Miet- und Wohnungseigentumsrecht - Info 07.2014

Kündigungsrecht:

Vermieter kann nach Streit mit dem Mieter nicht immer fristlos kündigen

Ein Vermieter kann nicht jede Streitigkeit mit dem Mieter zum Anlass für eine fristlose oder ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses zum Anlass nehmen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Zu dem Streit war es gekommen, als die Vermieterin die Wohnung des Mieters vereinbarungsgemäß aufsuchte, um zwischenzeitlich installierte Rauchmelder in Augenschein zu nehmen. Bei dieser Gelegenheit versuchte sie, das gesamte Haus zu inspizieren und gegen den Willen des Mieters auch Zimmer zu betreten, die nicht mit Rauchmeldern versehen waren. Sie öffnete dabei ein Fenster und nahm Gegenstände von der Fensterbank. Der Aufforderung des Mieters, das Haus zu verlassen, kam die Vermieterin nicht nach. Daraufhin umfasste der Mieter die Vermieterin mit den Armen und trug sie aus dem Haus. Wegen dieses Vorfalls erklärte die Vermieterin die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.

Die von der Vermieterin erhobene Räumungsklage ist vor dem Amtsgericht erfolglos geblieben. Auch der BGH hielt die Klage für unwirksam. Es sei verabredet gewesen, dass die Vermieterin (lediglich) die Räume mit den angebrachten Rauchmeldern in Augenschein nehmen sollte. Zu einer weiteren eigenmächtigen Besichtigung war sie nicht berechtigt. Indem sie dies gleichwohl – gegen den Willen des Mieters – durchzusetzen versuchte und seiner Aufforderung, das Haus zu verlassen, nicht nachkam, hat sie das Hausrecht des Mieters verletzt. Sie trägt deshalb zumindest eine Mitschuld an dem nachfolgenden Geschehen. Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens der Vermieterin, stellt das mit der Kündigung beanstandete Verhalten des Mieters jedenfalls keine derart gravierende Pflichtverletzung dar, dass der Vermieterin deshalb die weitere Fortsetzung des Mietverhältnis nicht zugemutet werden könnte. Auch von einer Vertragsverletzung von einem Gewicht, das ein berechtigtes Interesse der Vermieterin an der Beendigung des Mietvertrags rechtfertigt, kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Das gelte selbst dann, wenn der Mieter hier die Grenzen erlaubter Notwehr (geringfügig) überschritten haben sollte (BGH, VIII ZR 289/13).


Untervermietung:

Schadenersatzpflicht des Vermieters bei pflichtwidrig verweigerter Erlaubnis

Verweigert ein Vermieter seinem Mieter, der sich aus beruflichen Gründen mehrere Jahre im Ausland aufhält, die Untervermietung zweier Zimmer, so ist er ihm zum Schadenersatz verpflichtet.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mannes, der eine Dreizimmerwohnung angemietet hatte. Weil er eine befristete mehrjährige Arbeitstätigkeit in Kanada aufgenommen hatte, wollte er zwei der Zimmer in dieser Zeit untervermieten. Eine Interessentin konnte er dabei dem Vermieter bereits namentlich benennen. Der Vermieter verweigerte jedoch seine Zustimmung zur Untervermietung. In einem anderen Verfahren wurde er daraufhin verurteilt, die Untervermietung an die benannte Interessentin zu gestatten. Im vorliegenden Verfahren verlangt der Mieter Schadenersatz wegen entgangener Untermiete für den Zeitraum bis zum Einzug der Interessentin.

