Wirtschaftsrecht Info - 06.2015

Arbeitgeber:

Keine Pauschalierungspflicht bei Minijobs

| Arbeitgeber können wählen, ob sie eine geringfügige Beschäftigung pauschal oder nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen besteuern. Entscheidet sich der Arbeitgeber gegen die pauschale Versteuerung, dann muss er den Minijobber darauf nicht hinweisen. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG). |

Sachverhalt
Hätte der Arbeitgeber im Streitfall statt der Abrechnung nach der Steuerklasse III die Pauschalsteuer gewählt, hätten die Minijobberin und ihr Ehegatte im Zuge der steuerlichen Zusammenveranlagung insgesamt 1.327,95 EUR weniger Steuern zahlen müssen. Demzufolge verklagte die Minijobberin ihren Arbeitgeber auf Schadenersatz. Letztlich aber ohne Erfolg.

Eine nicht gewählte und daher nicht zur Anwendung kommende Abweichung von der Regelbesteuerungsart bedarf nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts keines Hinweises.

Zudem hätte die Arbeitnehmerin mit der Aufforderung zur Abgabe der Lohnsteuerkarte davon ausgehen müssen, dass diese auch zum Einsatz kommen wird.

HINWEIS | Ein Arbeitnehmer, der Wert darauf legt, dass die pauschale Versteuerung für sein Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommt, hat die Möglichkeit, von sich aus nachzufragen und ggf. eine entsprechende Vereinbarung vorzuschlagen, so das Bundesarbeitsgericht.

Quelle | BAG, Urteil vom 13.11.2014, 8 AZR 817/13, Abruf-Nr. 174231 unter www.iww.de.


Arbeitgeber:

Kein zeitanteiliger Ansatz der Ein-Prozent-Regelung

| Bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung eines Dienstwagens gilt die Ein-Prozent-Regelung auch dann für den vollen Kalendermonat, wenn der Wagen dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht. Eine Aufteilung lehnte das Finanzgericht Baden-Württemberg ab. |

Die Monatswerte sind nur für volle Monate nicht anzusetzen, in denen eine Privatnutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgeschlossen ist.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.2.2015, 6 K 2540/14, Abruf-Nr. 144285 unter www.iww.de.


Betriebsprüfung:

Zugriff auf Kassendaten von Einzelunternehmen bei einer Außenprüfung

| Verwenden Einzelhändler eine PC-Kasse, die detaillierte Informationen zu den einzelnen Barverkäufen aufzeichnet und diese dauerhaft speichert, dann kann der Betriebsprüfer im Rahmen einer Außenprüfung auch auf die Kasseneinzeldaten zugreifen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in drei zu Apotheken ergangenen Urteilen entschieden. |

Sachverhalt
In einem der Streitfälle nutzte eine buchführungspflichtige Apotheke ein speziell entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung. Die Tageseinnahmen wurden über modulare PC-Registrierkassen erfasst, dann durch Tagesendsummenbons ausgewertet und als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Bei einer Außenprüfung verweigerte das Unternehmen dem Prüfer den Datenzugriff auf die Einzeldokumentation der Warenverkäufe, weil es nicht zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet sei. Dies sah der BFH allerdings anders.

Für bare Kasseneinnahmen hatte der BFH in einer Entscheidung aus 1966 klargestellt, dass der nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall nicht nur der am Tagesende insgesamt vereinnahmte Betrag (Tageslosung) ist. Gleichzeitig hatte er aber auch angeführt, dass die GoB nur eine Einzelaufzeichnung der Kassenvorgänge im Rahmen des nach Art und Umfang des Geschäftes Zumutbaren verlangen.

Demzufolge hatte der BFH die Einzelaufzeichnungspflicht für Einzelhandelsgeschäfte – in Unternehmen, in denen Waren von geringem Wert an eine unbestimmte Vielzahl nicht bekannter und auch nicht feststellbarer Personen verkauft werden – dahingehend eingeschränkt, dass die baren Betriebseinnahmen grundsätzlich nicht einzeln aufgezeichnet werden müssen.

Wer aber, so der BFH in den aktuellen Urteilen, ein Kassensystem benutzt, das alle Kassenvorgänge einzeln aufzeichnet und speichert, der verzichtet auf diese Erleichterung und kann sich nachträglich nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen. Der Betriebsprüfer kann dann bei einer Außenprüfung auf die Kasseneinzeldaten zugreifen.

PRAXISHINWEISE | Besteht das Datenzugriffsrecht, ist indes zu prüfen, ob die Anforderung im Einzelfall ermessensgerecht ist. Da vorliegend keine Ermessensfehler geltend gemacht wurden, hat sich der BFH hiermit nur am Rande beschäftigt und ausgeführt, dass hierfür keine Anzeichen bestanden.

