Arbeitsrecht Info - 11.2018

1.11.2018
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Prozesskostenhilfe:

Entfernung von 420km zum Gerichtsort rechtfertigt Anwalt am Wohnort

| Beträgt die einfache Entfernung vom Wohnsitz der PKH-Partei zum Gerichtsort 420 km und erfordert eine Reisezeit von mehr als vier Stunden einfache Fahrt, so ist auch eine Informationsfahrt zu einem Prozessbevollmächtigten am Gerichtssitz nicht zumutbar. |

Hierauf wies das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hin (5.2.18, 5 Ta 447/17, Abruf-Nr. 199947). Nach Ansicht des Senats ist die Partei vielmehr berechtigt, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung einen Prozessbevollmächtigten am Wohnort zu beauftragen. In diesem Fall ist die Beiordnung eines Verkehrsanwalts geboten, soweit die hierdurch entstehenden Kosten nicht höher liegen als 110 Prozent der eingesparten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten am Wohnort der Partei.

Quelle | LAG Hamm, Beschlussvom 5.2.2018, 5 Ta 447/17, Abruf-Nr. 199947 unter  www.iww.de.


Arbeitsunfall:

ArbG organisiert Skireise und ArbN stürzt = kein Arbeitsunfall

| Ein Unfall beim Skifahren im Rahmen einer mehrtägigen vom ArbG finanzierten und organisierten Reise zur Teambildung gilt nicht als Arbeitsunfall. |

Zu diesem Ergebnis kam das Sozialgericht (SG) Stuttgart. Die Richter sahen das Skifahren als unversicherte Tätigkeit an. Das Skifahren sei objektiv nicht geeignet gewesen, den Zusammenhalt zwischen den Mitarbeitern zu stärken. Vom Skifahren seien bereits diejenigen Teilnehmer ausgeschlossen, die nicht Skifahren könnten oder aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage seien, diese Betätigung auszuüben. Hinzu komme, dass Skifahren mit nicht unerheblichen Verletzungsgefahren verbunden sei. Daher sei nach objektiven Kriterien davon auszugehen, dass ein Teil der Belegschaft auch aus diesen Gründen hiervon Abstand nehmen werde.

Weiterhin sei während des Skifahrens eine Durchmischung der Belegschaft unmöglich, da nur diejenigen an dieser Veranstaltung teilnähmen, die auch Skifahren könnten. Schließlich stehe, auch wenn Kommunikation beim Skifahren möglich sei, weder diese noch die Gemeinsamkeit im Vordergrund der Tätigkeit.

Quelle | SG Stuttgart, Urteil vom 29.11.2017, S 13 U 4219/16, Abruf-Nr. 204429 unter www.iww.de.


Teilzeitarbeit:

Kein Anspruch auf Teilzeitarbeit bei unzulässiger Rechtsausübung

| Einem Teilzeitbegehren nach § 8 TzBfG kann der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen. |

Das kann nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer eine formale Rechtsposition dazu ausnutzt, einen Freistellungsanspruch während der als Urlaubszeit besonders begehrten Schulsommerferien durchzusetzen, ohne sich mit den Urlaubswünschen anderer Arbeitnehmer abstimmen zu müssen.

Quelle | LAG Köln, Urteil vom 18.1.2018, 3 Sa 365/17, Abruf-Nr. 203183 unter www.iww.de.


Konkurrentenstreitverfahren:

Fachlich „hui“, persönlich „pfui“ = keine Einladung zum Gespräch

| Ein schwerbehinderter Mensch, von dem feststeht, dass er für eine Stelle persönlich ungeeignet ist, ist auch dann nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn er fachlich für die Stelle geeignet ist. |

So entschied es das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem Fall, in dem das beklagte Land einen schwerbehinderten Bewerber, der das fachliche Anforderungsprofil erfüllte, zum Assessment-Centerverfahren einlud, ihn aber nicht einstellte. Hiergegen wandte sich der Bewerber im einstweiligen Verfügungsverfahren.

Die Durchführung des Assessment-Centerverfahrens weise zwar Verfahrensfehler auf und verletze den schwerbehinderten Menschen in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, so die Richter. Der Bewerber habe aber im einstweiligen Verfügungsverfahren, mit dem er die Besetzung der Stelle mit dem Mitbewerber verhindern wollte, bewusst wahrheitswidrig vorgetragen. Damit wollte er das Verfahren zu seinen Gunsten beeinflussen. Daher fehle ihm die persönliche Eignung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG. Das Auswahlverfahren müsse daher nicht wiederholt werden.

Quelle | LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.6.2018, 12 Sa 135/18, Abruf-Nr. 202979 unter www.iww.de.

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