Lärm:
Schulsportanlage lärmschutzrechtlich privilegiert
| Lärm, der von der Schulsportanlage eines Gymnasiums in der Unterrichtszeit ausgeht, muss von Nachbarn hingenommen werden. |
So entschied es das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt und wies die Klage des sich gestört fühlenden Nachbarn ab. Da die Schulsportanlage außerschulisch nicht benutzt wird, kommt es allein auf die Zumutbarkeit der mit der schulischen Nutzung der Schulsportanlage verbundenen Lärmbeeinträchtigungen gegenüber dem Kläger an. Schulsport wird nach § 5 Abs. 3 S. 1 der 18. BImSchV lärmschutzrechtlich privilegiert behandelt. Sportunterricht hat positive Auswirkungen […]