Familienrecht INFO - 02.2017

29.01.2017
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Umgangsrecht:

Umgangsrecht des biologischen Vaters nach der gesetzlichen Neuregelung

| Weigern sich die rechtlichen Eltern beharrlich, einen Umgang ihres Kindes mit seinem leiblichen Vater zuzulassen, genügt dies allein nicht, um ein Umgangsrecht abzulehnen. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines aus Nigeria stammenden Antragstellers hin. Er hatte eine Beziehung zu einer verheirateten Frau, aus der 2005 Zwillinge hervorgingen. Die Mutter lebt mittlerweile wieder mit ihrem Ehemann und den anderen gemeinsamen Kindern der Eheleute zusammen. Der mittlerweile in Spanien lebende Antragsteller begehrte seit der Geburt ein Umgangsrecht mit den Zwillingen. Das haben die Mutter und ihr Ehemann wiederholt abgelehnt. 2006 leitete der Antragsteller das erste Umgangsrechtsverfahren ein. Nachdem das Familiengericht Umgangskontakte angeordnet hatte, hob das Oberlandesgericht (OLG) diese Entscheidung auf. Ein Umgangsrecht des biologischen Vaters, der nicht in einer sozial-familiären Beziehung zu dem Kind stehe oder gestanden habe, sei nicht vorgesehen. Die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers blieb erfolglos. 2011 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass die Europäische Menschenrechtskonvention verletzt werde, wenn jeglicher Umgang versagt werde, ohne dass die Frage geprüft werde, ob ein solcher Umgang dem Kindeswohl dienlich wäre. Daraufhin hat der Antragsteller erneut eine Umgangsregelung beantragt. Das Amtsgericht hat einen monatlichen, begleiteten Umgang angeordnet. Auf die Beschwerde der rechtlichen Eltern hat das OLG den Umgangsrechtsantrag zurückgewiesen.

Der BGH hat diese Entscheidung aufgehoben. Solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht – hier des Ehemanns, der rechtlicher Vater ist, weil er zum Zeitpunkt der Geburt der Zwillinge mit der Mutter verheiratet war – hat der leibliche Vater, der ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat, ein Recht auf Umgang mit dem Kind. Voraussetzung ist, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Diese Neuregelung ist mit Wirkung vom 13.8.2013 in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügt worden.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Urteil des OLG auf unzureichenden Ermittlungen beruhe. Das folge bereits daraus, dass die Eltern sich geweigert haben, die Kinder über ihre wahre Abstammung zu unterrichten. Die Sachverständigen hätten den Kindern deshalb vorgetäuscht, das Gutachten im Rahmen der Zwillingsforschung zu erstellen. Entsprechend hätten die Gerichte die zum Zeitpunkt der Begutachtung bereits neun Jahre alten Kinder nicht angehört. Der BGH hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass sowohl das Familiengrundrecht, als auch das Elternrecht, über die Information des Kindes hinsichtlich seiner wahren Abstammung zu bestimmen, grundsätzlich in den Fällen eingeschränkt ist, in denen der leibliche Vater ein Umgangsrecht begehrt. Das Kind müsse vor einer Anhörung bzw. einer etwaigen Begutachtung bei entsprechender Reife über seine wahre Abstammung unterrichtet werden. Eine Ausnahme gelte nur, wenn ein Umgang bereits aus anderen, nicht unmittelbar das Kind betreffenden Gründen ausscheide. Weigern sich die rechtlichen Eltern, dies selbst zu tun, stehe es im Ermessen des Tatrichters, in welcher Art und Weise er für eine entsprechende Information des Kindes Sorge trägt. Sei einziger Grund für das Scheitern des Umgangs die ablehnende Haltung der rechtlichen Eltern und die damit einhergehende Befürchtung, dass diese mit einer Umgangsregelung psychisch überfordert wären und dadurch mittelbar das Kindeswohl beeinträchtigt wäre, sind zudem strenge Anforderungen an die entsprechenden Feststellungen zu stellen.

Quelle | BGH, Beschluss vom 5.10.2016, XII ZB 280/15, Abruf-Nr. 189721 unter www.iww.de.


Ehegattenunterhalt:

Kein Unterhaltsanspruch gegen den „Ex“ bei Zusammenziehen mit dem neuen Partner

| Nach der Trennung steht einem bedürftigen Ehepartner grundsätzlich Trennungsunterhalt zu. Dies kann sich aber ändern, wenn sich der Bedürftige dauerhaft einem neuen Partner zuwendet. „Grob unbillig“ nennt das Gesetz die Verpflichtung zur Fortzahlung von Unterhalt, wenn der Bedürftige in einer neuen, verfestigten Gemeinschaft lebt. Der Unterhaltsanspruch entfällt. |

Hierauf wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hin. Die Rechtsprechung geht meist davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von zwei Jahren als „verfestigt“ gilt. Das OLG hat jetzt jedoch entschieden, dass dies auch schon früher der Fall sein kann. Er hat dem Antrag eines Ehemanns stattgegeben, keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen. Die Ehefrau war in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Die beiden waren zuvor auch nach außen bereits als Paar aufgetreten, hatten gemeinsame Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. Der kleine Sohn nannte den neuen Partner „Papa“.

