Erbrecht Info - 12.2021

6.12.2021
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Nachlassverzeichnis:

Kein Zwangsgeld gegen den zur Auskunft verpflichteten Erben

| Das Oberlandesgericht (OLG) München widersprach einem pflichtteilsberechtigten Antragsteller, der sich in einem Erbfall bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses ausgeschlossen sah. |

Der Erbe (Beklagter) war verurteilt worden, dem Pflichtteilsberechtigten (Kläger) Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses zu erteilen. Der Kläger meinte, das notarielle Verzeichnis sei unvollständig und wies es zurück. Auf seinen Antrag hin wurde gegen den auskunftsverpflichteten Erben ein Zwangsgeld verhängt. Begründung: Der das Nachlassverzeichnis aufnehmende Notar hatte den Kläger bei der Erstellung nicht hinzugezogen. Das hatte vor dem OLG München keinen Bestand.

Bei einem Zwangsgeld handelt es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Was der Schuldner auf seine Verurteilung hin leisten muss, muss allein aus dem Titel erkennbar sein. Daran fehlte es hier.

Der Beklagte war nämlich nur verurteilt worden, Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses zu erteilen. Das Anwesenheitsrecht des Gläubigers bei Erstellung dieses Verzeichnisses war also nicht Gegenstand der Verurteilung. Da der Kläger es vorliegend unterlassen hat, seinen Auskunftsanspruch dergestalt geltend zu machen, dass ihm die Anwesenheit bei Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses gestattet wird, hat er insoweit auch keinen im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzbaren Anspruch.

Quelle | OLG München, Beschluss vom 9.8.2021, 33 W 775/21, Abruf-Nr. 224387 unter www.iww.de


Testament auf Werbezetteln:

Ist der Testierwille dann ernst gemeint?

| Hin und wieder werden Testamente auf unüblichen Unterlagen angefertigt. Ist dann ein ernsthafter Testierwille gegeben? Das ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. In einem aktuellen Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm war dies schwierig. |

Was war geschehen?

Der Erblasser hatte seinen letzten Willen auf insgesamt fünf mit einem Bleistift handschriftlich beschriebenen Papieren im DIN A4-Format niedergelegt, wobei es sich bei vier dieser Papiere jeweils um die Rückseite von mit Werbung für Kurse einer Schule bedruckten Zetteln handelte. Unter anderem hatten die Papiere folgenden Inhalt: Ein nicht unterschriebenes Schriftstück enthielt z. B. in der Kopfzeile die Aufschrift „Mein Testament S 50!! für Dummies“. Dann findet sich der Satz „Hiermit möchte ich … mein bisheriges Testament vom 20.7.2009 vom Notar … abgefasst für ungültig erklären und hebe hiermit vorsorglich alle bisherigen von mir errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf.“

Das sagte das Oberlandesgericht

Ein Testament ist nur wirksam, wenn der Erblasser einen ernstlichen Testierwillen bei seiner Errichtung hatte. Dabei sind, sofern die Form des Schriftstücks nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen. Können nach der so vorzunehmenden Auslegung die Zweifel nicht ausgeräumt werden, liegt kein gültiges Testament vor, da hierfür der ernstliche Testierwille außer Zweifel stehen muss. Bei solchen Zweifeln ist stets zu prüfen, ob es sich nicht lediglich um einen Testamentsentwurf handelt.

Auch wenn die Errichtung dieses Schriftstücks auf der Rückseite eines Werbezettels einer Schule nicht grundsätzlich einem ernstlichen Testierwillen entgegensteht, begründet doch die Verwendung dieser für Testamente unüblichen Schreibunterlage Anlass zu Zweifeln an einem ernstlichen Testierwillen. Diese Zweifel sieht das OLG noch verstärkt dadurch, dass der Erblasser den Text durch mit Bleistift geschrieben hat, wodurch eine dauerhafte Beständigkeit des Textes nicht sichergestellt ist. Des Weiteren enthält der Text zu Beginn und am Ende ausdrücklich Auslassungen, indem jeweils hinter der Ortsangabe durch vier Punkte gekennzeichnet worden ist, dass hier noch Eintragungen des Datums erfolgen sollten. Auch weitere Umstände sprachen dafür, dass an einigen Stellen nach der Vorstellung des Erblassers Ergänzungen, etwa die Anschrift des Bedachten, erforderlich waren.

Quelle | OLG Hamm, Beschluss vom 15.6.2021, 10 W 18/21

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