Wirtschaftsrecht Info -10.2016

26.09.2016
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Sozialversicherungspflicht:

Minderheitsgesellschafter ohne Vetorecht ist abhängig beschäftigt

| Hat ein Minderheitsgesellschafter mit einem Anteil von 12,5 Prozent nicht die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Gesellschafterbeschlüsse zu verhindern, und verfügt er weder über ein Vetorecht noch über eine gesellschaftsrechtliche Stimmbindungsvereinbarung, die ihm eine solche Rechtsmacht einräumt, ist er abhängig beschäftigt. |

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Bayern bestätigt. Auch wenn der Minderheitsgesellschafter mit seinen Kontakten in Deutschland und seinem Fachwissen für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens bzw. der Kanzlei von großer Bedeutung sei, mache ihn dies nicht zu „Kopf und Seele“ des Unternehmens, so das LSG. Das spiele letztlich aber auch keine Rolle. Das Bundessozialgericht habe seine frühere „Kopf und Seele“-Rechtsprechung ohnehin aufgegeben.

Hinweis | Das BSG setzt Stimmbindungsverträgen und Vetoregelungen enge Grenzen, um die selbstständige Tätigkeit von Minderheitsgesellschaftern zu erreichen. Als Ausweg empfehlen sich klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag. Wichtig ist, dass Mehrheitsgesellschafter die Regelungen nicht gegen den Willen von Minderheitsgesellschaftern verändern oder kündigen können.

Quelle | LSG Bayern, Urteil vom 23.11.2015, L 7 R 173/14, Abruf-Nr. 146771 unter www.iww.de.


Prozessfähigkeit:

Gelöschte vermögenslose GmbH kann nicht Partei eines Rechtsstreits sein

| Wird eine vermögenslose GmbH gelöscht, verliert die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit und damit auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter machten deutlich, dass die Gesellschaft mit der Löschung materiell-rechtlich nicht mehr existent ist. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Wertlose Aktiva und Forderungen, wegen derer nicht vollstreckt werden kann, sind aber kein verwertbares Vermögen. In solchen Fällen ist das Interesse des Gläubigers einer liquidierten und gelöschten Gesellschaft nicht schützenswert, wenn er einen Vollstreckungstitel erwirken möchte, um die lediglich abstrakte Möglichkeit auszuschöpfen, dass sich doch noch Zugriffsmasse findet.

Quelle | BGH, Urteil vom 20.5.2015, VII ZR 53/13, Abruf-Nr. 177704 unter www.iww.de.


Freiberufler und Gewerbetreibende:

Häusliches Arbeitszimmer: Wann ist ein anderer Arbeitsplatz zumutbar?

| Damit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zumindest mit 1.250 EUR berücksichtigt werden können, darf der Steuerpflichtige keinen anderen Arbeitsplatz haben. Das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt hat sich nun am Beispiel eines Logopäden sehr konkret damit auseinandergesetzt, wann ein anderer Arbeitsplatz zumutbar ist. |

Hintergrund: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur uneingeschränkt als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Ein Kostenabzug bis zu 1.250 EUR jährlich ist immerhin möglich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Der Bundesfinanzhof hält einen anderen Arbeitsplatz für zumutbar, wenn ihn der Steuerpflichtige „in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann“. Denn dann ist der Steuerpflichtige nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Für diese Tatsachenfeststellung sind verschiedene Anhaltspunkte maßgeblich. So kommt es darauf an, wie der Arbeitsplatz beschaffen ist (Größe, Lage, Ausstattung) und wie die Nutzungsbedingungen aussehen (Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses, Verfügbarkeit des Arbeitsplatzes bzw. Zugang zum Gebäude etc.).

Im Streitfall war das FG Sachsen-Anhalt davon überzeugt, dass dem Logopäden in keiner seiner beiden Praxen adäquate Büroräume zur Verfügung stehen – und zwar aus folgenden Gründen:

