Wirtschaftsrecht Info - 05.2015

Aktuelle Gesetzgebung:

Mehr Frauen in Führungspositionen – Bundesrat beschließt Gesetz zur Frauenquote

| Das Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Männern und Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst ist am 27.3.2015 im Bundesrat abschließend beraten und beschlossen worden. Die Länderkammer votierte einstimmig für das Gesetz, das die Quote zum 1.1.2016 in den Führungsetagen großer Unternehmen einführt. Mit der Zustimmung des Bundesrats ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. |

Der Anteil von Frauen in den Aufsichtsräten der 200 größten Unternehmen in Deutschland betrug Ende 2014 laut Managerinnen-Barometer des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW) 18,4 Prozent. In den Vorständen dieser Unternehmen sind nur 5,4 Prozent Frauen.

Das Gesetz sieht im Bereich der Privatwirtschaft im Wesentlichen folgende Regelungen vor:

  • Für Aufsichtsräte von Unternehmen, die börsennotiert sind und der paritätischen Mitbestimmung unterliegen, gilt eine Geschlechterquote von 30 Prozent. Die Quotenregelung greift damit bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien mit in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmern sowie bei Europäischen Aktiengesellschaften (SE), bei denen sich das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan aus derselben Zahl von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern zusammensetzt. Die betroffenen Unternehmen müssen die Quote ab 2016 sukzessive für die dann neu zu besetzenden Aufsichtsratsposten beachten. Die Mindestquote gilt grundsätzlich für den gesamten Aufsichtsrat als Organ. Dieser Gesamterfüllung kann jedoch von der Anteilseigner- oder der Arbeitnehmerseite vor jeder Wahl widersprochen werden, sodass jede Bank die Mindestquote für diese Wahl gesondert zu erfüllen hat. Bei Nichterfüllung ist die quotenwidrige Wahl nichtig. Die für das unterrepräsentierte Geschlecht vorgesehenen Plätze bleiben rechtlich unbesetzt („leerer Stuhl“).
  • Unternehmen, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, werden verpflichtet, Zielgrößen zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Management-Ebenen festzulegen. Über die Zielgrößen und deren Erreichung müssen sie öffentlich berichten. Der Kreis der betroffenen Unternehmen erfasst neben Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien auch GmbHs, eingetragene Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern. Eine Mindestzielgröße ist nicht vorgesehen. Die Unternehmen können sie selbst setzen und sich an ihren Strukturen ausrichten. Dabei sind folgende Vorgaben zu beachten: Liegt der Frauenanteil in einer Führungsebene unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen nicht hinter dem tatsächlichen Status Quo zurückbleiben. Die bis zum 30.9.2015 erstmals festzulegende Frist zur Erreichung der Zielgrößen darf nicht länger als bis zum 30.6.2017 dauern. Die folgenden Fristen dürfen nicht länger als fünf Jahre sein.

Für den öffentlichen Dienst enthält das Gesetz folgende Regelungen:

  • Damit der Bund mit gutem Beispiel vorangeht, wird das Bundesgremienbesetzungsgesetz mit dem Ziel der paritätischen Vertretung von Frauen und Männern in Gremien novelliert, deren Mitglieder der Bund bestimmen kann. Für die Besetzung von Aufsichtsgremien, in denen dem Bund mindestens drei Sitze zustehen, gilt ab 2016 eine Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent für alle Neubesetzungen dieser Sitze. Ab dem Jahr 2018 ist es Ziel, diesen Anteil auf 50 Prozent zu erhöhen. Für wesentliche Gremien, in die der Bund Mitglieder entsendet, gilt das gleiche Ziel.
  • Zur Erhöhung des Frauenanteils an Führungspositionen im öffentlichen Dienst des Bundes sowie zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit wird zudem das Bundesgleichstellungsgesetz umfassend novelliert. Die Bundesverwaltung wird künftig insbesondere verpflichtet, sich für jede Führungsebene konkrete Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauen- beziehungsweise Männeranteils zu setzen. Zielvorgaben und Maßnahmen sind im Gleichstellungsplan der jeweiligen Dienststelle darzustellen.

