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) in einem entsprechenden Fall hin. Die Richter machten dabei zudem deutlich, dass sich der Geschäftsführer nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen dürfe. Er müsse vielmehr auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken (BGH, II ZR 171/10).


Sachzuwendungen:

Wegweisende Urteile zum Pauschalierungs-Wahlrecht

Steuerpflichtige können die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Zuwendungsempfänger übernehmen. Aktuell hat sich der Bundesfinanzhof in drei Urteilen mit dieser Pauschalierungsoption befasst und dabei einige Zweifelsfragen beantwortet.

Zum Hintergrund

Geschenke aus betrieblichem Anlass, die ein Unternehmen seinen Geschäftsfreunden gewährt, können bei diesen zu einkommensteuerpflichtigen Einnahmen führen. Gleiches gilt für andere Sachzuwendungen, die ein Unternehmen seinen Geschäftspartnern oder seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum vertraglich Vereinbarten gewährt.

Mit dem gesetzlichen Pauschalierungs-Wahlrecht wird es dem zuwendenden Steuerpflichtigen unter gewissen Voraussetzungen (z.B. Höchstbetrag von 10.000 EUR) ermöglicht, die Einkommensteuer pauschal zu erheben.

Beachten Sie: Das Wahlrecht ist dabei für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen an einen Empfängerkreis einheitlich auszuüben. Somit ist es beispielsweise zulässig, dass der Arbeitgeber die Pauschalsteuer für die eigenen Arbeitnehmer anwendet, bei Nichtarbeitnehmern jedoch von der Pauschalierung keinen Gebrauch macht.

Steuerpflichtige Einnahmen

Im ersten Streitfall hatten in Deutschland nicht einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer bei einem Management-Meeting Sachzuwendungen erhalten. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung erhob das Finanzamt unter Anwendung des pauschalen Steuersatzes von 30 Prozent dennoch Einkommensteuer auf diese Zuwendungen – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs erfasst das Pauschalierungs-Wahlrecht nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.

Die Pauschalierungsvorschrift begründet nämlich keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Die Verwaltung vertritt indes die Ansicht, dass es nicht darauf ankommt, dass die Zuwendungen beim Empfänger im Rahmen einer Einkunftsart zufließen.

Keine Wertgrenzen für Geschenke

In einem weiteren Fall stellte der Bundesfinanzhof für Geschenke an Geschäftsfreunde heraus, dass sich das Pauschalierungs-Wahlrecht auf alle Geschenke bezieht, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte erzielt. Damit sind auch Geschenke unterhalb der jährlichen Freigrenze von 35 EUR, die der Zuwendende als Betriebsausgaben abziehen kann, von der Pauschalierung betroffen.

Hinweis: Nach Ansicht der Finanzverwaltung fallen folgende Sachverhalte nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift, d.h. eine 30-prozentige Pauschalsteuer ist nicht vorzunehmen:

  • Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen (werden als Streuwerbeartikel angesehen),
  • Teilnahme an geschäftlich veranlassten Bewirtungen.

Für beide Sachverhalte gibt es jedoch keine Rechtsgrundlage, so der Bundesfinanzhof. Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob einkommensteuerbare Zuwendungen vorliegen.

Eigenbetriebliches Interesse

Im dritten Streitfall hatten Arbeitnehmer – auf Weisung ihres Arbeitgebers – Geschäftsfreunde auf einem Regattabegleitschiff zu betreuen. Die Teilnahme war für die Mitarbeiter verpflichtend, soweit ihre jeweiligen Kunden die Veranstaltung besuchten. Sie mussten Jacken mit dem Firmenlogo tragen und waren mit der Aufgabe betraut, die Kunden und Geschäftsfreunde über die Dauer der gesamten Fahrt zu betreuen und mit ihnen fachliche Gespräche zu führen.

