Baurecht Info - 10.2017

1.10.2017
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Bauordnungsrecht:

Baufällige Stützmauer: Inhaber der tatsächlichen Gewalt haftet

| Sind wegen des Zustands einer Sache (bewegliche Sache oder Grundstück) Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt notwendig, sind diese gegen die Person zu richten, die aufgrund eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses unmittelbar auf die Sache einwirken kann. |

Hierauf weist der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern hin. Mit dem Begriff des Zustands einer Sache ist dabei deren Beschaffenheit gemeint, z. B. die Baufälligkeit eines Bauwerks. Es ist nicht erforderlich, dass die Gefahr von einer dauerhaften Eigenschaft der Sache ausgeht. Vielmehr reicht auch eine nur vorübergehende Eigenschaft (z. B. gelockerter Ziegel) aus. Ob diejenige Person, die aufgrund ihrer Inhaberschaft der tatsächlichen Gewalt zur effektiven Gefahrenabwehr in der Lage ist, zugleich auch einer entsprechenden zivilrechtlichen Verpflichtung unterliegt, ist im maßgeblichen Interesse der Effektivität der Gefahrenabwehr ohne Bedeutung.

Die Zustandsstörerhaftung des Inhabers der tatsächlichen Gewalt beschränkt sich aber auf Fälle, in denen die Sache die ursächliche Quelle der Gefahren ist und diese unmittelbar mit dem Zustand der Sache in Verbindung stehen. Daher kann – hier – die Betreiberin einer Seniorenresidenz bei einem sicherheitsgefährdenden Zustand einer einsturzgefährdeten Mauer entlang des Grundstücks, auf dem sich die Residenz befindet, anstatt des Eigentümers als Zustandsstörerin in Anspruch genommen werden.

Quelle | VGH Bayern, Urteil vom 4.4.2016, 10 ZB 2380/14, Abruf-Nr. 196570 unter www.iww.de.


Baustellenhaftung:

Bauunternehmer darf sich auf Schachtschein verlassen

| Ein Tiefbauunternehmen hat sich nicht nur bei den kommunalen Bauämtern, sondern auch bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen zu erkundigen, wie die Versorgungsleitungen verlegt sind. Dieser Verpflichtung genügt er, wenn er bei dem örtlichen Versorgungsträger den sogenannten Schachtschein nebst Bestandsauskunft einholt. Er muss keine weiteren Erkundigungen einholen, ob in dem Bestandsplan nicht eingetragene Hausanschlussleitungen vorhanden sind. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die Richter wiesen darauf hin, dass derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, grundsätzlich die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. An diese Verkehrssicherungspflicht werden für Tiefbauunternehmen hohe Anforderungen gestellt im Hinblick auf die Pflicht, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen. Dem ist der Bauunternehmer im vorliegenden Fall aber in vollem Umfang nachgekommen.

Quelle | OLG Brandenburg, Urteil vom 5.4.2017, 4 U 24/16, Abruf-Nr. 196571 unter www.iww.de.


Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Schadensbeseitigungsklausel in Architektenvertrag unwirksam

| Die von einem Architekten als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellte Vertragsbestimmung in einem Architektenvertrag: „Wird der Architekt wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz in Geld in Anspruch genommen, kann er vom Bauherrn verlangen, dass ihm die Beseitigung des Schadens übertragen wird.“ ist unwirksam. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH). Die Klausel ist unwirksam, weil sie den Auftraggeber entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Als unangemessen im Sinne dieser Vorschrift wird nach der ständigen Rechtsprechung des BGH eine Klausel angesehen, in der der Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne die Interessen des Vertragspartners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

Quelle | BGH, Urteil vom 16.2.2017, VII ZR 242/13, Abruf-Nr. 192818 unter www.iww.de.


Nachbarschaftsrecht:

Solardach darf den Nachbarn nicht blenden

| Ein Grundstückseigentümer muss Blendwirkungen von einer das Sonnenlicht reflektierenden Photovoltaikanlage des Nachbarn nicht hinnehmen. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden. Der Nachbar sah die Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstücks wegen des stark blendenden Sonnenlichts vom Nachbardach erheblich beeinträchtigt. Das OLG folgte seiner Argumentation. Es stellte eine wesentliche Beeinträchtigung durch das reflektierte Sonnenlicht fest. Es komme – wie der gerichtlich bestellte Sachverständige bestätigt habe – an mehr als 130 Tagen im Jahr zu erheblichen Blendwirkungen. Diese erstreckten sich zeitweise über die gesamte Grundstücksbreite und dauerten bis zu zwei Stunden am Tag an. Diese Beeinträchtigung müsse der Kläger nicht dulden.

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 2.8.2017, I-9 U 35/17, Abruf-Nr. 196572 unter www.iww.de.


Brandschutz:

Brandwand von Baudenkmal darf Glaselement enthalten

| Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes kann einen Anspruch darauf haben, dass ihm eine Ausnahme vom Verbot von Öffnungen in Brandwänden für den Einbau einer Brandschutzverglasung erteilt wird, entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Bayern. |

Hier kam hinzu, dass der Einbau eines feuerbeständigen (hier: 0,80 qm großen) Glaselements in die Außenwand des Baudenkmals in Bezug auf den bisher durch diese Wand vermittelten Brandschutz keine ins Gewicht fallende Verschlechterung der Situation mit sich bringt. Zudem gab es keine andere Möglichkeit, die Lichtverhältnisse wenigstens geringfügig zu verbessern. Für die Zulassung einer weniger als ein qm großen Verglasung kann neben der geringen Größe auch der Umstand sprechen, dass dieses Bauteil selbst sogar einen besseren Brandschutz vermittelt, als die Brandwand eines Neubaus vor Ort allgemein.

Quelle | VGH Bayern, Urteil vom 9.3.2016, 15 B 2435/13, Abruf-Nr. 196573 unter www.iww.de.

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