Baurecht Info - 03.2017

28.02.2017
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Bauordnungsrecht:

Lasertag-Anlage ist eine im Gewerbegebiet unzulässige Vergnügungsstätte

| Eine Lasertag-Anlage stellt eine Vergnügungsstätte und keine Anlage für sportliche Zwecke dar. Sie ist deshalb in einem Gewerbegebiet nicht zulässig. |

Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall einer Klägerin entschieden, die in einem Gewerbegebiet eine ehemalige Lagerhalle als „Sportanlage für Lasertag und Fitness“ betreiben möchte. Bei Lasertag oder Lasergame handelt es sich um ein Spiel, bei dem mehrere Spieler einen Infrarotsignalgeber („Phaser“) erhalten sowie mit Sensoren ausgestattete Westen tragen. Die Spieler versuchen, den jeweiligen Gegner mit dem Phaser zu treffen, um so Punkte für sich oder ihre Mannschaft zu sammeln. Die Klägerin beantragte die baurechtliche Genehmigung der Nutzungsänderung. Sie vertrat die Auffassung, bei Lasertaganlagen handle es sich um Anlagen für sportliche Zwecke, die in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig seien.

Die Bauordnungsbehörde lehnte den Antrag ab. Auch vor dem Verwaltungsgericht Neustadt hatte die Klägerin in erster Instanz keinen Erfolg. Ihre Klage wurde dort abgewiesen. Das OVG hat dieses Urteil nun bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Bei der geplanten Anlage handle es sich um eine Vergnügungsstätte, nicht um eine Anlage für sportliche Zwecke. Selbst wenn je nach Ausgestaltung des Spiels und individuellem Engagement das Lasertag-Spiel mit schnellen Bewegungen und körperlicher Anstrengung verbunden sein könne, stehe typischerweise die Unterhaltung im Vordergrund. Bei der vorliegend allein interessierenden Indoor-Variante finde das Spiel in einer Phantasiekulisse statt, zu der die Abdunklung des Raumes und der Einsatz von Lichteffekten beitrügen. Hinzu kämen eine akustische Untermalung und synthetisch erzeugte Schussgeräusche. Hierdurch werde eine virtuelle Atmosphäre geschaffen, die maßgeblich für den Spieleindruck sei. Die Ausgestaltung der Spiele erinnere an ein Computerspiel mit der Besonderheit, dass sich der Spieler selbst auf der Spielfläche bewege.

Bei der von der Klägerin geplanten Anlage handle es sich außerdem um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte, die für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein solle. Das ergebe sich etwa aus der Lage der Halle unmittelbar an der Ausfahrt von einer überörtlichen Verbindungsstraße und der Tatsache, dass sich in der Nähe des geplanten Standortes nur in geringem Umfang Wohnbebauung befinde. Die Anlage sei zudem vor allem auf die Nutzung durch Besuchergruppen angelegt. Alles in allem handle es sich daher um eine Anlage, deren Nutzung nur in einem Kerngebiet allgemein zulässig sei, sodass auch die im Bebauungsplan vorgesehene Ausnahme für nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten keine Anwendung finde.

Quelle | OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.9.2016, 8 A 10338/16.OVG, Abruf-Nr. 191990 unter www.iww.de.


Aktuelle Gesetzgebung:

Gesetz soll die urbane Innenentwicklung stärken

| Mit der Einführung der neuen Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“ will die Bundesregierung Kommunen das Planen und Bauen in innerstädtischen Gebieten erleichtern. Dazu soll die neue Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“ eingeführt werden. Diese soll planerisch eine „nutzungsgemischte Stadt der kurzen Wege“ ermöglichen. |

Die entsprechende Änderung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist Teil eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung (18/10942), der zudem Anpassungen an europarechtliche Regelungen vorsieht. So besteht auch im Baugesetzbuch (BauGB) laut Bundesregierung Änderungsbedarf, um die Richtlinie 2014/52/EU (UVP-Änderungsrichtlinie) in nationales Recht umzusetzen. Weitere Regelungen des Entwurfs zielen auf die Erleichterung des Wohnungsbaus sowie auf Probleme mit Nebenwohnungen insbesondere auf ost- und nordfriesischen Inseln.

