Miet- und Wohnungseigentumsrecht Info - 04.2014

Schadenersatzrecht:

Verlust eines zur Schließanlage gehörenden Wohnungsschlüssels

Ein Mieter kann Schadenersatz für die Erneuerung einer Schließanlage schulden, wenn er einen zu seiner Wohnung gehörenden Schlüssel beim Auszug nicht zurückgibt.

Das bestätigte aktuell der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der eine Eigentumswohnung angemietet hatte. Nach Ende des Mietverhältnisses gab er nur einen der beiden erhaltenen Wohnungsschlüssel zurück. Der Vermieter informierte die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft hierüber. Diese verlangte daraufhin vom Vermieter einen Kostenvorschuss in Höhe von 1.468 EUR, um aus Sicherheitsgründen die Schließanlage auszutauschen. Der Austausch sollte nach Zahlungseingang beauftragt werden. Der Vermieter hat den verlangten Betrag nicht gezahlt. Die Schließanlage wurde bis heute nicht ausgetauscht. Der Vermieter verlangt nun vom Mieter, 1.367,32 EUR an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu zahlen. Dabei hat er dessen Mietkautionsguthaben bereits abgezogen.

Das Landgericht hat den Mieter verurteilt. Er habe wegen des fehlenden Schlüssels seine Obhuts- und Rückgabepflicht verletzt, die sich auf den Schlüssel als mitvermietetes Zubehör erstreckt habe. Dem Vermieter sei durch die Inanspruchnahme seitens der Wohnungseigentümergemeinschaft ein Schaden entstanden. Dieser umfasse die Kosten der Erneuerung der Schließanlage. Diese sei aufgrund bestehender Missbrauchsgefahr in ihrer Funktion beeinträchtigt. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Schließanlage bereits ausgewechselt worden oder dies auch nur beabsichtigt sei. Denn der Geschädigte könne nach dem Gesetz bei Beschädigung einer Sache Schadenersatz in Geld verlangen und sei in dessen Verwendung frei. Dies gelte auch bei Beschädigung einer Sachgesamtheit wie einer Schließanlage.

Der BGH bestätigte zwar eine Schadenersatzpflicht des Mieters für die Kosten des Austausches der Schließanlage, wenn er einen hierzu gehörenden Schlüssel verloren hat und der Austausch wegen bestehender Missbrauchsgefahr aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Allerdings sahen die Richter im vorliegenden Fall noch keinen Vermögensschaden beim Vermieter. Dieser liege erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht worden ist. Daran fehle es hier. Die Klage wurde daher abgewiesen (BGH, VIII ZR 205/13).


Kündigungsrecht:

Beleidiung des Vermieters kann zur fristlosen Kündigung führen

Ist keine erhebliche Provokation durch den Vermieter vorausgegangen, ist die Beleidigung des Vermieters mit „Sie sind ein Schwein“ eine erhebliche Vertragsverletzung durch den Mieter. Sie kann den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigen, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für ihn unzumutbar ist.

Das musste sich der Mieter eines Zimmers in einem Arbeiterwohnheim vor dem Amtsgericht München sagen lassen. Weil er einen Mitbewohner mit rassistischen Ausdrücken beleidigt haben soll, stellte ihn sein Vermieter im Hausflur des Wohnheims zur Rede. Nach Ende des Gesprächs rief der Mieter seinem Vermieter hinterher „Sie sind ein Schwein“. Daraufhin erhielt er von seinem Vermieter die fristlose Kündigung. Weil er nicht ausgezogen ist, hat der Vermieter Räumungsklage gegen ihn eingereicht.

Die zuständige Richterin gab dem Vermieter recht und verurteilte den Mieter auf Räumung des Zimmers. Die Beleidigung „Sie sind ein Schwein“ sei eine erhebliche Vertragsverletzung. Der Mieter habe sich nachträglich auch nicht entschuldigt und keinerlei Verhalten gezeigt, das darauf hindeute, dass er diese Entgleisung bereue und sie zukünftig nicht mehr vorkommen werde. Im Gegenteil: Der Mieter habe in seiner Klageerwiderung noch ausgeführt, dass der Vermieter wie gedruckt lüge und dumm daherrede. Dem Vermieter sei aufgrund der Beleidigung und des weiter bestehenden hoch angespannten Verhältnisses nicht mehr zumutbar, das Mietverhältnis fortzusetzen (Amtsgericht München, 411 C 8027/13).


Hundehaltung:

Vermieter kann Hunde nicht in jedem Fall verbieten

Hätte der Vermieter nach den Bestimmungen des Mietvertrags einer Hundehaltung zustimmen müssen, kann er von seinem Mieter nicht verlangen, die Hundehaltung zu unterlassen und den Hund aus der Wohnung zu entfernen.

So entschied es das Amtsgericht Waiblingen. Dabei machte der Richter deutlich, dass sich der Vermieter nicht darauf berufen könne, dass der Hund belle. Gehe das Hundebellen nämlich nicht über das normale Maß hinaus, müsse der Vermieter dies hinnehmen. Hinnehmen müsse er auch, dass der Hund hin und wieder alleine in der Wohnung gelassen werde. Daraus könne nicht geschlossen werden, dass die Wohnung besonders gefährdet sei oder Beschädigungen zu erwarten seien. Für eine Gefährlichkeit des Hundes spreche auch nicht, dass dieser stark an seiner Leine ziehe (AG Waiblingen, 9 C 327/13).


WEG:

Verletzung der Streupflicht trotz Beauftragung eines 82-jährigen

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) muss Räum- und Streuvereinbarungen mit einem über 80-Jährigen regelmäßig überwachen.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg. Das Gericht hat eine WEG zur Zahlung von mehr als 16.000 EUR Schadenersatz verpflichtet. Auslöser des Rechtsstreits war ein Glatteisunfall auf dem Gehweg vor dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft. Hier rutschte ein Passant gegen 10 Uhr morgens aus und verletzte sich beim Sturz erheblich. An diesem Morgen war bis zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut worden. Den Winterdienst für das Grundstück der WEG sollte ein zum Unfallzeitpunkt 82-jähriger Rentner wahrnehmen. Dieser hatte seit mehr als 20 Jahren mit der WEG einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis-und Schneeglätte geschlossen. Der Rentner war am Morgen des Unfalltags der Streupflicht nicht nachgekommen, weil er aufgrund eines Rohrbruchs in seinem Haus verhindert war.

Die Richter am OLG kamen zu einer überwiegenden Haftung der WEG. Nach ihrer Ansicht habe die WEG die ihr von der Gemeinde übertragene Streupflicht am Unfalltag verletzt. Zwar könne diese Pflicht auf Dritte, hier den beauftragten Rentner, übertragen werden. Spätestens aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei eine kritische Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachkommen konnte. Es habe bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut bzw. geräumt gewesen war. Deshalb hätte die WEG eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen. Tatsächlich habe sie aber nichts unternommen. Die Haftungsquote der WEG hat das OLG auf 60 Prozent festgelegt. Für den Geschädigten sei es offensichtlich gewesen, dass der Weg nicht gestreut bzw. geräumt war (OLG Oldenburg, 1 U 77/13).

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