In solch einer Konstellation könne auch bereits nach einem Jahr von einer verfestigten Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, so die Richter. Der bedürftige Ehepartner habe sich endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst. Damit habe er zu erkennen gegeben, dass er diese nicht mehr benötigt. Vor diesem Hintergrund sei es dem ehemaligen Partner nicht zumutbar, weiteren Unterhalt zu leisten. Auf einen entsprechenden Hinweisbeschluss des OLG hat die Ehefrau ihre Beschwerde gegen die Entscheidung erster Instanz zurückgenommen.

Quelle | OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2016, 4 UF 78/16, Abruf-Nr. 191132 unter www.iww.de.


Versorgungsausgleich:

Bei krassem Fehlverhalten kann Ehegatte vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden

| Normalerweise findet im Rahmen einer Ehescheidung ein Versorgungsausgleich statt. Dabei werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Eheleute gleichmäßig auf beide verteilt. Das gilt aber nicht uneingeschränkt. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg klargestellt und die Beschwerde eines Mannes zurückgewiesen, der an den Rentenansprüchen seiner ehemaligen Ehefrau teilhaben wollte, obwohl er schwere Straftaten zu ihrem Nachteil verübt hatte.

Die Eheleute waren beinahe 20 Jahre lang verheiratet. Nach der Trennung brach der seit Jahren heroinabhängige Ehemann in das Wohnhaus seiner Ehefrau ein. Dort besprühte er die Wände mit Beleidigungen und setzte dann das Haus in Brand. Es entstand ein Schaden von 37.000 EUR. Kurze Zeit später brachte er bei einem Zusammentreffen seine Frau zu Boden und würgte sie lebensgefährlich, bis sie „Sterne sah“ und die von Nachbarn herbeigerufene Polizei eingriff. Der Mann wurde später zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und in einer Entziehungsanstalt untergebracht.

Im Rahmen der Scheidung wollte der Ehemann an den Rentenansprüchen seiner Frau partizipieren. Das Amtsgericht lehnte dies ab. Der Ehemann wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren und rief das OLG an. Dieses bestätigte nun die Entscheidung aus Emden. Das Gesetz zum Versorgungsausgleich sehe vor, dass Rentenansprüche nicht geteilt werden, wenn dies grob unbillig ist. So liege der Fall hier. Der Ehemann habe sich eines besonders krassen Fehlverhaltens gegenüber seiner Frau schuldig gemacht. Dass er sich später bei ihr entschuldigt habe, ändere daran letztlich nichts. Auch die Tatsache, dass die Ehe beinahe 20 Jahre lang bestanden habe, rechtfertige bei einem solchen krassen Fehlverhalten nicht die Teilhabe des Mannes an den Rentenansprüchen seiner Frau.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.11.2016, 3 UF 146/16, Abruf-Nr. 191133 unter www.iww.de.


Namensrecht:

Namensänderung bei Scheidungskindern ist nur bei besonderen Gründen möglich

| Haben die Eltern massive nacheheliche Konflikte, ist dies in der Regel noch kein wichtiger Grund, um bei einem Scheidungskind den Hausnamen zu ändern. Auch fehlende Umgangskontakte über einen längeren Zeitraum und ein wiederholtes strafrelevantes Verhalten des Namensgebers rechtfertigen nicht zwangsläufig eine Namensänderung. |

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen im Fall eines Kindes hin, das den Namen des Vaters trug. Die Eltern waren geschieden, die Mutter hatte ihren Mädchennamen wieder angenommen. In dem Verfahren wurde darum gestritten, ob das Kind den väterlichen Namen in den Mädchennamen der Mutter ändern könne. Begründet wurde dies damit, dass der Vater mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war und praktisch keinen Kontakt zu dem Kind habe.

Die Richter am VG lehnten die Namensänderung jedoch ab. Ein wichtiger Grund für eine Namensänderung liege nur vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitender Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergebe. Zu berücksichtigen seien das schutzwürdige Interesse desjenigen, der die Namenänderung begehrt, die Belange der Allgemeinheit sowie die Interessen Dritter, insbesondere diejenigen des Elternteils, dessen Namen das Kind trägt. Die Namensänderung müsse also für das Kindeswohl erforderlich sein.

Das sei vorliegend nicht der Fall. Es gehe lediglich um mangelnde Umgangskontakte und die üblichen Schwierigkeiten, denen Kinder nach der Trennung der Eltern ausgesetzt sind. Auch bei einer längerfristigen Prognose sei hier die Annahme nicht gerechtfertigt, dass eine tragfähige Eltern-Kind-Beziehung nicht mehr aufgenommen werden können. Vielmehr sei derzeit die namensrechtliche Bindung des Kindes an den namensgebenden Elternteil weiterhin als schutzwürdig anzusehen.

Quelle | VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22.9.2016, 17 K 3217/13, Abruf-Nr. 191134 unter www.iww.de

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