Der BGH sprach ihm den verlangten Schadenersatz zu. Weil die Vermieterin die Zustimmung zur Untervermietung verweigert habe, habe sie schuldhaft eine mietvertragliche Pflicht verletzt und sei zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens (Mietausfalls) verpflichtet. Der Wunsch des Mieters, im Hinblick auf seine Auslandstätigkeit von berufsbedingt entstehenden Reise- und Wohnungskosten entlastet zu werden, stelle ein berechtigtes Interesse zur Untervermietung eines Teils der Wohnung dar. Diesem Anspruch stehe auch nicht entgegen, dass der Mieter eines der Zimmer behalten und für gelegentliche Übernachtungszwecke nutzen wollte. Der Vermieter könne sich hinsichtlich der verweigerten Zustimmung zur Untervermietung nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum berufen. Zwar sei höchstrichterlich noch nicht entschieden worden, ob ein Mieter in einem entsprechenden Fall Anspruch auf Zustimmung zur Untervermietung habe. Dies entlaste den Vermieter aber nicht von einer rechtlichen Fehleinschätzung. Denn er hätte sich mit Rücksicht auf eine insoweit bestehende Rechtsunsicherheit nicht der Möglichkeit verschließen dürfen, dass er zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war. Entsprechend habe er das Risiko einer Fehleinschätzung nicht dem Mieter zuweisen dürfen (BGH, VIII ZR 349/13).


Mietmangel:

Kondenswasser in der Wohnung rechtfertigt keine Mietminderung

Rein optische Beeinträchtigungen wie Verfärbungen am Parkett nach einer Kondenswasserbildung in der Wohnung rechtfertigen keine Mietminderung, da dieser Mangel nur zu einer unerheblichen Minderung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache führt.

So entschied es das Amtsgericht München im Fall eines Ehepaars, das eine Wohnung gemietet hatte. Sie hatten festgestellt, dass sich unterhalb der Balkontüren Feuchtigkeit sammelte und in die erste Parkettreihe eindrang. Dies teilten sie ihrer Vermieterin mit. Weil diese nichts unternahm und sich mittlerweile dunkle Verfärbungen im Parkett gebildet hatten, minderten sie ihre Miete um fünf Prozent. Das wollte die Vermieterin nicht akzeptieren. Wenn überhaupt Feuchtigkeit vorhanden sei, sei dies auf das Verhalten der Mieter zurückzuführen. Diese würden die Wohnung nur unzureichend heizen. Daraufhin klagten die Mieter auf Feststellung, dass ihre Minderung gerechtfertigt sei. Die Vermieterin erhob Widerklage und verlangte den rückständigen Mietzins.

Die zuständige Richterin wies die Feststellungsklage ab und sprach der Vermieterin den rückständigen Mietzins zu. Sie begründete die Entscheidung damit, dass die Minderungsbefugnis eines Mieters ausgeschlossen sei, wenn die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch durch den Mangel nur unerheblich gemindert werde. Bereits nach eigenem Vortrag der Kläger liege derzeit die Beeinträchtigung durch das behauptete Auftreten von Kondenswasser an den Balkontüren der Wohnung darin, dass sich Verfärbungen an den Parkettböden gebildet haben. Diese rein optische Beeinträchtigung würden keine Minderung rechtfertigen. Durch sie sei die Gebrauchsfähigkeit der Mietwohnung nicht erheblich beeinträchtigt. Die bloße Vermutung, dass sich unterhalb des Parketts Schimmel befinde, reiche ebenfalls für eine Minderung nicht aus, solange sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden lassen (Amtsgericht München, 474 C 2793/12).


WEG:

Gerichtskosten müssen von allen Wohnungseigentümern getragen werden

Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft Beitrags- oder Schadenersatzansprüche gegen einen einzelnen Wohnungseigentümer gerichtlich geltend, sind die ihr entstehenden Prozesskosten von allen Wohnungseigentümern zu tragen.

So entschied es der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Richter machten deutlich, dass eine Freistellung des obsiegenden Wohnungseigentümers nicht in Betracht komme. Habe er also den Prozess gegen die Eigentümergemeinschaft gewonnen, müsse er gleichwohl seinen Anteil als Mitglied der Eigentümergemeinschaft tragen (BGH, V ZR 168/13).

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