Baurecht Info - 02.2016

28.01.2016
|
Kündigungsrecht:

Wenn Bauleiter und Nachunternehmer die Arbeiten einstellen, kann gekündigt werden

| Gerät das Bauvorhaben mehrfach ins Stocken, weil wechselnde Bauleiter des Auftragnehmers und mehrere Nachunternehmer ihre Arbeit trotz mehrerer Aufforderungen des Auftraggebers eingestellt haben, stellt das die Zuverlässigkeit des Auftragnehmers massiv in Frage. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) München. Die Richter machten dabei deutlich, dass dadurch auch das Vertrauen des Auftraggebers in eine zielstrebige Fortführung des Bauvorhabens nachhaltig erschüttert werde. Er dürfe daher den Bauvertrag aus wichtigem Grunde kündigen. Der Auftragnehmer habe in diesem Fall keinen Anspruch auf Entschädigung. Er müsse sich vielmehr das Verhalten von Bauleiter bzw. Subunternehmern zurechnen lassen.

Quelle | OLG München, Urteil vom 11.2.2015, 27 U 3407/14 Bau, Abruf-Nr. 146157 unter www.iww.de; BGH, Beschluss vom 5.11.2015, VII ZR 53/15 (NZB zurückgewiesen).


Bauaufsicht:

Besucherzahl eines Discothekenbetriebs darf beschränkt werden

| Die Stadt Trier hat zu Recht die zulässige Personenzahl in einem Trierer Club auf maximal 50 begrenzt. |

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Klägerin, die in einem Kellerlokal einen Club betreibt. Sie besitzt zwar eine gaststättenrechtliche Genehmigung für „eine Schankwirtschaft mit regelmäßigen Musikaufführungen“. Von Seiten der Bauaufsichtsbehörde verfügt sie jedoch nur über eine baurechtliche Genehmigung für eine Gaststätte mit 40 Sitzplätzen. Im April 2014 ordnete die beklagte Stadt an, dass die Besucherzahl in dem Club der Klägerin auf 50 Personen beschränkt wird. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab.

Das OVG bestätigte nun diese Entscheidung. Es lehnte den Antrag der Klägerin ab, die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil zuzulassen. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend angenommen, dass die ausgeübte Nutzungsart der Gaststätte als Diskothek durch die Baugenehmigung nicht gedeckt sei. Um das Gebäude zu einer Diskothek umzunutzen, sei neben der gaststättenrechtlichen Genehmigung auch die Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich. Dabei gebe es jeweils eigene Prüfungspflichten. Es sei auch nicht unverhältnismäßig, dass die baurechtlich nicht genehmigte Nutzung untersagt worden sei. Die ausgeübte Nutzung sei nämlich nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Zwar stünden der Genehmigung keine grundsätzlichen Hindernisse entgegen. Die Bauherrin sei jedoch nicht bereit, die erforderlichen Stellplätze nachzuweisen. Die nunmehr praktizierte Diskothekennutzung verlange jedoch angesichts der Zahl der Gäste nach einer entsprechend höheren Anzahl an Stellplätzen.

Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.11.2015, 8 A 10892/15.OVG, Abruf-Nr. 146158 unter www.iww.de.


Eisenbahn:

Reiterhof ist durch Bahnübergang nicht beeinträchtigt

| Der Umbau eines Bahnübergangs an der Eisenbahnstrecke entlang der Lahn verletzt einen dort in der Nähe gelegenen Reiterhof nicht in seinen Rechten. |

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Klägerin, die einen Reiterhof betreibt. Dessen Tätigkeitsschwerpunkt liegt im sogenannten „therapeutischen Reiten“, das in Kooperation mit zwei Schulen und einer Behinderteneinrichtung durchführt wird. Der Reiterhof liegt inmitten eines Gewerbegebiets an der Bahnstrecke entlang der Lahn gegenüber einem unbeschrankten Bahnübergang. Dieser ist durch blinkende Lichtzeichen und ein akustisches Signal gesichert. Lichtzeichen und Signal werden 24 bis 40 Sekunden vor Eintreffen eines Zuges an der eingleisigen Strecke ausgelöst. Jenseits des Bahnübergangs befindet sich eine von der Klägerin genutzte Koppel mit Reitplatz.

Die Klägerin wendet sich gegen die erteilte Plangenehmigung des Eisenbahn-Bundesamts zum Umbau des Bahnübergangs. Vorgesehen ist, die bisherige Bahnübergangssicherung durch eine zuggesteuerte Lichtzeichenanlage mit Halbschranken zu ersetzen. Nähert sich ein Zug, wird zunächst eine drei Sekunden dauernde Gelbphase der Lichtzeichenanlage mit gleichzeitigem akustischem Warnsignal ausgelöst. Hieran schließt sich eine Rotphase von 29 Sekunden an. In den darauffolgenden sechs Sekunden schließt sich die Schranke, worauf 8 Sekunden später der Zug am Bahnübergang eintrifft. Die Klägerin meint, dass durch die neue Sicherungstechnik zusätzliche Gefahren für die Teilnehmer am therapeutischen Reiten beim Überqueren des Bahnübergangs entstünden. Gefahren berge vor allem der Fall, wenn eine Pferdegruppe durch das Herabsenken der Bahnschranke getrennt werde. Für die Pferdeführer sei es dann schwierig, die dem Herdentrieb folgenden Tiere zurückzuhalten. Außerdem müsse sie wegen des Lärms während der Bauarbeiten ihre Tiere ausquartieren.

Das OVG wies die Klage ab. Es bestehe die erforderliche Planrechtfertigung für den Umbau des Bahnübergangs. Damit solle die Sicherheit an der Strecke erhöht werden. Es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass ein beschrankter Übergang gegenüber einem lediglich durch Blinklichter gesicherten Übergang das Gefahrenpotential mindere und damit einen Sicherheitsgewinn bedeute. Die Abwägung sei auch nicht fehlerhaft. Insbesondere sei bei der Genehmigung der Gesichtspunkt des Herdentriebs der Pferde berücksichtigt worden. Dabei sei zu Recht darauf abgestellt worden, dass auch bisher schon die Tiergruppe geteilt werde, wenn das Überschreiten des Bahnübergangs für einzelne Tiere durch die Blinklichter unterbunden werde. Zwar habe die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angedeutet, dass die Gruppe in einer solchen Situation den Übergang bislang vollständig passiert habe. Allerdings sei es nicht schutzwürdig, diese vorschriftswidrige und gerade für besonders betreuungsbedürftige Personen auch gefährliche Möglichkeit aufrechtzuerhalten. Dies belege vielmehr die Notwendigkeit, zusätzlich Halbschranken zu installieren. Zudem verbleibe der Klägerin wegen der Vorwarnzeit von 29 Sekunden ein hinreichender Zeitraum, um mit den Pferden den unmittelbaren Gefahrenbereich zu verlassen. Im Übrigen sei es ihre Aufgabe, das Passieren des Bahnübergangs so zu organisieren, dass weder für die Pferde noch für die therapierten Kinder eine Gefahrensituation entstehen könne. Dies könne neben der Ausrichtung am Fahrplan der Züge gegebenenfalls auch dadurch geschehen, dass die Gruppen entsprechend klein gebildet würden, um ein zügiges Queren der Gleise zu ermöglichen. Die Klägerin werde durch den im Rahmen des Umbaus des Bahnübergangs entstehenden Baulärm auch nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2015, 8 C 10421/15.OVG, Abruf-Nr. 146159 unter www.iww.de.

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this