Wirtschaftsrecht Info - 08.2015

Aktuelle Gesetzgebung:

Bundesregierung beschließt Reform der Aufsicht der Abschlussprüfer

| Das Bundeskabinett hat das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) beschlossen, das berufs- und aufsichtsrechtliche Teile der EU-Abschlussprüferreform umsetzt. Ziel der EU-Reform ist es, das Vertrauen der Anleger in die Ordnungsgemäßheit und Zuverlässigkeit der Unternehmensabschlüsse zu stärken sowie Wirksamkeit und Transparenz der Aufsicht zu erhöhen. Die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) vorgelegte Reform sieht eine Neustrukturierung und Stärkung der Abschlussprüferaufsicht sowie Änderungen des Berufsrechts (Wirtschaftsprüferordnung) unter weitest möglichem Erhalt der beruflichen Selbstverwaltung vor. |

Die national und international hoch anerkannte Aufsichtstätigkeit der derzeitigen, in der Leitung ehrenamtlichen, Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK), wird aufgrund der EU-Vorgaben in eine berufsstandsunabhängige und selbstständige Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überführt. Die Kontinuität der bisherigen Aufsicht wird insbesondere durch eine weitest mögliche gesetzliche Übernahme des vorhandenen hochqualifizierten Personals gesichert. Ein Teil der Aufgaben wird auf die bestehende Selbstverwaltung der Wirtschaftsprüfer in der Wirtschaftsprüferkammer übertragen – unter der Letztverantwortung der Abschlussprüferaufsichtsstelle.

Entsprechend den europäischen Vorgaben, sieht der Gesetzesentwurf neue oder strengere berufsrechtliche Regelungen, etwa zum Qualitätssicherungssystem, zu den Unabhängigkeitsanforderungen an Abschlussprüfer und zu Dokumentationspflichten vor. Zur Vermeidung übermäßiger bürokratischer Belastungen werden insbesondere für kleinere und mittelgroße Prüferpraxen zulässige Erleichterungen umgesetzt. Für die vereidigten Buchprüfer wird die Möglichkeit einer verkürzten Prüfung zum Wirtschaftsprüfer wieder eingeführt.

Die Berufsaufsicht und das berufsgerichtliche Verfahren werden neu geordnet, sodass eine einheitliche und zügige Sanktionierung von Berufspflichtverstößen ermöglicht wird. Konnten Sanktionen bisher nur gegen einzelne Berufsangehörige ausgesprochen werden, so ist dies jetzt auch gegen deren Prüfgesellschaften möglich. Neu ist auch, dass Berufspflichtverstöße, die bei einer Qualitätskontrolle festgestellt werden, zu berufsaufsichtlichen Verfahren und Sanktionen führen können (Aufhebung der sog. Firewall). Damit sind wirksame und verhältnismäßige Sanktionen gegen Verstöße möglich.

Die EU-Abschlussprüferreform (Abschlussprüferrichtlinie 2006/43/EG und Verordnung (EU) Nr. 537/2014) ist bis zum 17.6.2016 in deutsches Recht umzusetzen. Hinsichtlich der Regelungen, die die Ausgestaltung der Abschlussprüfung im Handels- und Gesellschaftsrecht betreffen, erfolgt eine separate Umsetzung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Weiterführender Hinweis

Den Gesetzentwurf der Bundesregierung finden Sie im Internetangebot des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.


Stille Gesellschaft:

Ansprüche nach Kündigung der stillen Gesellschaft

| Die Kündigung der stillen Gesellschaft führt zu deren Auflösung und zur Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter. |

Auf diese Rechtsfolge wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter erläuterten, dass dabei die wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich unselbstständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung werden. Sie können vor Beendigung der Auseinandersetzung nur ausnahmsweise geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorweggenommen wird und insbesondere die Gefahr von Hin- und Herzahlungen nicht besteht.

Quelle | BGH, Urteil vom 3.2.2015, II ZR 335/13, Abruf-Nr. 177168 unter www.iww.de.

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