Freiheitsrecht:
Lange Unterbringung muss gut begründet werden
| Die regelmäßige Höchstfrist der geschlossenen Unterbringung beläuft sich auf ein Jahr. Soll eine Unterbringung darüber hinaus, z. B. eine solche von bis zu zwei Jahren genehmigt oder angeordnet werden, ist diese Abweichung vom Regelfall im Hinblick auf den hohen Rang des Rechts auf Freiheit der Person ausreichend zu begründen. Das hat nun der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. |
Das war geschehen
Für den Betroffenen bestand seit einigen Jahren eine Betreuung. Er war auch mehrere Jahre in stationärer […]