Baurecht Info - 08.2021

5.08.2021
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Planungs- und Bauüberwachungsfehler:

Zustimmung zur Verrechnung kann Schuldanerkenntnis sein

| Stehen sich Honoraransprüche des Architekten einerseits und Schadenersatzansprüche des Bauherrn andererseits in aufrechenbarer Weise gegenüber und stimmt die Haftpflichtversicherung des Architekten einer Verrechnung zu, liegt darin ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf festgestellt. |

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf bindet dieses Anerkenntnis den Architekten und verpflichtet die Versicherung, dessen Honorar zu zahlen. Der Bauherr hatte im konkreten Fall mit seinem Schadenersatzanspruch wegen Planungs- und Bauüberwachungsfehlern aufgerechnet und die Versicherung des Architekten hatte dem zustimmend die überschießende Schadenersatzforderung ausgeglichen. Der Architekt begehrte und erhielt nun von der Versicherung sein Honorar, weil die Versicherung für den Gesamtschaden einstehen müsse. Die Versicherung ließ sich Zug um Zug den Honoraranspruch abtreten und machte diesen weil nun Zweifel an der Haftung aufkamen gegen den Bauherrn geltend. Erfolglos.

Das steht auch im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten ist dahin zu verstehen, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt. Darin liegt ein sog. deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten.

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2020, 5 U 356/19, Abruf-Nr. 222973 unter www.iww.de


Architektenhonorar:

So verteilt sich die Darlegungs- und Beweislast

| Verlangt der Architekt oder Ingenieur ein nach den Mindestsätzen berechnetes Honorar, muss er darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass er mit den von ihm nach den Mindestsätzen abgerechneten Leistungen beauftragt worden ist. Diese klare Aussage des Bundesgerichtshofs (BGH) muss ab sofort beachtet werden. |

Welche Architektenleistungen vereinbart sind, ergibt sich durch Auslegung des Architektenvertrags. Umfang und Inhalt des Auftrags bestimmen sich allein nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Die sog. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) als gesetzliches Preisrecht enthält keine Leitbilder für den Inhalt von Architektenverträgen. Die Leistungsbilder der HOAI können daher bei Bezugnahme im Vertrag lediglich als Auslegungshilfe zur Bestimmung der vertraglich geschuldeten Leistungen herangezogen werden.

Architekten sollten daher darlegen, nach welchen Grundsätzen sich ihr Honorar bestimmt. Das verschafft beiden Vertragsparteien Sicherheit und vermeidet (teure) Auseinandersetzungen getreu dem Motto „wer schreibt, der bleibt“.

Quelle | BGH, Urteil vom 14.5.2020, VII ZR 205/19, Abruf-Nr. 216470 unter www.iww.de


Rom-I-Verordnung:

Welches Recht gilt bei Baustellen im Ausland?

| Hat der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, findet das deutsche materielle Recht Anwendung. Dies ergibt sich laut dem Oberlandesgericht (OLG) Köln aus der sog. Rom-I-Verordnung. Diese gelte auch für reine Bau- und Werkverträge. |

Dass die Baustelle im Ausland liegt, ist für sich genommen kein Umstand, der eine engere Verbindung zu diesem Staat im Sinne der o. g. Verordnung begründet, so das OLG. Folge: Die Frage, ob der als Dienstleister in Anspruch genommene Beklagte seine Vertragserklärung im eigenen Namen oder als Stellvertreter für ein anderes Unternehmen abgegeben hat, bestimmt sich in diesem Fall ebenfalls nach materiellem deutschen Recht.

Quelle | OLG Köln, Urteil vom 22.3.2021, 16 U 165/20


Bauvorschriften:

Neuer VOB/B-Entwurf

| Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heim (BMI) hat dem Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) den Entwurf einer neuen Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B: Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) vorgelegt. Die VOB/B soll dem Vernehmen nach schon so weit abgestimmt ist, dass der Änderungsbedarf überschaubar ist und diese somit Anfang 2022 in Kraft treten kann. |

Eine Überarbeitung der VOB/B wurde erforderlich, weil sie in zentralen Punkten vom Wortlaut der Neuregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aus dem Jahr 2018 abweicht. Der Entwurf des BMI orientiert sich daher augenscheinlich an zwei Leitplanken: Zum einen sollen das Anordnungsrecht sowie die anknüpfende Vergütungs- und Abschlagsberechnung auch unabhängig von der Privilegierung einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle standhalten können. Zum anderen sollen die Vorschriften praxisorientiert und ausgewogen sein und Schwächen des Gesetzes ausgleichen.

Diesen „schmalen Grat“ sollen folgende Regelungen überwinden:

  • unmittelbares Anordnungsrecht bleibt erhalten
  • sofortige Befolgungspflicht der Anordnung nur noch bei Eilbedürftigkeit
  • Befolgungspflicht im Übrigen suspendiert, solange über Vergütung verhandelt wird
  • jede Partei kann Scheitern von Verhandlungen über Vergütung erklären
  • Vergütung wird anhand tatsächlich erforderlicher Kosten berechnet mit der Vermutung, dass die fortgeschriebene Kalkulation diesen entspricht.

Quelle | Planungsbüro professionell 7/21, S. 2

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