Miet- und Wohnungseigentumsrecht Info - 10.2013

Befristung:

Ergänzende Vertragsauslegung bei unwirksamer Befristung des Mietvertrags

Für die Dauer einer unwirksamen Befristung ist im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht anzunehmen.

Diese Entscheidung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Mieters, der ab dem 1.11.04 eine Wohnung gemietet hatte. Der Vertrag enthielt folgende Bestimmung: „Das Mietverhältnis ist auf Verlangen des Mieters auf bestimmte Zeit abgeschlossen. Es beginnt am 1.11.04 und endet am 31.10.11, wenn es nicht verlängert wird mit 2 x 3-jähriger Verlängerungsoption.“ Mit Schreiben vom 28.2.11 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs zum 31.8.11. Ihrer Räumungsklage wurde in den Vorinstanzen aufgrund der Eigenbedarfskündigung stattgegeben.

Die Revision des Mieters hatte beim BGH Erfolg. Die Richter verwiesen zunächst darauf, dass vorliegend die Befristung des Mietvertrags unwirksam sei. Die Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB würden nicht vorliegen. Daher gelte der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Weitergehend machten die Richter deutlich, dass die dadurch im Vertrag entstandene Lücke durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, was die Parteien redlicherweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Vertragsbestimmung bekannt gewesen wäre. Da das von beiden Parteien verfolgte Ziel einer langfristigen Bindung an den Mietvertrag durch einen beiderseitigen Kündigungsverzicht erreicht werden könne, sei ein solcher Ausschluss der ordentlichen Kündigung für die Dauer der Befristung anzunehmen. Die während der Dauer des Kündigungsausschlusses ausgesprochene Kündigung der Vermieterin vom 28.2.11 sei daher unwirksam (BGH, VIII ZR 388/12).


Ehewohnung:

Überlassung der Wohnung an den Ehegatten nach Auszug

Zieht der Ehegatte, der allein Mietvertragspartei ist, anlässlich der Trennung aus der Wohnung aus und überlässt sie dem anderen Ehegatten, liegt keine vertragswidrige Überlassung an einen Dritten und damit kein Kündigungsgrund vor.

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Falle eines Vermieters, der in der vorbeschriebenen Situation das Mitverhältnis wegen einer unbefugten Überlassung der Mieträume an einen Dritten gekündigt hatte. Die Richter machten deutlich, dass der Ehegatte, der nicht Partei des Mietvertrags ist, nicht Dritter im Sinne des Gesetzes sei, solange es sich bei der von ihm bewohnten Wohnung um eine Ehewohnung handele. Die Wohnung verliere ihren Charakter als Ehewohnung erst, wenn sie von dem Ehegatten, der sie verlassen hat, endgültig aufgegeben werde. Entscheidend sei dabei, ob die Überlassung an den anderen Ehegatten noch den aktuellen Erfordernissen in der Trennungssituation geschuldet sei, oder ob ihr schon eine endgültige Nutzungsüberlassung zugrunde liege (BGH, XII ZR 143/11).


Nachbarstreit:

Teurer Rauch auf dem Balkon

Die bequeme Entsorgung von Asche und Zigarettenkippen vom Balkon nach unten kann ein teurer Spaß werden.

Das musste ein Wohnungseigentümer vor dem Amtsgericht (AG) München erfahren. Bereits im September 2011 hatte er sich mit der unter ihm wohnenden Wohnungseigentümerin beim Amtsgericht München getroffen. Schon damals stritt man sich darüber, dass der Mann seine Asche und Zigarettenkippen über den Balkon nach unten entsorgen würde. In einem Vergleich wurde vereinbart, dass der Mann sicherstelle, dass Asche und Zigarettenkippen, die aus seiner Wohnung kommen, auch dort und nicht über den Balkon nach unten entsorgt werden. Es wurde auch klargestellt, dass der Mann für jeden Fall der Zuwiderhandlung 100 EUR an die unter ihm wohnende Nachbarin zu zahlen habe.

Bereits ab Oktober 2011 stellte die Nachbarin Verstöße gegen die Regelung fest. Bis Ende August 2012 hatte sie sich 57 Fälle notiert. Sie forderte daher 5700 EUR. Der über ihr wohnende Mann weigerte sich zu zahlen. Er habe nichts gemacht. Er würde nur in der Küche rauchen und Asche und Zigaretten im Müll entsorgen. Außerdem rauche er seit November 2011 nur noch die E-Zigarette. Und zu guter Letzt habe er an seinem Balkon ein Katzennetz angebracht. Ein Herunteraschen durch dieses Netz sei überhaupt nicht möglich.

Schließlich trafen sich beide erneut vor dem AG München. Der zuständige Richter gab der Nachbarin zu einem Teil recht. Nach dem er sich mehrere Zeugen angehört habe, sei er zu der Überzeugung gekommen, dass zumindest in 30 Fällen ein Verstoß gegen die Vereinbarung vorliege. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Asche tatsächlich auf dem Balkon der Nachbarin gelandet sei. Die Vereinbarung enthielte ein Verbot der Entsorgung nach unten. Ein Hindurchstecken einer Zigarette durch ein Katzennetz sei auch problemlos möglich. Der Mann muss daher 3.000 EUR an die Nachbarin zahlen (AG München, 483 C 32328/12 WEG).


WEG:

Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten des Erben

Nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden sind (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann.

So sieht es der Bundesgerichtshof (BGH). Nach dessen Ansicht ist hiervon in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen (BGH, V ZR 81/12).

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