Baurecht Info - 05.2014

Sachmängelhaftung:

Ersatz von Aus- und Einbaukosten bei Kaufvertrag zwischen Unternehmern

Ein Handwerker hat gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials keinen Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten, die ihm dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Fachgroßhändlers für Baubedarf, der von einem Fensterbauer verklagt worden war. Der Fensterbauer stellt Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Er erhielt einen Auftrag zur Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben. Dazu bestellte er beim Beklagten die listenmäßig angebotenen, für die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten. Der Beklagte beauftragte ein anderes Unternehmen – sein Streithelfer – mit der Farbbeschichtung der Profilleisten. Sodann lieferte er diese an den Kläger, der die fertigen Fenster einbaute. Anschließend rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen. Diese beruhten auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses. Eine Nachbehandlung an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich. Die Aluminium-Außenschalen müssen mit erheblichem Aufwand (u.a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden. Der Bauherr verlangt vom Kläger Mangelbeseitigung und schätzt die Gesamtkosten auf 43.209,46 EUR. Der Kläger hat von dem Beklagten unter Berücksichtigung eines bereits zuerkannten Kostenvorschusses von 20.000 EUR verlangt, ihn von den Schadenersatzansprüchen des Bauherrn in Höhe von 22.209,46 EUR freizustellen.

Der BGH entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der Aluminium-Außenschalen hat. Ein Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile) besteht nicht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem – hier vorliegenden – Kaufvertrag zwischen Unternehmern – anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf – nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind. Sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden. Es besteht auch kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels der von der Beklagten gelieferten Aluminium-Profile, weil die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten hat. Eigenes Verschulden ist ihr unstreitig nicht vorzuwerfen. Das Verschulden des Streithelfers bei der Farbbeschichtung ist ihr nicht zuzurechnen, weil dieser nicht ihr Erfüllungsgehilfe im Hinblick auf seine kaufvertraglichen Pflichten gegenüber dem Kläger ist (BGH, VIII ZR 46/13).


Sachmangel:

Farbtonunterschiede wegen verschiedener Produktionschargen

Werden Terrassendielen zwar alle mit dem vereinbarten Farbton (konkret: Palisander) geliefert, entstammen aber zwei verschiedenen Produktionschargen, sodass sie sich in der Helligkeit des Farbtons deutlich erkennbar unterscheiden und bei gemeinsamer Verlegung kein optisch einheitliches Erscheinungsbild ergeben, liegt trotz der Zuordnung beider zum vereinbarten Farbton ein Sachmangel vor.

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. Die Richter lasteten es dem Bauherrn allerdings an, dass er die Ware hat bearbeiten und verlegen lassen. Er hätte sie stattdessen rügen und unbearbeitet lassen müssen. Der Lieferant könne daher gegen den Anspruch auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises mit einem Wertersatzanspruch im Umfang der durch die Bearbeitung nicht mehr verwertbaren Dielenbretter aufrechnen (OLG Naumburg, 10 U 9/13).


Parkettverlegung:

Fachunternehmer muss über Holzeigenschaften informiert sein

Die Leistung eines Parkettverlegers ist mangelhaft, wenn er ungeeignetes Hartwachsöl benutzt hat und sich daher die aufgebrachte Beschichtung wieder löst und der Parkettfußboden schon bei geringster Beanspruchung Kratzer aufweist.

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass dem Parkettverleger bekannt sein müsse, dass Doussié-Holz gegenüber europäischen Hölzern eine besondere Festigkeit und Dichte aufweise. Entsprechend habe dies Einfluss auf die Art der Imprägnierung. Habe der Fachunternehmer diese Kenntnis nicht, müsse er dafür einstehen (OLG Brandenburg, 4 U 134/09).


Haftungsrecht:

Bauherr haftet nicht, wenn sich Handwerker wegen fehlender Absicherung verletzt

Ein privater Bauherr ist im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, den beauftragten Handwerker anzuweisen, für Dacharbeiten erforderliche Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Er haftet deswegen nicht, wenn ein Handwerker vom Dach stürzt, weil er die gebotene Absicherung der beauftragten Dacharbeiten unterlassen hat.

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden und den Prozesskostenhilfeantrag eines Elektrikers abgewiesen. Dieser sollte für einen Bauherrn eine Photovoltaik-Anlage auf dem Flachdach einer Halle montieren. Im Randbereich der Eternit-Dachflächen befanden sich Lichtfelder aus transparentem Plastik. Ohne Absicherung der Lichtfelder führte der Elektriker die Dacharbeiten aus. Dabei trat er versehentlich auf ein Lichtfeld. Dieses brach. Der Elektriker stürzte auf den ca. 7 m darunterliegenden Hallenboden und verletzte sich schwer. Vom Bauherrn verlangt er nun unter Berücksichtigung seines überwiegenden Mitverschuldens Schadenersatz, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von 27.000 EUR. Der Bauherr habe die ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, weil er keine Anweisung zur ordnungsgemäßen Absicherung der Lichtfelder gegeben habe.

Dieser Argumentation wollte sich das OLG nicht anschließen und versagte die begehrte Prozesskostenhilfe. Der Elektriker könne vom Bauherrn keinen Schadenersatz verlangen. Dieser sei als privater Bauherr im Rahmen seiner bestehenden Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet gewesen, den als Handwerker beauftragten Elektriker anzuweisen, die für die Dacharbeiten erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen. Die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht eines Bauherrn verkürze sich, soweit er Handwerker mit der Ausführung von Arbeiten beauftrage. Als Fachleute seien Handwerker mit den aus der Ausführung ihrer Arbeiten für sie selbst und für Dritte verbundenen Gefahren vertraut. Deswegen habe der Bauherr davon ausgehen dürfen, dass der Elektriker die von den Lichtfeldern ausgehenden, sofort ersichtlichen Gefahren erkenne und sich auf sie einstelle. Die eigene Sicherheit bei der Ausführung der Arbeiten habe ein Handwerker grundsätzlich selbst zu gewährleisten. Der Bauherr hafte im vorliegenden Fall auch nicht, weil er vor dem Unfall gesehen habe, dass der Antragsteller keine speziellen Sicherungsmittel auf das Dach mitgenommen habe. Er habe annehmen dürfen, dass sich der Handwerker auf andere Weise schütze, z.B. durch eine besonders vorsichtige Fortbewegung auf dem Dach. Er habe deswegen nicht eingreifen und den Handwerker zu den Unfallverhütungsvorschriften entsprechenden Sicherungsmaßnahmen veranlassen müssen. Für deren Einhaltung sei ein Bauherr gegenüber einem beauftragten Fachmann nicht verantwortlich (OLG Hamm, 11 W 15/14).

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