Zugewinnausgleich

Zugewinnausgleich

Bei Ehescheidung kann auf Antrag eines Ehegatten auch über den Zugewinnausgleich entschieden werden.

Zugewinnausgleich bedeutet (Teilungsgrundsatz), das jeder Ehegatte an dem Vermögenszuwachs des anderen während der Ehe beteiligt werden soll.
Es ist ein Zahlungsanspruch, der darauf abzielt, den Vorteil auszugleichen, den ein Ehegatte an Vermögen bzw. im Hinblick auf die Vermögensdifferenz von Anfang- und Endvermögen anderer erworben hat.

Nicht eingerechnet werden hier Schenkungen oder Erbschaften, die ein Ehegatte während der Ehezeit erhalten.

Demgegenüber wird hinzugerechnet, was ein Ehegatte böswillig oder verschwenderisch an Dritte zugewendet hat.

Vorgelagert ist auch hier ein Auskunftsanspruch über das Endvermögen des Ehepartner und der Mitteilung sämtlicher wertbildender Faktoren wie auch der Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Die Durchführung des Zugewinnausgleichs ist die wesentliche Folge des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft, kann aber andererseits durch Notarvertrag und die Wahl eines anderen Güterstandes oder dessen Modifizierung bei Verheiratung oder während der Ehe ausgeschlossen werden.
Der Zugewinnausgleichsanspruch kann bei einer Trennungszeit von drei Jahren auch vorzeitig geltend gemacht werden.

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