Baurecht Info - 07.2022

9.07.2022
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Bebauungsplan:

Wegfall der Wohnruhe kann hinzunehmen sein

| Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg hat klargestellt: Bei der Bestimmung der Eigenart eines durch Bebauungsplan festgesetzten Gebiets sind die bei der Planung vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisse zwar als Kontext der Planung zu berücksichtigen. Zielt der planerische Wille aber gerade auf Veränderung der bisherigen städtebaulichen Situation ab, gebührt ihm bei der Bestimmung der Eigenart des Baugebiets der Vorrang. Diese etwas abstrakt klingende Vorgabe des Gerichts hatte für einen Antragsteller konkrete Folgen. Sie bedeutete, dass er sich gegen den Wegfall der völligen Wohnruhe durch neue Bebauung nicht wehren konnte. |

Der Antragsteller hatte sich gegen eine einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung für zwei Mehrfamilienhäuser gewandt, da diese sein benachbartes Wohngrundstück unzumutbar beeinträchtigten. Die Stadt hatte den Bebauungsplan geändert und die rückwärtige Baugrenze, die Vorgabe zur Geschossigkeit und die Geschossflächenzahl aufgehoben. Offene Bauweise und Grundflächenzahl blieben bestehen. Neu festgesetzt wurde eine höhere Gebäudehöhe. Ziel der Planung war eine Nachverdichtung bereits bebauter Wohngrundstücke, um dem Leitbild des Vorrangs der Innenentwicklung Rechnung zu tragen.

Dem Nachbarn wurde im vereinfachten Verfahren die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem Vorhabengrundstück erteilt. Insgesamt zwölf Stellplätze sollten entstehen. Die Zufahrt zu einigen dieser Stellplätze war entlang der östlichen, dem Antragstellergrundstück zugewandten Grundstücksgrenze vorgesehen. Das wollte der Antragsteller nicht hinnehmen.

Das OVG: Die Anordnung der Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Zwar können solche Vorhaben unzulässig sein, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets in diesem selbst oder in seiner Umgebung unzumutbar sind. Hierbei sei insbesondere die örtliche Situation zu betrachten, in die ein Gebiet „hineingeplant“ worden ist. Wichtig sei auch der jeweilige Planungswille der Gemeinde, soweit dieser in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist. Dabei sind die bei der Planung vorgefundenen tatsächlichen Verhältnisse zwar als „Kontext“ der Planung zu berücksichtigen. Zielt der in den Planfestsetzungen zum Ausdruck gekommene planerische Wille wie hier aber gerade auf Veränderung der bisherigen städtebaulichen Situation ab, gebührt ihm bei der Bestimmung der Eigenart des Baugebiets der Vorrang. Einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme erkannte das Gericht unter Berücksichtigung dieser Vorgaben daher hier nicht.

Quelle | OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.2.2022, 1 ME 186/21


Bestandsschutz:

Wenn alte Baugenehmigungen nicht auffindbar sind

| Zulassungspapiere sind bei Bauwerken wichtig, vor allem beim Bauen im Bestand. Aber was passiert, wenn alte Baugenehmigungen nicht auffindbar sind? Dann hat der Bauherr ein Problem. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen sagt jetzt: Für das Vorliegen einer Baugenehmigung ist darlegungs- und beweispflichtig, wer sich gegenüber einer Nutzungsuntersagung darauf beruft, diese Nutzung sei genehmigt und deshalb formell baurechtmäßig. |

Das gelte auch für einen behaupteten Bestandsschutz. Beim Bauen im Bestand ist es deshalb wichtig, sich schon in der Leistungsphase 1 alte Baugenehmigungen vorlegen zu lassen. Die Genehmigungsbehörden, die in der Vergangenheit Baugenehmigungen von Amts wegen dauerhaft aufbewahren mussten, sind seit Kurzem in einigen Bundesländern nicht mehr dazu verpflichtet. Ohne Klärung des Bestandsschutzes drohen Honorarverluste.

Quelle | OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9.2.2022, 2 B 1964/21, Abruf-Nr. 227658 unter www.iww.de


Straßenbauarbeiten:

Ausfahrt aus Tiefgarage endet in Baugrube: Bauunternehmen haftet für den Fahrzeugschaden

| Wer Straßenbauarbeiten ausführt, muss dafür sorgen, dass Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Er muss deutlich vor den Gefahren warnen. Wird im Bereich einer Tiefgarage ein Leitungsgraben ausgehoben, müssen besondere Vorkehrungen gerade für die Autofahrer getroffen werden, die aus der Tiefgarage ausfahren wollen. Es genügt dabei nicht, die Hausverwaltung von den Arbeiten zu unterrichten und irgendwo auf der Straße Warnschilder aufzustellen. Das hat jetzt das Landgericht (LG) Frankenthal verdeutlicht. |

Ein Bauunternehmen hatte im Rahmen von Straßenbauarbeiten vor einem Wohnhaus einen Graben zwischen Bürgersteig und Straße ausgehoben. Normalerweise war dieser im Bereich der Ein- und Ausfahrt der Tiefgarage mit Stahlplatten abgedeckt, über die man den Graben gefahrlos überfahren konnte. An einem Tag im Februar 2021 jedoch hatten Arbeiter die Stahlplatten anlässlich von im Graben stattfindenden Arbeiten entfernt. Eine Bewohnerin bemerkte dies nicht, als sie mit ihrem Pkw aus der Tiefgarage herausfuhr, und landete mit den Vorderrädern ihres Pkw in dem Graben. Am Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von rund 6.000 Euro, den sie von der Baufirma ersetzt verlangte.

Das LG gab der Pkw-Fahrerin Recht. Es verurteilte die Baufirma dazu, den Schaden zu ersetzen. Deren Arbeiter hätten die Pflicht zur umfassenden Sicherung der Baustelle verletzt, als sie die Stahlplatten entfernten, ohne eine anderweitige Absicherung vorzunehmen. Der Graben sei für die aus der Tiefgarage hochfahrende Frau nicht sichtbar gewesen. Zwar habe sie als Anwohnerin von den Bauarbeiten gewusst und sei auch durch die Hausverwaltung über die Arbeiten informiert worden. Doch sei es nicht ihre Sache gewesen, sich zu vergewissern, dass sie wie bisher ja auch gefahrlos aus der Tiefgarage herausfahren könne. Vielmehr sei es Sache des Bauunternehmens gewesen, deutlich auf die Gefahr durch den geöffneten Graben hinzuweisen, der noch keine Fahrzeuglänge von der Ausfahrt entfernt gewesen sei. Die üblichen Warnschilder an der Baustelle reichten insoweit nicht aus. In der Verhandlung hatte sich das Bauunternehmen noch damit verteidigt, dass ein Mitarbeiter vor der Garagenausfahrt positioniert worden sei, um die Ausfahrenden zu warnen. Dieser hatte jedoch nach den Feststellungen des LG kurz vor dem Unfall seinen Posten verlassen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken eingelegt werden.

Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 25.3.2022, 9 O 32/21, PM vom 29.4.2022

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