  • Die Räume der einen Praxis sind 47 km (ca. eine 3/4 Stunde Fahrtdauer) von der Wohnung entfernt. Sie werden von einer Angestellten mit fachlicher Leitung genutzt. Der Logopäde hingegen ist kaum dort.
  • Die Praxis am Wohnort hat Betriebsräume, die nur eingeschränkt für andere Tätigkeiten nutzbar sind. Dort sind drei Angestellte beschäftigt, sodass die Räume dauerhaft genutzt werden.
  • Das FG gesteht dem Logopäden auch zu, dass es mit Blick auf das Praxiskonzept schwierig ist, für bestimmte Bürotätigkeiten (z. B. Patienten- oder Lohnabrechnungen) die erforderliche Vertraulichkeit zu wahren. Entsprechender Schriftverkehr und notwendige Akten können nicht oder nur sehr begrenzt offen in der Praxis aufbewahrt werden. So hat die Praxis z. B. keine Empfangskraft. Die Patienten nehmen zu ihren Therapiezeiten selbstständig in der Diele Platz. Dieses offene Konzept erschwert die zu wahrende Vertraulichkeit in einem weiteren Maße.

Nach Meinung des FG kann der Steuerpflichtige nicht darauf verwiesen werden, die Bürotätigkeiten in den Abendstunden oder am Wochenende außerhalb der Praxisöffnungszeiten in der Praxis auszuführen. Das FG sieht eine solche Anforderung an Steuerpflichtige als „unzumutbar“ an. Da aber die Frage der Zumutbarkeit der Nutzung betrieblicher Räume durch Selbstständige außerhalb der üblichen Praxiszeiten vom Bundesfinanzhof nicht abschließend entschieden worden sei, hat das FG die Revision zugelassen, die inzwischen anhängig ist.

Quelle | FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 1.3.2016, 4 K 362/15, Rev. BFH III R 9/16, Abruf-Nr. 186720 unter www.iww.de.


Umsatzsteuerzahler:

Steuerbefreiung auch bei zwischenzeitlich ungültigerUSt-Identifikationsnummer

| Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) Berlin-Brandenburg reicht es aus, dass ein Kfz-Händler bei einem EU-Geschäft die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Geschäftspartners bei Vertragsschluss überprüft. Wird die USt-IdNr. während der Geschäftsabwicklung ungültig, muss der Händler sich dieses nicht zurechnen lassen. |

In dem Fall hatte ein deutscher Kfz-Händler (D) ein Fahrzeug an ein spanisches Unternehmen (ES) verkauft. D behandelte den Umsatz als innergemeinschaftliche Lieferung umsatzsteuerfrei. Im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Nachschau versagte das Finanzamt die Steuerbefreiung. Die von ES angegebene USt-IdNr. sei zwar bei Vertragsschluss, nicht aber im (späteren) Lieferzeitpunkt gültig gewesen.

Diese Ansicht teilte das FG Berlin-Brandenburg aber nicht. Vielmehr habe D mit Abfrage der USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Bestätigung des Geldeingangs durch die Pro-Forma-Rechnung und der Bereitstellung des Fahrzeugs zur Abholung) alles getan, um die erforderlichen Angaben zu ermitteln.

Allein das Auseinanderfallen von Vertragsschluss und Lieferzeitpunkt verpflichtet den Lieferer nicht, die beim Vertragsschluss korrekten Angaben (insbesondere zur USt-IdNr.) erneut und gegebenenfalls laufend in kurzen Abständen zu überprüfen.

Dies wäre allerdings dann anders, wenn

  • der Lieferer Anhaltspunkte für eine Änderung der Angaben hat oder
  • der Abnehmer eine große Zeitspanne zwischen Vertragsschluss und Lieferung verstreichen lässt. Eine Zeitspanne von – wie im Streitfall – elf Tagen (davon neun Tage zwischen Vertragsschluss und Liefertag) reicht dafür aber nach Ansicht des FG nicht aus.

Zudem verweist das FG darauf, dass die Steuerbefreiung auch aus Gründen des Vertrauensschutzes zu gewähren wäre.

Beachten Sie | Das Finanzgericht hatte die Revision zugelassen, weil die Einzelheiten zur Aufzeichnungspflicht der USt-IdNr. nebst der Vertrauensschutzregelung bei Wegfall der USt-IdNr. während der Geschäftsabwicklung noch nicht im Einzelnen geklärt sind. Da die Finanzverwaltung jedoch keine Revision eingelegt hat, ist das Urteil inzwischen rechtskräftig.

PRAXISHINWEIS | Die vorstehende Rechtsauffassung ist noch nicht höchstrichterlich bestätigt. Somit kann es ratsam sein, die USt-IdNr. am Auslieferungstag zur Sicherheit erneut abzufragen.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4.11.2015, 7 K 7283/13, Abruf-Nr. 188120 unter www.iww.de.

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