Neue Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“

Die Bundesregierung möchte die neue Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“ einführen, weil sie Probleme bei der Innenentwicklung in den Städten sieht. Diese ergeben sich aus Konflikten bei der Nutzungskonkurrenz, insbesondere zwischen Nutzungsansprüchen und Lärmschutz. Mit dem neuen Planungsinstrument soll der „städtebauliche Handlungsspielraum der Kommunen“ erweitert werden, „ohne dabei das grundsätzlich hohe Lärmschutzniveau zu verlassen“. Die Bundesregierung kündigt in dem Entwurf an, die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (TA Lärm) entsprechend anzupassen. „Urbane Gebiete“ sollen laut der geplanten Vorschrift „dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören“, dienen. Kommunen können demnach zudem unter anderem vorgeben, dass in Erdgeschossen auf Straßenseite eine Wohnnutzung nicht zulässig ist.

Durch eine Änderung im BauGB will die Bundesregierung es zudem ermöglichen, bei Nutzungsänderungen sämtlicher baulicher Anlagen zu Wohnzwecken im nicht beplanten Innenbereich vom sogenannten Erfordernis des Einfügens abzusehen. Eine bis zum 31.12.2019 befristete Regelung soll zudem ein beschleunigtes Verfahren erlauben, wenn es sich um einen Bebauungsplan mit einer Grundfläche von bis zu 10.000 Quadratmetern zur Begründung von Wohnnutzung handelt, der an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt.

Ferienwohnungen sollen erschwert werden

Im BauGB soll zudem die Regelung in Paragraph 22 („Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen“) novelliert werden. Künftig sollen Gemeinden, insbesondere auf den ost- und nordfriesischen Inseln, die Möglichkeit haben, per Satzung auch die Begründung von Bruchteilseigentum (Paragraph 1008 BGB) zur „Bildung von Nebenwohnungen“ unter einen Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Dies war bisher nur bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum möglich. Darüber hinaus soll es per Satzung auch möglich sein, „generell die Nutzung von Räumen in Wohngebäuden oder Beherbergungsbetrieben als Nebenwohnung unter einen bußgeldbewehrten Genehmigungsvorbehalt zu stellen“. Als Begründung führt die Bundesregierung an, dass durch die Nutzung von Wohnraum als Nebenwohnung dem Wohnungs- beziehungsweise Ferienwohnungsmarkt „in erheblichem Umfang“ Wohnraum entzogen werde.

Quelle | Deutscher Bundestag


Aktuelle Gesetzgebung:

Neue Regelungen über den Lärmschutz an Sportanlagen

| Die geplante Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (SALVO) ist bei einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit auf grundsätzliche Zustimmung gestoßen. |

Mehrere Sachverständige forderten über den Entwurf der Bundesregierung (18/10483) hinaus eine sogenannte Privilegierung von Kinderlärm auch bei Nutzung von Sportanlagen. Auf Kritik stießen die höheren Grenzwerte im „Urbanen Gebiet“.

Die Novelle der SALVO sieht vor, die Richtwerte für die abendlichen Ruhezeiten sowie für die Ruhezeiten an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 15 Uhr um fünf Dezibel zu erhöhen. Damit gelten für diese Zeiten die gleichen Richtwerte wie tagsüber außerhalb der Ruhezeiten. Unberührt bleiben die morgendlichen Ruhezeiten.

Der Verordnungsentwurf sieht zudem Richtwerte für die geplante neue Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“ vor. Weiterhin soll die Regelung für Sportanlagen, die vor 1991 genehmigt wurden oder die ohne Genehmigung errichtet werden konnten, konkretisiert werden. Geregelt werden soll, welche Umbauten oder Änderungen zulässig sind, damit die entsprechende Anlage weiterhin den „Altanlagenbonus“ nutzen kann, der eine Grenzwertüberschreitung ermöglicht.

Quelle | Deutscher Bundestag

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