Familienrecht Info - 11.2020

15.11.2020
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Gesetzentwurf:

Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

| Das Bundeskabinett hat am 23.9.20 den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts beschlossen. Der Entwurf sieht umfassende Änderungen vor, die die Rechte und Position betreuter Personen stärken. Der Entwurf geht nun in den Bundestag. |

Unter anderem finden sich im Entwurf zahlreiche Verbesserungen für betreute Personen:

  • Es soll klarer geregelt sein, dass die Betreuung zunächst der Unterstützung des Betreuten dient, seine Angelegenheiten stets selbstbestimmt zu erledigen. Eine Stellvertretung soll nur eingesetzt werden, wenn es notwendig ist.
  • Zudem sollen Betreute in allen Abschnitten des Betreuungsverfahrens intensiver eingebunden werden.
  • Ferner soll ein Registrierungsverfahren mit persönlichen und fachlichen Mindesteignungsvoraussetzungen für berufliche Betreuer eingeführt werden.

Die einzelnen Punkte des Reformpakets werden vom Bundesjustizministerium zusammengefasst und sind hier abrufbar: www.iww.de/s4098.

Der Sozialverband VdK Deutschland fordert angesichts des Gesetzentwurfs weitere Verbesserungen, zum Beispiel eine niederschwellige, barrierefreie und für die Betreuten gut erreichbare Beschwerdestelle, und hat zum Entwurf umfassend Stellung genommen.

Hier können Sie die Stellungnahme des VdK abrufen: www.iww.de/s4099.


Ehescheidung:

Kein Versorgungsausgleich wegen Verletzung verfahrensrechtlicher Mitwirkungspflichten

| Es kommt immer wieder vor, dass in familienrechtlichen Verfahren ein Ehegatte nicht „mitspielt“. Das kann für ihn extrem negative Auswirkungen haben, wie ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg zeigt. |

Im Fall des OLG hatte sich ein Ehegatte seit fast sechs Jahren der Aufklärung seiner in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte entzogen. Dies geschah, obwohl das Gericht einige Anordnungen getroffen und Zwangsmaßnahmen angeordnet hatte. Es hatte zudem etliche Anhörungstermine anberaumt. So wollte das Gericht das Versorgungsausgleichsverfahren fördern und abschließen vergebens.

Das OLG hat den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Es stellte klar: Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies sei der Fall, wenn im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände die rein schematische Durchführung des Ausgleichs dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde, weil ein Ehegatte die verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten grob verletzt hat.

Quelle | OLG Brandenburg, Urteil vom 2.4.2020, 9 UF 181/19, Abruf-Nr. 218359 unter www.iww.de


Persönlichkeitsrecht:

Tonbandaufnahmen in Gewaltschutzverfahren verwertbar?

| Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagt: „Nein, aber ….“. Es hält zunächst fest, dass Privatgespräche ohne Einwilligung des Gesprächspartners weder auf einem Datenträger aufgezeichnet noch durch Abspielen der Aufzeichnung anderen zugänglich gemacht werden dürfen. Eine Zuwiderhandlung verletze zum einen das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Zum anderen stelle sie auch eine Straftat dar. Das Verbot gelte grundsätzlich auch im familiengerichtlichen Verfahren. Folge sei, dass das Gericht eine ohne Einwilligung des Betroffenen angefertigte Audioaufnahme nicht als Beweismittel verwerten dürfe. Doch dann schränkt das OLG diesen Grundsatz ein und erlaubte die Verwertung im konkreten Fall. |

Der Schutz des gesprochenen Wortes gelte nämlich nicht schrankenlos. Insbesondere, wenn das aufgenommene Gespräch wie im Fall des OLG nicht der unantastbaren Intimsphäre zuzuordnen ist, sondern in Konflikt zu dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht eines anderen tritt, zu dessen Durchsetzung die Audioaufnahme verhelfen soll, könne sich das Selbstbestimmungsrecht über das eigene Wort nicht über dessen schutzwürdige Belange schlechthin hinwegsetzen. Ein so absolutes Verwertungsverbot nicht gestatteter Tonaufnahmen sei unannehmbar.

Daraus folgert das OLG: Zur Glaubhaftmachung im Gewaltschutzverfahren kann auch eine Tonbandaufnahme von Äußerungen des Antragsgegners herangezogen werden. Dies erschien dem OLG in seinem Fall als vertretbar, da das Gespräch im öffentlichen Straßenraum aufgenommen worden war. Außerdem hatte die Antragstellerin den Antragsgegner zuvor darauf hingewiesen, dass sie Gespräche mit ihm aufnehmen werde.

Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 5.8.2020, 15 UF 126/20, Abruf-Nr. 218358 unter www.iww.de

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