Quelle | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Freiberufler und Gewerbetreibende:

GoBD: Neue Grundsätze für die ordnungsmäßige Buchführung

| Es wurde lange diskutiert und nachgebessert. Im November letzten Jahres hat das Bundesfinanzministerium (endlich) das Schreiben zu den „Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ veröffentlicht. Im Folgenden wird ein Überblick über die 37 Seiten umfassende Verwaltungsanweisung gegeben. |

Anwendungszeitpunkt und Inhalt

Die GoBD gelten für Veranlagungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Sie lösen die „Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“ vom 7.11.1995 und die „Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ vom 16.7.2001 ab.

Die neuen GoBD sind sehr umfangreich. Es geht u.a. um die zeitgerechte Erfassung von Geschäftsvorfällen, Unveränderbarkeit der Buchungen und Daten, Aufbewahrung von (digitalen) Unterlagen sowie die Verfahrensdokumentation digitaler Abläufe.

Wer ist betroffen?

Wesentliche Teile der GoBD gelten nicht nur für buchführungspflichtige Unternehmer. Auch Einnahmen-Überschussrechner müssen Aufzeichnungen und Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Abgabenordnung aufbewahren. Ferner können sich Aufbewahrungspflichten auch aus anderen Rechtsnormen (z.B. § 14b Umsatzsteuergesetz) ergeben.

Beachten Sie | Es gibt keinen klar definierten Umfang für die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Begründet wird dies mit Divergenzen in den betrieblichen Abläufen sowie damit, dass verschiedenartige Buchführungs- und Aufzeichnungssysteme verwendet werden.

Zeitgerechte Aufzeichnungen

Die GoBD enthalten wichtige Ausführungen zur zeitgerechten Aufzeichnung (beispielsweise sollen Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich festgehalten werden). Das DStV-Verbändeforum EDV hat weitere Vorgaben wie folgt zusammengeführt:

Bei unbaren Geschäftsvorfällensind Belege innerhalb von zehn Tagen nach Eingang oder Entstehung beim Steuerpflichtigen gegen Verlust zu sichern. Dies kann durch geordnete Ablage, durch zeitgerechte unveränderliche Erfassung in Grund(buch)aufzeichnungen oder durch Scannen erfolgen. Werden Eingangsrechnungen nicht innerhalb von acht Tagen bzw. innerhalb ihrer gewöhnlichen Durchlaufzeit beglichen, sind sie kontokorrentmäßig zu erfassen.

Erfolgt die Erfassung der Geschäftsvorfälle in den Büchern bzw. in den Aufzeichnungen der Nichtbuchführungspflichtigen nicht laufend, sondern periodenweise (z.B. monatliche Auftragsbuchhaltung), müssen vorher Sicherungsmaßnahmen (siehe oben) ergriffen werden und die Erfassung muss innerhalb des folgenden Monats erfolgen.

PRAXISHINWEIS | Das Überschreiten der Monatsfrist kann zur Verwerfung der Buchführung führen, wenn vorher keine ausreichenden Maßnahmen zur Belegsicherung getroffen werden. Da in der Praxis vor allem die Monatsfrist nicht immer gewährleistet ist, sollten die Beleg- und Datensicherungsmaßnahmen in einer Verfahrensdokumentation festgehalten und ihre Einhaltung kontrolliert werden.

Daten in elektronischer Form

Sind aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige Daten, Datensätze, elektronische Dokumente und elektronische Unterlagen im Unternehmen entstanden oder dort eingegangen, sind sie auch in dieser Form aufzubewahren und dürfen vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden. Sie dürfen nicht ausschließlich in ausgedruckter Form aufbewahrt werden und müssen für die Dauer der Aufbewahrungsfrist unveränderbar erhalten bleiben (z.B. per E-Mail eingegangene Rechnung im PDF-Format).