Zur Ermessensausübung ist aber auch auf ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster hinzuweisen. Dort hatte der Außenprüfer die Daten des Warenwirtschaftssystems auch in elektronisch aufbereiteter Form als Excel-Datei verlangt. Die Apothekeninhaberin setzte das Excel-Programmmodul aber gar nicht ein. Das FG wies das Verlangen daher als ermessenswidrig zurück.

Im Hinblick auf berufliche Verschwiegenheitspflichten führt der BFH Folgendes aus: Hält der Steuerpflichtige einzelne Daten für nicht steuerrelevant, muss er sie selektieren. Patientenbezogene Daten, deren Herausgabe er verweigern darf, muss er selbst entfernen. Ist das nicht möglich, kann er den Zugriff nicht aus diesem Grund verweigern. Er trägt damit die Verantwortung und das Risiko, wenn steuer- und nicht steuerrelevante Daten vermengt sind.

Quelle | BFH, Urteile vom 16.12.2014, X R 42/13, Abruf-Nr. 176203 unter www.iww.de; X R 29/13, Abruf-Nr. 176197; X R 47/13, Abruf-Nr. 176198; BFH, Urteil vom 12.5.1966, IV 472/60; FG Münster, Urteil vom 7.11.2014, 14 K 2901/13 AO.


Sozialversicherung:

Stimmrechtsbindungsvereinbarung: Geschäftsführer ist sozialversicherungsfrei

| Auch ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH, der mit weniger als 50 Prozent am Stammkapital beteiligt ist, kann als selbstständig anzusehen und damit sozialversicherungsfrei sein. |

Das ist nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz der Fall, wenn er eine schuldrechtliche Stimmrechtsbindungsvereinbarung aller Gesellschafter mit Einstimmigkeitsvorbehalt vorlegen kann. Denn das spricht in der Regel dafür, dass er auch Gesellschafterentscheidungen gegen seinen Willen verhindern kann.

Quelle | LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2014, L 4 R 556/13, Abruf-Nr. 143783  unter www.iww.de.


Kindergeld:

Kindergeld-Merkblätter für 2015

| Die Fachaufsicht über den Familienleistungsausgleich hat die Kindergeld-Merkblätter für 2015 herausgegeben (Mitteilung des Bundeszentralamts für Steuern vom 9.4.2015). |

Die Merkblätter sollen einen Überblick über den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelungen zum Kindergeldrecht geben und können unter www.iww.de/sl1618 heruntergeladen werden.


Umsatzsteuerzahler:

Umsatzsteuer bei Sponsoringmaßnahmen

| Bei der Frage, ob Sponsoringmaßnahmen zu einem umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch führen, ist die jeweilige Fallkonstellation entscheidend. Das Bundesfinanzministerium hat seine Sichtweise aktuell ergänzt und äußert sich nun auch zur Behandlung des Sponsorings aus Sicht des Sponsors. |

Wenn der Zuwendungsempfänger (z.B. ein Fußballverein) auf Plakaten, in Veranstaltungshinweisen, in Ausstellungskatalogen, auf seiner Internetseite oder in anderer Weise auf die Unterstützung des Sponsors lediglich hinweist, liegt kein umsatzsteuerbares Leistungsaustauschverhältnis vor. Dieser Hinweis kann unter Verwendung des Namens, Emblems oder Logos des Sponsors, jedoch ohne besondere Hervorhebung oder Verlinkung zu dessen Internetseiten, erfolgen.

Dies gilt nach der jüngst vorgenommenen Ergänzung der Finanzverwaltung auch dann, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung in gleicher Art und Weise lediglich hinweist. Dagegen ist von einer Leistung des Zuwendungsempfängers an den Sponsor auszugehen, wenn dem Sponsor das ausdrückliche Recht eingeräumt wird, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen eigener Werbung zu vermarkten.

PRAXISHINWEIS | Es ergeben sich folgende Grundsätze:

  • Erfolgt die Sponsorenzahlung nicht im Leistungsaustausch, fällt keine Umsatzsteuer an.
  • Liegt allerdings ein Leistungsaustausch vor, wird grundsätzlich Umsatzsteuer fällig.

Es ist jedoch zu beachten, dass auch hier die Kleinunternehmerregelung gilt, wonach Umsatzsteuer beim Unterschreiten gewisser Umsatzgrenzen nicht erhoben wird.

Quelle | BMF-Schreiben vom 25.7.2014, IV D 2 – S 7100/08/10007: 003, Abruf-Nr. 142580 unter www.iww.de.

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this