Vorliegend ging der Bundesfinanzhof von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers aus, das die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließt.  Darüber hinaus stellte der Bundesfinanzhof klar, dass der steuerrechtliche Lohnbegriff durch die Pauschalierungs-Möglichkeit nicht erweitert wird. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur solche Sachzuwendungen der Pauschalierung unterliegen, die bei den Arbeitnehmern auch zu einkommensteuerbaren Lohneinkünften führen.

Praxishinweise

Mit diesen wegweisenden Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof der Finanzverwaltung in einigen zentralen Punkten widersprochen. Es bleibt abzuwarten, wie die Verwaltung hierauf reagieren wird und ob es zu gesetzlichen Änderungen kommt. Jedenfalls muss die Finanzverwaltung die bestehenden Regelungen überprüfen. Von besonderem Interesse dürfte sicherlich sein, ob die Verwaltung an ihrer Sichtweise, dass Sachzuwendungen mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zu 10 EUR nicht unter die Pauschalierung fallen, festhalten wird.

Darüber hinaus sind weitere Aspekte noch nicht final geklärt. So ist z.B. fraglich, ob die Pauschalsteuer (generell) zu Betriebsausgaben führt. Bis dato behandeln die Finanzämter die Pauschalsteuer nur dann als abziehbare Betriebsausgaben, soweit die Zuwendungen an Geschäftspartner und Kunden abziehbar sind. Diese Ansicht hat das Finanzgericht Niedersachsen jüngst bestätigt. Die Revision wurde zugelassen (BFH, VI R 57/11; VI R 78/12; VI R 52/11; BMF-Schreiben, IV B 2 – S 2297 b/07/0001; FG Niedersachsen, 10 K 252/13, Rev. zugelassen).


Lohnsteuer:

Übernommene Bußgelder sind Arbeitslohn

Übernimmt eine Spedition die Bußgelder, die gegen ihre Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich nur als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Dies ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist jedoch keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung.

Hinweis: An seiner bisherigen Auffassung, wonach die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, hält der Bundesfinanzhof nicht weiter fest (BFH, VI R 36/12; BFH, VI R 29/00).


Steuerliche Pflichten:

Zur Haftung eines technischen Geschäftsführers

Liegt keine schriftliche Aufgabenverteilung vor, sind alle Geschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlich. Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Hessen gilt dies ohne Rücksicht darauf, ob sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben können.

Im Streitfall wurde ein Geschäftsführer für Steuerrückstände der GmbH per Haftungsbescheid in Anspruch genommen. Einer Inanspruchnahme stand seiner Ansicht u.a. entgegen, dass er nur für den technischen Bereich der Geschäftsführung zuständig gewesen sei und der kaufmännische Bereich ausschließlich Herrn X oblegen habe. Seinen Antrag auf gerichtliche Aufhebung der Vollziehung lehnte das Finanzgericht Hessen jedoch ab.

Nach dem Beschluss kommt eine Haftungsbegrenzung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn diese von vornherein eindeutig und schriftlich vereinbart ist. Liegt – wie im Streitfall – keine schriftliche Vereinbarung vor, kann allenfalls in Ausnahmefällen eine Haftungsfreistellung in Erwägung zu ziehen sein, wenn der Geschäftsführer, der nicht für den kaufmännischen Bereich zuständig ist, sich ausreichend über die ordnungsgemäße Erledigung der steuerlichen Verpflichtungen informiert und auch aufgrund von Anfragen in der Buchhaltung kein Anlass besteht, an der persönlichen Vertrauenswürdigkeit und fachlichen Eignung des weiteren Geschäftsführers zu zweifeln.

Hinweis: Werden einem Geschäftsführer von dem weiteren Geschäftsführer konkrete Überprüfungen, ob dieser die steuerlichen Verpflichtungen der Gesellschaft ordnungsgemäß erfüllt, nicht ermöglicht, muss er, um Haftungsrisiken zu minimieren, sein Amt unverzüglich niederlegen. Liegt nämlich keine schriftliche Aufgabenverteilung vor, obliegt die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten allen Geschäftsführern – und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie die Geschäftsführung tatsächlich ausüben (FG Hessen, 1 V 337/13).

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