Hinweis | Werden Rechnungen mittels Textverarbeitungsprogramm erstellt und wird die Maske mit den Inhalten der nächsten Rechnung überschrieben, ist es in diesem Fall nicht zu beanstanden, wenn das Doppel des Schreibens nur als Papierdokument aufbewahrt wird.

Die elektronischen Bearbeitungsvorgänge sind zu protokollieren und mit dem elektronischen Dokument zu speichern, damit die Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit des Originalzustands und seiner Ergänzungen gewährleistet ist.

PRAXISHINWEIS | Dient eine E-Mail nur als „Transportmittel”, z.B. für eine angehängte elektronische Rechnung, und enthält darüber hinaus keine weitergehenden aufbewahrungspflichtigen Informationen, ist diese nicht aufbewahrungspflichtig.

Verfahrensdokumentation

Es muss für jedes Datenverarbeitungssystem (DV-System) eine übersichtlich gegliederte Verfahrensdokumentation vorhanden sein, aus der Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnisse des DV-Verfahrens vollständig und schlüssig ersichtlich sind.

Beachten Sie | Soweit eine fehlende oder ungenügende Verfahrensdokumentation die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit nicht beeinträchtigt, liegt kein formeller Mangel mit sachlichem Gewicht vor, der zum Verwerfen der Buchführung führen kann.

Status quo und Ausblick

Derzeit beschränkt sich der Datenzugriff der Betriebsprüfer häufig auf den maschinellen Datenträger, der die Buchführungsdaten enthält. Zukünftig wird sich der Fokus voraussichtlich (auch) auf die vorgelagerten Systeme (z.B. Zeiterfassung und Kassensysteme) richten. Es gilt also auch hier, „finanzamtssicher“ zu sein.

Wichtig | Ein Nichtbeachten der neuen GoBD kann bei Betriebsprüfungen zu erheblichen Problemen führen. Im Extremfall ist eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen möglich.

Quelle | BMF-Schreiben vom 14.11.2014, IV A 4 – S 0316/13/10003, Abruf-Nr. 143316 unter www.iww.de; DStV-Verbändeforum EDV „GoBD – Änderungsbedarf in einem Kerngeschäft“.


Umsatzsteuerzahler:

Vorsteuerabzugsberechtigung bereits vor Gründung einer Ein-Mann-GmbH?

| Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf ist eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht hat, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, bereits vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. |

Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer muss dem (späteren) Gesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben ebenso zustehen, wie der Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-)Kapitalgesellschaft.

Dieser Ansicht stand im Streitfall nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige die GmbH tatsächlich nicht gegründet hatte und keine umsatzsteuerpflichtigen Ausgangsumsätze getätigt wurden.

Hinweis | Da die Rechtsfrage, ob eine Einzelperson vor Gründung einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft vergleichbar einer Vorgründungsgesellschaft (als „Vorgründungseinzelunternehmer“) zum Vorsteuerabzug berechtigt sein kann, höchstrichterlich – soweit ersichtlich – noch ungeklärt ist, hat das Finanzgericht Düsseldorf die Revision zugelassen, die bereits anhängig ist.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 30.1.2015, 1 K 1523/14 U, Rev. BFH V R 8/15, Abruf-Nr. 144132 unter www.iww.de.


Umsatzsteuerzahler:

Anerkennung weiterer ATLAS-Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis

| Für die Umsatzsteuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen ist ein Ausfuhrnachweis erforderlich. Dies erfolgt EU-einheitlich durch die verpflichtende Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren (IT-Verfahren ATLAS). Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr die als Ausfuhrnachweis anerkannten Ausgangsvermerke in diesem Verfahren erweitert. |

Neben dem allgemeinen „Ausgangsvermerk” und dem „Alternativ-Ausgangsvermerk” werden nunmehr auch Ausgangsvermerke aufgrund einer monatlichen Sammelanmeldung und aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung (u.a. bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung) anerkannt.

Hinweis | Muster dieser Ausgangsvermerke sind in dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums als Anlagen beigefügt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 23.1.2015, IV D 3 – S 7134/07/10003-02, Abruf-Nr. 143772 unter www.iww.de.

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