Familienrecht Info - 09.2017

30.08.2017
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Versorgungsausgleich:

Wer seine Ehefrau misshandelt hat keinen Anspruch auf Rentenausgleich

| Nach einer Scheidung werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche zwischen den Eheleuten geteilt. Unter Juristen heißt das „Versorgungsausgleich“. Etwas anderes kann aber gelten, wenn ein solcher Ausgleich grob unbillig wäre. |

Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg zu entscheiden. Zwischen den betroffenen Eheleuten war es in der Ehezeit häufiger zu Auseinandersetzungen gekommen. Der Ehemann war deshalb wegen vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden. In einem der Fälle hatte der Ehemann seiner Frau einen Blumentopf gegen den Kopf geworfen, sodass ihr Trommelfell einriss. Dann hatte er sie mit Armen und Beinen am Bett fixiert und ihr ein Kopfkissen ins Gesicht gedrückt. Die Ehefrau musste Todesängste ausstehen. Der Ehemann ließ erst von ihr ab, als der Sohn seiner Frau einschritt. Im Rahmen der Scheidung hatte das Familiengericht die Rentenansprüche trotzdem ausgeglichen. Der Versorgungsausgleich sei nicht „grob unbillig“. Die gegen die Ehefrau verübten Straftaten seien nicht so erheblich, dass hier eine Ausnahme von dem gesetzlichen Grundsatz der Teilung von Rentenansprüchen gerechtfertigt wäre. Hinzu komme, dass die Ehefrau ihrem Mann mehrfach verziehen habe und das Verhältnis der beiden offenbar nicht nur durch die begangenen Straftaten geprägt gewesen sei.

Die Richter am OLG sahen das jedoch anders. Sie gaben der Ehefrau recht, die gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde eingelegt hatte. Neben der Summe der Straftaten wiege insbesondere der eine Vorfall besonders schwer. Auch wenn es sich strafrechtlich „nur“ um eine gefährliche Körperverletzung gehandelt habe, habe die Ehefrau das Ganze als Tötungsversuch empfinden müssen, dem sie wehrlos ausgesetzt gewesen sei. Hinzu komme, dass der Ehemann sich erst durch das Einschreiten des Sohnes seiner Frau von weiteren Misshandlungen habe abhalten lassen. Bei einer solchen Sachlage wäre eine Teilhabe des Ehemannes an den Rentenansprüchen der Ehefrau nicht mehr zu rechtfertigen, so die Richter. Dass die Ehefrau sich zwischenzeitlich habe versöhnen wollen, relativiere das Fehlverhalten des Ehemanns nicht.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 18.4.2017, 3 UF 17/17, Abruf-Nr. 195601 unter www.iww.de.


Kindesunterhalt:

Ausbildungsunterhalt in den sogenannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen

| Die unterhaltspflichtigen Eltern schulden dem Kind eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht. Haben sie eine solche Berufsausbildung gewährt, sind sie grundsätzlich nicht mehr verpflichtet, die Kosten einer weiteren Ausbildung zu tragen. Zu diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen. |

Hierauf wies der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines unterhaltsberechtigten Kindes hin. Die Tochter hatte 2009 auf dem Wirtschaftsgymnasium die Hochschulreife erlangt. Anschließend begann sie eine Ausbildung zur Bankkauffrau, die sie im Januar 2012 erfolgreich mit der Note 1,4 abschloss. Im April 2012 nahm sie mit dem Ziel, Lehrerin an berufsbildenden Schulen zu werden, das Studium der Wirtschaftspädagogik mit dem allgemeinen Schwerpunktfach katholische Theologie auf. Angestrebter Abschluss ist der „Bachelor of Science“, dem im Master-Studiengang der „Master of Education“ nachfolgen soll. Der unterhaltspflichtige Vater wollte für diesen Studiengang keinen Ausbildungsunterhalt mehr zahlen.

Der BGH verurteilte ihn jedoch, auch weiterhin zu zahlen. Die Richter verwiesen darauf, dass er der Tochter eine Berufsausbildung schulde, die deren Begabung und Fähigkeiten, ihrem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen am besten entspreche und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern halte. Werde eine solche Ausbildung gewährt, müssten Eltern grundsätzlich keine Kosten einer weiteren Ausbildung tragen. Allerdings gebe es unter besonderen Umständen Ausnahmen hiervon. Dazu würden z. B. zählen,

  • dass der Beruf aus gesundheitlichen oder sonstigen, bei Ausbildungsbeginn nicht vorhersehbaren Gründen nicht ausgeübt werden könne,
  • wenn die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße in engem sachlichem und zeitlichem Zusammenhang stehende Weiterbildung zu dem bisherigen Ausbildungsweg anzusehen ist und von vornherein angestrebt war,
  • oder während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung deutlich wurde.

Die Richter am BGH sahen im Ausbildungsweg der Tochter einen engen sachlichen Zusammenhang. Dieser könne trotz verschiedener Berufssparten zwischen Banklehre und dem Lehramtsstudium der Tochter bestehen. Insoweit sei ausreichend, wenn praktische Ausbildung und Studium so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeute, oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle und nützliche Vorbereitung auf das Studium darstelle. Der Vater müsse daher auch für den Studienteil Ausbildungsunterhalt zahlen.

Quelle | BGH, Urteil vom 8.3.2017, XII ZB 192/16, Abruf-Nr. 192834 unter www.iww.de.


Schenkungsteuer:

Gilt die günstige Steuerklasse I auch bei Schenkung des biologischen Vaters?

| Bei einer Geldschenkung des leiblichen (biologischen) Vaters an seine Tochter gilt bei der Schenkungsteuer die günstige Steuerklasse I mit dem persönlichen Freibetrag von 400.000 EUR auch, wenn der biologische Vater nicht gleichzeitig auch der rechtliche Vater ist. Diese Auffassung des Finanzgerichts (FG) Hessen muss der Bundesfinanzhof in der Revision aber noch bestätigen. |

Im Streitfall berücksichtigte das Finanzamt bei der Festsetzung der Schenkungsteuer lediglich die Steuerklasse III (Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR). Begründung: Die Anwendung der Steuerklasse I sei nicht möglich. Es bestehe eine rechtliche Vaterschaft zu einer anderen Person. Das schließe die rechtliche Anerkennung der Vaterschaft des biologischen Vaters aus. Das Finanzgericht Hessen sah das aber im Sinne des Steuerpflichtigen anders.

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 15.12.2016, 1 K 1507/16, Rev. BFH Az. II R 5/17, Abruf-Nr. 192738 unter www.iww.de.

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